¬Das¬ Tiroler Volk in seinen Weistümern : ein Beitrag zur deutschen Kulturgeschichte.- (Geschichtliche Untersuchungen ; 3)
), die verbietet, seinen Schaden selbst am Vieh zu rächen, das Gebot des Weistums von Kropfsberg 2 ) (Mitte des 16. Jahrhunderts), niemand solle „sein selbst richter sein.' Ebenso untersagt das Münster thai 3 ) mit Beziehung auf ein göttliches Verbot jede Privatrache, auch für den Fall, dafs einem sein Vater ermordet wurde (1427). Dafs von obenher diese An schauung längst vertreten wurde, zeigt der Landfriede 4 ) von 1229, in dem alle Selbsthilfe und Privatgenugtuung in bürger lichen und peinlichen Sachen
für einen besonderen Fall (etwa das Geleit zum Richter 5 )) oder für einen besonderen Ort, wie ihn das Recht der Freiungen ausdrückt. Es ist nur eine andere Seite derselben Erscheinung, wenn hier auch der besondere Friede sich gegen den normalen Verlauf der Rechtsfalle richtet 6 ). — Hauptsache ist doch das Dasein des besonderen Friedens. Hierher gehört endlich aller spezialisierte Rechtsschutz, wie ihn etwa das Markt recht kennt, wie ihn das Weistum von Kropfsberg 7 ). (Mitte des 16. Jahrhunderts