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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 444 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
durch die der Konkurs masse der Firma Franz Waldner & Söhne aus An laß der Zahlung des Teilbetrages von 4000 iu Gemäßheit des Z 171 KO. zustehenden Rechte bewilligt. Hievon werden 1. Herr Or. Georg L. als Konkursmasseverwalter unter Auschluß der Originalbeilage 2. Herr Albert Bader verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . 137. Beschränkung der Wirksamkeit einer Eintragung auf Grund eines im Anfechtungs prozesse crflossenen Urteiles. Sachverhalt: Wilhelm Meyer hat die zu seinen Gunsten

auf dein Haufe des Alfred Koller haftende Forderung per 6000 H samt Anhang dem Robert Nagel unentgeltlich zediert, und letzterer hat auch die grundbücherliche Übertragung dieser Forderung erwirkt. Gustav Engel, Gläubiger des Wilhelm Meyer, hat dieses Rechtsgeschäft mittes Klage (W 28, M und 31 Ges. vom 16. März 1834 RGB. Nr. 3k) angefochten und nach Anmerkung der Anfechtungsklage die Unwirksamkeit dieser Übertragung mittels Urteiles ersiegt. Er schreitet nun um die grundbücherliche Durchführung

dieses Erkenntnisses cin.^) L. Auf Gruud des rechtskräftigen Urteiles vom 13. Jänner 1904 GZ. —- wird bei der Einverleibung der Übertragung der Forderung des Wilhelm Meyer im Betrage von 6000 X samt 6°/, Zinsen au Robert

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 338 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
des vorgemerkten Pfandrechtes in ein unbedingtes wird dadurch nicht gehemmt, daß die Erbin um die Gewähranschreibung des ihr zugefallenen und auch bereits eingeantworteten unbeweglichen Nachlaßvermögens bisher nicht eingeschritten ist. ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11- März 1896 Z. 2919. Das LG. Wien bewilligte auf Grund der Einantwortungsurkunde nach Genovese L. die Einverleibung der Löschung des aus dem» dem Wilhelm L. erblich angefallenen ^Anteile des Hauses Nr. — im VII. Bezirke in Wien

für die Forderung des O. pro 193 Mark unter der Beschränkung des Z 822 einverleibten Pfandrechtes, weil Wilhelm L- im Laufe der Abhandlung aus sein Erbrecht verzichtete und ihm somit das ihm angefallene Fünftel bei der Einantwortung nicht zugewiesen wurde. Über Rekurs des O. hat das OLG. Wien das Be gehren um Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auf Grund der Einantwortungs urkunde abgewiesen, weil die Einantwortungsurkunde nicht geeignet ist, gemäß Z 94 Z. 3 GG. das gestellte Löschungsbegehren

zu begründen, und es auch nicht statthast ist, die angesuchte Löschung auf Grund von Rechtsfolgerungen aus der Tatsache, daß Wilhelm L- ans sein Erb recht verzichtet hat, zu bewilligen. Der Oberste Gerichtshof hat die obergerichtliche Ent scheidung bestätigt, weil, wie das OLG. mit Recht hervorhebt, das Emantwortnngsdekret nach Genovefa L. nicht als eine solche Urkunde anzusehen ist, welche nach ihrem Inhalte das Begehren um Einverleibung der Löschung zu rechtfertigen vermochte, und es nicht zulässig

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 624 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
des Gläubigers eine der im ß 30 desselben Gesetzes bezeichneten Rechtshand lungen anzufechten, durch gerichtliche oder notarielle Zustellung ausgeschlossen ist. S49. Anmerkung der Anfechtungsklage. Sachverhalt: Wilhelm Mayer hat seine Forderung auf dem Hause des Alfred Koller per 6000 X dem Robert Nagel unentgeltlich zediert. Der Gläubiger des Zedenten, Gustav Engel, hat diese Zession angefochten und bringt nun den Nachweis über den Bestand seiner Forderung durch Borlage des Schuldscheines bei und bittet

um Anmerkung der bei liegenden Klage. L. Auf Gruud des Schuldscheines ^ ääo. Wien den 8. September 1900 wird die Anmerkung der Anfechtungsklage vom 4. Juni 1901 G. Z. — bei der Einverleibung der Übertragung der Forderung des Wilhelm Mayer im Betrage von 6000 X samt 5<>/y Zinsen an Robert Nagel, ob dem Hause in der Spiegelgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 260 des I. Bezirkes in Wien in (ü Postz. 11 bewilligt. Hievon werden 1. Herr vr. Franz W. als ausgewiesener Machthaber des Herrn Gustav Engel

unter Anschluß der Originalbeilagen à, L und der Klage 0, 2. Herr Robert Nagel, 3. Herr Wilhelm Mayer, 4. Herr Alfred Koller verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Bei Bestreitung einer Hypothekarforderung kann die Anmerkung der Anfechtungs klage auf Grund eingetretener Konfusion zwischen Pfandrecht und Eigentum nicht gelöscht werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom ö. März 18W Links Nr. 5151. ') Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1892 Z, 13.852

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 423 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
394 Das Grundbuch im allgemeinen. IIS. ÜbertragMg einer Forderung an mehrere Personen. Zedent im Gmndbnche noch minderjährig. Sachverhalt: Für den bereits großjährigen Emmerich Hein, dessen Minderjährigkeit im Grundbuch noch angemerkt ist/ hastet aus dem Hause in der Barichgasse Konskr.-Nr. 219 im HI. Bezirke in Wien eine Forderung von 2000 X samt Anhang, welche er an Georg Wilhelm Ritter Zediert. Eigentümer des Hauses ist Franz Zallinger, Einschreiter ist Emmerich Hein. V. Auf Grund

des Taufscheines der Pfarre St. Michael àào. Wien den 30. Juni 1899 und der Zession L 6à Wien den 21. November 1900 wird die Einverleibung der Übertragung der für den minder jährigen Emmerich Hein auf dem Hause in der Barich gasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 219 des III. Be zirkes Wien in 0 Postz. 30 haftenden Forderung im Betrage von 2000 X samt 6°/<> Zinsen und der Kaution für Nebengebühren im Betrage von 60 X an Georg Ritter und Wilhelm Ritter zu Zwei gleichen Teilen bewilligt. Hiev on werden 1. Herr Georg

Ritter, 2. Herr Wilhelm Ritter, 3. Herr Franz Zallinger^), 4. Herr Emmerich Hein unter Anschluß der Ori ginalbeilagen und L, 5. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer Vertragsabschrift verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . 2) Die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit entfällt, weil die Forderung sofort an die Zessionare übertragen wird. °) § 123 Z. 3 GG. IM. Übertragung einer mittelst Asterpsandrechtes sichergestellten Forderung. Sachverhalt: Auf dem Hause

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