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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 58 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
wieder einer gemeinsamen Regierung Platz, als Leopold III. im Kampfe gegen die Schweizer am 9. Juli 1386 bei Sempach den Tod fand. Von seinen vier Söhnen Wilhelm, Leopold IV.. Ernst und Friedrieh hatte der älteste das nach dem Vertrage von 1379 für die Volljährigkeit vorgeschriebene Alter von 16 Jahren, und er wäre daher berechtigt gewesen, die Vormundschaft über seine Brüder und die Re gierung ihrer Länder zu führen. Weil aber bei der damaligen Gefähr dung der Vorlande durch die Eidgenossen die Vereinigung

der Hilfsmittel aller österreichischen Gebiete nothwendig schien, so übernahm auf Bitten Wilhelms selbst sein Oheim Alb re cht III. für die Dauer seines Lebens auch die Regierung der Länder der leopoldmischen Linie. Nach seinem Tode sollte Wilhelm über die anderen Glieder des Hauses Habsburg bis zu ihrer Volljährigkeit die Regierung führen und auch dann eine Länder theilung möglichst vermieden werden. Wenn aber Albrechts gleich namiger Sohn oder Wilhelm und seine Brüder eine solche durchaus ver langten

und seinen Neffen gebeten hatte, ihre Besitzungen nicht zu theilen, sondern mit gleichen Rechten bei einander zu bleiben, brachen doch zwischen beiden gleich Streitigkeiten aus. AlbrechtIV. wollte nämlich als Erbe seines Vaters Österreich regieren, Wilhelm beanspruchte als Ältester (senior) des Gesammthauses auch die Regierung in diesem Lande, indem er sich auf das Herkommen und das gefälschte Privilegium Maius von 1156 berief. Allein dieses hatte die Einführung der Primogenitur- erbfolge angestrebt

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