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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 16 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
Steuer im Jahre 1882 ^ nicht umgelegt , zweitens beginnt im Jahre 1883 erst die 10jährige Uebergangsperiode, drittens wird das Gesetz bezüglich der^ Häuser mit mehr als 14 Wohàstandthàn für Tirol doch «sigtinècft werden müssen, weil bei den eigen artigen BerMtRisseK des Landes die bezüglichen gesetzlichen Bestimm ungen geradezu kulturfeindlich und z e r st ö r e n d wirken würden, was weder die Regierung noch das Parlament beabsichtiget hatte und vernünftiger Weise nicht zugeben kann. Es gibt

dieser Angabe bestreiten, aber ich glaube, wenn wir ein neues Gesetz schaffe«, so ist ebendieses stricte und nicht fis calis ch zu interpretiren. Ich glaube, wenn es heißt so und so viele WohnbestaNdtheile und die Zahl angegeben ist, so muß die Inter pretatio« »ach dem Wortlaute des Gesetzes Platzgreisen, und die Or gane der Regierung sind eben an diese Bestimmung gehalten. Aus Welche Art und Weise die Zahl der Località» verringert würde, in das einzugehe« kann, glaube ich, nicht Ausgabe der Organe

der Finanz sei». - . Die Bestimmung der dürfen Verordnung dürfte veraltet sein gegenüber dem neue» Gesetze, welches wir hier schassen, und ich würde es sehr bedauern, wen« vielleicht durch die heutige Debatte sehr firealisch gesinnte Organe der Regierung, wie wir sie insbesondere i» Tirol sehr zahlreich und von besonderer Art besitzen — ich will das heute nicht weiterausführe« — Veranlassung nehmen könnten, hier eine solche weitere Bedrückung vorzunchmen. Dagegen also möchte 'ich mich verwahren

. Ich habe Veranlassung genommen, daß jetzt in der Debatte auszusprechen und würde wünsche», daß darüber eine authentische Interpretation von Geile der Regierung erfolge. Erfolgt sie «icht, so behaupte ich, daß das Gesetz stricte zu mterpretire«, daß diese alte Mmifterialverordnung ' bei dem neuen Gesetze nicht ■ »ehr a« Hlatze ist.'

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/182145/182145_23_object_5274586.png
Seite 23 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
welche in so manchen Fällen zu Tage treten werden, doch wenigstens mit milder Auslegung vorgegangen werde. Ich hoffe, daß die hohe Regierung ihre Organe anweisen wird, nicht mit solcher Strenge und nicht so vexatorisch vorzugehen, wie es bei der Eintreibung der Branntwein steuer geschehen ist und noch vielfach geschieht.' . . . . Ferners: „Die Bestimmung der citirten Verordnung dürfte veraltet sein gegenüber dem neuen Gesetze, welches wir hier schaffen, und ich würde essehr bedauern

, wenn vielleicht durch die heutige Debatte sehr stsealisch gesinnte Organe der Regierung, wie wir sie insbesondere in Tirol sehr zahlreich und von besonderer Art besitzen — ich will das heute nicht weiter ausführen — Veranlassung nehmen konnten, hier eine solche weitere Bedrückung vorzu nehmen. Dagegen also möchte ich mich verwahren.' Wir Zahlen die Steuern mit redlichem Willen und so weit es möglich ist, aber wir wollen nicht überflüssigen Belästigungen ausgesetzt sein. Man hätte doch hoffen

können, die h. Regierung werde schon aus politischen Gründen die nöthigen Weisungen bei Einführung dieses neuen Gesetzes er gehen lassen. Der Herr Finanzmimster war allerdings in den letzten Wochen so sehr anderweitig in Anspruch genommen, daß ihm die materielle Zeit gefehlt haben wird, seine Sorgfalt auch der Durchführung dieses Gesetzes zuzuwenden. So wird dieselbe also in der Schule des Fiskalismus groß- gezogenen Männern überlassen gewesen sein, welche in getreuer Erfüllung ihrer Aufgabe, die ja darin besteht

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