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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1926
¬Das¬ Friedensgebot von St. Germain : seine Entstehung, sein Inhalt und seine Auswirkungen
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Seite 20 von 44
Autor: Lukas, Georg A. / gemeinverständlich dargest. von Georg A. Lukas und Franz Oberegger
Ort: Graz
Verlag: Verl. der Alpenland-Buchh. Südmark
Umfang: 40 S. : graph. Darst.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Saint-Germain-en-Laye / Friede <1919>
Signatur: II A-15.898
Intern-ID: 121240
, nur daß an Stelle des französischen Protektorates das englische tritt, lauten die Bestimmungen über Ägypten. Hervorzuheben ist noch die im Artikel 104 bestimmte britische Konsulargerichtsbarkà für österreichische Staatsangehörige. Der „Verzicht' auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-See- und Quarantäneamt Ägyptens sowie das „Einverständnis' der Übertragung aller Rechte des türkischen Sultans auf die britische Regierung läuft in der bereits festgestellten Linie, unter diplomatischen Redewendungen

in Marokko, rückwirkend vom 12. August 1914, verzichtet werden. Gegenüber der marokkanischen Re gierung verlieren die österreichischen Staatsbürger alle sonst Europäern ein- geräumten Rechte und zur Bekräftigung dieser unerhörten Maßnahme spricht Artikel 98 aus, daß die „scherifische Regierung völlige Handlungsfreiheit hin sichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen, besitzt'. In ähnlicher Weise

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1926
¬Das¬ Friedensgebot von St. Germain : seine Entstehung, sein Inhalt und seine Auswirkungen
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Seite 27 von 44
Autor: Lukas, Georg A. / gemeinverständlich dargest. von Georg A. Lukas und Franz Oberegger
Ort: Graz
Verlag: Verl. der Alpenland-Buchh. Südmark
Umfang: 40 S. : graph. Darst.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Saint-Germain-en-Laye / Friede <1919>
Signatur: II A-15.898
Intern-ID: 121240
Eingriffe in die Finanz- und Jollhoheit. Ganz bedeutend sind natürlich die Eingriffe in die Finanzliohcit des Staates. Um sich hievon ein richtiges Bild zu machen, ist am zweckmäßigsten, den Artikel 186, 1. Absatz, in seiner Gänze hier niederzulegen; damit ist die Eingriffsmöglichkeit in die Souveränität des österreichischen Staates am besten dargetan: „Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorge sehenen Ausschutz (Wiedergutmachungsausschuß) in der Form

aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag ver liehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Pro- buktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerb lichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen: desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914 bis 1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Negierung räumt den Mitgliedern

des Ausschusses sowie den bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubig ten Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.' Dieser Ausschuß hat also einschneidende Befugnisse. Von Zeit Au Aeit prüft er die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs (Artikel 186): nichts kann ihm verborgen bleiben. Er gewährt nach Billigkeit der österreichischen Regierung Gehör (Artikel 179, Artikel 180, Artikel II, 8 19 nach Artikel 199 usw.) denn Öster reich

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1926
¬Das¬ Friedensgebot von St. Germain : seine Entstehung, sein Inhalt und seine Auswirkungen
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Seite 38 von 44
Autor: Lukas, Georg A. / gemeinverständlich dargest. von Georg A. Lukas und Franz Oberegger
Ort: Graz
Verlag: Verl. der Alpenland-Buchh. Südmark
Umfang: 40 S. : graph. Darst.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Saint-Germain-en-Laye / Friede <1919>
Signatur: II A-15.898
Intern-ID: 121240
dieses Materiales wird als „militärischen Charakters' nicht einmal auf Reparationskonto gutgeschrieben. Die österreichische Regierung hat allein für alle in der ehemaligen österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914 und während des Krieges übernommenen Verpflichtungen aufzukommen, die nicht durch ausdrücklich im Vertrag niedergelegte Wertobjekte repräsentiert werden. (Artikel 203, Absatz 2 M, sowie Artikel 20S, Absatz 5.) Ebenso hat Österreich für jenen Teil der Kriegsschuld des ehemaligen Kaisertums

Immobilien und Güter, welche dem ehemaligen öster reichischen Staat gehörten, ohne Zahlung zu übernehmen. (Artikel 208, letzter Absatz.) Alle Schulen und Spitäler, welche der ehemaligen Monarchie ge hörten, werden ohne Zahlung übertragen. (Artikel 208.) Die in Geld bei der Österreichisch-ungarischen Bank hinterlegte Summe für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung ist „auszuant- worten'. (Artikel 210.) Der Wiedergutmachungsausschuß kann binnen Jahres frist nach Inkrafttreten des Vertrages

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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1926
¬Das¬ Friedensgebot von St. Germain : seine Entstehung, sein Inhalt und seine Auswirkungen
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Seite 39 von 44
Autor: Lukas, Georg A. / gemeinverständlich dargest. von Georg A. Lukas und Franz Oberegger
Ort: Graz
Verlag: Verl. der Alpenland-Buchh. Südmark
Umfang: 40 S. : graph. Darst.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Saint-Germain-en-Laye / Friede <1919>
Signatur: II A-15.898
Intern-ID: 121240
heißen sie „Gläubigerämtcr', im Lande des Schuldners „Schuldenämtcr'. Nun bestimmt aber ß 9 >der Anlage zum genannten Artikel, daß „die Regierung seines Landes' dem Gläubigeramt zur Bezahlung der gutgeschriebenen Summen entsprechende Beträge zur Verfügung stellt. Z 11 bestimmt, daß zwischen den Ämtern monat lich Abrechnung erfolgt und der Saldo bar beglichen wird: aber wenn ein Saldo zugunsten Österreichs erfolgt, so wird er zu Reparationszwecken einbe halten. Österreich muß Entschädigung' leisten

und Unterlassungen in Bezug auf Güter, Rechte und Interessen, die Österreich in einem ehemals feindlichen Ausland besaß, kann kein Rechts spruch erhoben werden. (Z 2 z>u der Anlage nach Artikel 250.) Der Z 4 derselben Anlage räumt weitere Belastungen auf Gutschriften zugunsten Österreichs im Reparationskonto aus dem Titel Liquidation ein. Artikel 252e bestimmt, daß die österreichische Regierung Schadenersatz zu leisten hat, falls infolge Versäumnis einer Handlung und Nichtachtung einer Form vorschrift

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