zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aussicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankl, eitssymptomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit jedoch sogleich die Anzeige beim
werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 de? Allgem. Tierseuchengesetzes vom 26. Februar 1830. R.-G.-Bl. Nr. 35. in Anwendung gebracht. 8 6. V Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Leder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im, Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes
Zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten FÄ- len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer- den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10, Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. • Für Hunde
, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. , , Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt Mb werden den Hausbesitzern und Administratoren.Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft anszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. . ^ Später zuwachsende Hunde smd vom Hauseigen tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte