Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
Bozener Adreßkalender. 75 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. § 1. WahlSerechtiHung (aktives MahKechy. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2, unter ben Gemeinde-Angehörigen jene männlichen Per- souen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- hören : a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hanse oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 », von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens
ausgetreten sind, ferner dienende sowohl als pensionierte Militär- Parteien ohne Offizierstitel, dann dienende und Pen- sionierte Militärbeamte, insofern^ diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; cL) Seelsorger, welche die psarrlicheJurisdiktion inBozen selbständig ausüben, sowie auch die mit Ordinariats- befrei auf einem ständigen Hilfspriesterposten in der Gemeinde definitiv angestellten Geistlichen; ein die Doktoren aller Fakultäten; so die angestellten ordent lichen Lehrer
, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — 3. die Gemeindegenossen**) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit, a, be stimmt ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände haften; b) welche die oben unter Punkt 3, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen, § 2, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften
, gegen welch? wegen eines Verbrechens oder wegen der Ueber- tretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhältniste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangeneu Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Einmahnung im laufenden Jahre
aus-- geschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die gerichtliche Exekution eingeleitet worden ist; c) jene Personen, welche über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde-Anstalt oder ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung feit mehr als einem Jahre nach der festgesetzten Frist und ungeachtet erfolgter Erinnerung noch im Rückstände find; Ä) Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht ve> übten Disziplinar