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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 283 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

des Militärcharakters ausgetreten sind, ferner dienende sowohl als pensionierte Militär- Parteien ohne Offizierstitel, dann dienende und Pen-- firmierte Militärbeamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; dj Seelsorger,welche die pfarrlicheJurisdiktioninBozen selbständig ausüben, sowie auch die mit Ordinariats- dekret auf einem ständigen Hilfspriestervosten in der Gemeinde definitiv angestellten Geistlichen; e) die Doktoren aller Fakultäten; die angestellten ordent

des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar

oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt

2, lit. § 3 von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes aus- geschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die gerichtliche Exekution eingeleitet worden ist; zu jene Personen, welche über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde-Anstalt oder ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrauten Geschäft mit der zu legenden Rechnung seit mehr als einem Jchre nach der festgesetzten Frist und ungeachtet erfolgt-r Erinnerung noch im Rückstände

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Seite 267 von 275
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/5(1907)
Intern-ID: 483359
Bozener Adreßkalender. 75 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. § 1. WahlSerechtiHung (aktives MahKechy. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2, unter ben Gemeinde-Angehörigen jene männlichen Per- souen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- hören : a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hanse oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 », von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

ausgetreten sind, ferner dienende sowohl als pensionierte Militär- Parteien ohne Offizierstitel, dann dienende und Pen- sionierte Militärbeamte, insofern^ diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; cL) Seelsorger, welche die psarrlicheJurisdiktion inBozen selbständig ausüben, sowie auch die mit Ordinariats- befrei auf einem ständigen Hilfspriesterposten in der Gemeinde definitiv angestellten Geistlichen; ein die Doktoren aller Fakultäten; so die angestellten ordent lichen Lehrer

, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — 3. die Gemeindegenossen**) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit, a, be stimmt ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände haften; b) welche die oben unter Punkt 3, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen, § 2, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften

, gegen welch? wegen eines Verbrechens oder wegen der Ueber- tretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhältniste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangeneu Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Einmahnung im laufenden Jahre

aus-- geschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die gerichtliche Exekution eingeleitet worden ist; c) jene Personen, welche über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde-Anstalt oder ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung feit mehr als einem Jahre nach der festgesetzten Frist und ungeachtet erfolgter Erinnerung noch im Rückstände find; Ä) Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht ve> übten Disziplinar

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Seite 276 von 300
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 180 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/10(1912)
Intern-ID: 483352
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag

oder mit Beibehaltung des Militcirchirakters ausgetreten sind, ferner dienende sowohl als pensionierte Militär- Parteien ohne Offizierstitel, dann dienende und pen- sionierre Militärbeamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; ä Seelsorger, welche die pfarrlicheJurisdiktion inBozen selbständig ausüben, sowie auch die mit Ordinariat?- befrei auf einem ständigen Hilfspriestervosten in der Gemeinde definitiv angestellten Geistlichen; e) die Doktoren aller Fakultäten

; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften

festgesetzten Zeitraumes; da diejenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Heber- tretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhälwiste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter

, die nach § 3 von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes aus- geschlossen sind; b) jäunuge Schuldner der Gemeinde, gegen welche die gerichtliche Exekution eingeleitet word en ist; c) jene Personen, welch- über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde-Anstalt oder ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertraute» Geschäft mit der zu egenden Rechnung seit mehr ali einem J^>hr nach der festgesetzteil Frist und ungeachtet ersolgt-r Erinnerung noch im Rückstände sind; an Perjonen, die wegen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 276 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
32 X.. Welschnosen, 18 und 24 K, hin und zurück 20 und 28 X. Rundfahrten: Bozen—Gries—St. Anton- Bozen oder umgekehrt, Einspänner 4 K, Zwei spänner 6 K. Bozen—Runkelstein—Schloß Ried— Gries—Bozen oder umgekehrt 6 und 8 K. Für Theater-,Ball- und Konzertfahrten hin und zurück zur Nachtzeit im Stadtgebiet mit den Vierteln St. Peter, St. Johann und Zollstange der Gemeinde Zwölfmalgreien, Einspänner 4 X, Zwei- spänner 6 K. Für gleiche Fahrten vom und zum Kurrayon Gries 5 und 8 X. Ais der JeverweWordnung

der i»t#M Bozen Abgrenzung des Aenerrayous. Der engere Feuerrayon, innerhalb dessen mit sämtlichen Geräten ausgerückt wird, umfaßt: das Stadtgebiet Bozen, Loretto bis zum Tirlerhause Rr. 152 und Bozener Hvs; die Bahnhofstraße, den ganzen Bahnhof, Besen- binder, Altmann und die Häuser gegenüber; die Rentscher Straße, Lack bis zum Eìsenkeller; St.Johann, die um die »vt—... <--•<<■ ~ Sarnthein Haus bis zi alle an dm ^ . , Dorf J6i§ zur Wassermauer. In der Gemeinde Gries vom 22. März 1393. die um die Kirche

stehenden Häuser; Dorfweg von Sarnthein bis zum Platz! ; Dorfw'g von Deutsch haus bis zum fürst!. Camposranco 'schen Besitz und alle an den Weg grenzenden Häuser quer durch das Dorf bis zur Wassermauer. In der Gemeinde Gries das Quirainanwesen vom Gugler, das Bräuhaus, Gasthof „Badl' und Baraken. — Alle entfernteren Häuser und Ortschaften bilden den weiteren Feuer- rayon. AeuerlÄrm. Die Signalifierung von Feuerbrünsten geschieht in folgender Weise: an Bei einem Brande im Stadtgebiete: große Marmiraing

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