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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 347 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Sollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name ; des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres

zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und I ^ Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er 1 für denselben im lausenden Steuerjahre an einem > anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) i entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger

von mehr als sechs Monaten die ganze Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu 1 entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die S betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. 1 Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer- termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. j Hunde, hinsichtlich

welcher obigen Vorschriften be- I treffe Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung • zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ? abgefangen. 1 Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder ‘ Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde ; können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der s allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futtertosten

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 346 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aussicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankl, eitssymptomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit jedoch sogleich die Anzeige beim

werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 de? Allgem. Tierseuchengesetzes vom 26. Februar 1830. R.-G.-Bl. Nr. 35. in Anwendung gebracht. 8 6. V Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Leder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im, Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes

Zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten FÄ- len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer- den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10, Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. • Für Hunde

, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. , , Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt Mb werden den Hausbesitzern und Administratoren.Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft anszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. . ^ Später zuwachsende Hunde smd vom Hauseigen tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte

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