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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 26 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
tarischen Staat geradezu ungeheuerliche Bestimmung, daß kein Gegenstand ohne Zustimmung des Regierungschefs auf die Tagesordnung einer der beiden Kammern gesetzt werden könne. Justizminister Rocco, der den Entwurf in der Deputiertenkammer mit einer längeren Rede einbegleitete, hat nur wenige Worte über diese grundlegende und an die Wurzeln des Parlamen tarismus rührende Neuerung verloren. Stärkung der Regierung und Schutz vor allzu häufigen politischen Debatten sei der Zweck dieser Vorschrift

, die auch ohne Zweifel ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt. Damit war allerdings das durch Artikel 10 der Verfassung jeder der beiden Kammern zugestandene Initiativrecht in einer Weise eingeschränkt, die die ganze Einrichtung hinfällig erscheinen ließ. Weiters wurde dem Regierungs chef — ebenfalls in» Widersprach mit dem Text der Verfassungsurkunde — das Recht eingeräumt, verlangen zu können, daß ein von einer der beiden Kammern abgelehnter Gesetzesentwurf neuerlich einer Abstimmung

in der zuerst mit dieser Angelegenheit befaßten Kammer ebenfalls auf die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Entwurf zu be schränken. Der Regierungschef kann auch verlangen, daß ein Gesetzentwurf trotz seiner Ablehnung seitens einer der beiden Kammern der anderen über mittelt und von dieser geprüft und der Abstimmung unterzogen werde. Das Recht des Ministerpräsidenten, einen abgelehnten Entwurf nach drei Mo naten wieder einbringen zu können, wird mit dem Hinweis auf den Um stand

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