¬Das¬ Gerichtswesen und die Ehehaft-Tädigungen des Gerichtes zum Stein auf dem Ritten
, um einen anderen anstatt des Säumigen anzustellen- (Vergl. Grimm R. A., S53 n. d. Weisth. von Wangen, 202, 10—13; Z08, 20—23.) Jeder musste, wie ^vori altsi-sìiero in F6- über den „AGmàen'- Weg fahren, und das Befahren der Feldgründe war strenge verboten. (Vgl. d. Weisth. v. Villanders, 1) Nach der gütigen Mittheilung des hochiv. Herrn Herm. Wieser, Erpositus in Oberinn, die mir während des Druckes Zugekommen, ist man gegenwärtig daran, das bisher den Gemeinden Ritten und Wangen noch gemeinsame Weide- und Blumenrecht