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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1844)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 2, 2, 1
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Seite 259 von 550
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: 545 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/2,2,1
Intern-ID: 408750
sorge 'besitzt Uttenheim erst seit dem I. 1788; früher waren dessen BewohEr an die Pfarre Täufers gewiesen. Am nördlichen Ende des Dorfes, hart an der Straffe, steht der Edelfitz Stock, ein Eigen- Hum der Freiherren von Sternbach mit einer Familim-Kaplanei an der Heiligkreuz-Kapelle. Hoch oben auf einem wüsten und schroffen Felsen des westlichen. Gnesberges, i 1 /* St. ober dem Dorfe, er blickt man fast nicht ohne Schauer die Trümmer des Schlosses Uttenheim mit der verlassenen

, als welcher sie auch von dem Fleischer in Bruneck benützt wird, indem das aus einer Felsenguelle einmal entstandene Eis auch im heiße sten SoMmerr nicht mehr verschmilzt. Der adelige Ansitz Stock wurde einst von einem Rebenzweige der Rit ter von Uttenheim, dann zu Ende des 14. Jahrhunderte« von ihren Erben den Herren von Luttach bewohnt. Nach Absterben derselben (Dorothea von Luttach war die letzte ihres Geschlechtes) folgten die Anich von Kurtatsch, und die Freiherren von Spaur. Franz von Spaur war 1593 Inhaber des Ansitzes Stock

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 316 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
2S9 mit i, November 1785 , nämlich mit dem 178es« Militär jahre festgesetzt werden möge; 2. könne Len armen Parteien die Entrichtung des Stock geldes nöthigmfalls auf einige Zeit verlängert werden ; doch werde solches von Len übrigen Parteien gleich bei der Holzauszeigung aözunehmen, und dieses vor Ende eines jeden Militärjahres von jeder Partei, sie möge arm oder reich sein, in Ordnung zu bringen sein, damit sich diesfalls gar kein Anstand ergebe. Der übrige Inhalt des Hofdekretes bezieht

und we gen Einführung des Stockgeldes bei den Obrigkeiten in Erin nerung zu bringen, erfloß an die Kreisämter i. Imst, 2. Schwaz, Z. an das Salzamt in Hall nachstehendes Gubernialdekret: ad i. und 2. Dasselbe hat ad 3. auf die Vorstellung vom 27. abhin wird dem Kreisamt Imst unter einem mitgegeben, es habe ad i — 3. darob zu seyn, daß das wegen Einziehung der vertheilten Gemeindswaldungen und Einführung des Stock- geldes aus allerhöchste Verordnung erlaffene Eirculare ddo 17. Mai a. c. aller Orten

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 376 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
nun aber die alteu Forstpreise im Ziller- und Brixenthale? Aus einem an das Landesgubernium gerichteten Proto- rollsauszuge der k. k. provis. Staatsgüterinspckzion zu Inns- druck ddo* 20. Febr. 1819 geht hervor, daß für Ziller- und Brirenthal zur Zeit, als sie Salzburaisch waren, ein eigener Forsttariff bestand. Hiernach bezahlte der Unterthan im Ziller- und Vrixen- thale für den Forstproduktenbezug aus Heimwaldunge n, welche stock urbar! sch sind, sohin zum Gute eigenthümlich gehören, gar

für Zillerthal provisorisch genehmigt wurde. Ferner hatten LieUnterthanen im Ziller- und Brixenthale unter der Salzburgischen Regierung für Forstproduktc aus Staats waldun gen das nämliche Stock- oder Willengeld (Forstpreise) zu entrichten, welches ihnen für Forstprodukte aus Frey ge la ck- oder V e rleihwaldunaen aufaelear wurde. ^ u Für alle übrigen Forstbenutzungen, als La sind: Vieh auftrieb aus landesfürstliche Weideplätze, Grasmähen in selben oder in Waldungen rc. wurde nichts an die l. f. Kasse

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 312 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Staatsferste'rgenkhmuS und zum Ersätze des mit der Aufsicht der betreffenden Waldungen verbundenen Aufwandes dienende Gi- bigkeit. Nach einer dritten Meinung aber wird das Wort Stock geld in den meisten Holzverkäufen als der nach dem vollen Holzwerche berechnete Kaufschilling gebraucht. Selbst der Italiener soll unter dem Ausdrucke Stockgeld (Pedogno) nichts anders verstehen, als Den Kaufbetrag, den er für das empfangene Holz schuldet. Das Recht zum Bezüge eines Stockgeldes gründet stch

des oberyhnthalls, und der Statt Jnsprugg bißhec ohnentgeltlich, und blos gegen Ersezung ber eigenen Ersten abgefolget worden . Von nun an ein Stock geld abzunehmen, sohin nebst Len biß her den abkäufern ange- Eechneten Schlag, und lieferungs Cösten auf jeden kleinen Stamm bau holtz Drey Creitzer, auf einen grösseren Vier Creitzer Und auf jede gemeine Klafter brenn Holtz Sechs Kreiher zu schlagen, da hingegen den Waldmeistern unter Cafsations Straffe zu untersagen ist, für die abfolgung des Holtzes

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