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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 106 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

. ***) To ni a schei I, S. 158. 10 Ebenda I, N. V, §.23. \ §. 11. — 203 — lagsrecht der Stadt Wien, indem er besahl, daß alle fremden Kaufleute ihre Waren nur auf der Kvnigsstraße nach Wien führen sollten.*) Die Miß- stimmung der. oberdeutschen Kauslente über solch lästige Haudelsbeschrän- kungen nmß groß gewesen sein, da sich Graf Albrecht von Habsburg als Reichsverweser in Österreich und Steier zu-mehrfacher Milderung des Niederlagsrechtes entschloß. Er berief den geschworenen Rat der Land- Herren von Österreich

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 105 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 200 — §. n. Der Fürsorge des Rates, welche Eigentum und persönliche Sicherheit garantirte, schloß sich an der Schutz der wirtschaftlichen Interessen, des Erwerbslebens der Mrger. Die auf die Urproduktion bezügliche' Verwaltungsthätigkeit bezweckte vor allem Schutz und Förderung des Weinbaues, des wichtigsten Produktionszweiges vieler Städte und Märkte, besonders aber der Stadt Wien. Die landesf. und Rotsordnungen betrafen die Festsetzung der Arbeitslöhne für die Weingartenarbeiter, den Schutz

, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften

. Die Weinmeifterzeche wurde *) Tomaschek, Rechic und Freiheiten der Stadt Wien I, N. XL VII. Die Verordnung bezieht sich ans ganz Österreich, ist aber für Wien besonders ausgefertigt. **) A. a. O. I, N. LXVII. ***) Auf das ganze Land bezügliche landesf. Verbote der Anlegung neuer Weingärten wurden seit dem 15. Jahrh. öfters erlassen, „damit der Mein nicht zu billig und das Getreide zu theuer werde'. Weiß, Geschichte Wiens I, 429. f) Tomaschek II, N. CVII, CXV, CXYJT. ff) Weinleseordnuug des Rates und der Genannten

von Wien von 1461 in F. r. A. II, 7, 272. §•11. — 201 — im 15. Jahrh. vom Rate wiederholt aufgehoben, dann wiederhergestellt und blieb seit 1461 abgeschafft, so daß die Bürger betreffs des Weinschaukes völliger Freiheit genossen.*) Ebensowenig waren die Wiener Priester (d. i. Weltpriester) und Klöster in Einfuhr und Ausschank des Weines, der in den zu ihren Pfründen gehörigen Weingärten gewachsen war, beschränkt, dagegen mußten sie zum Ausschank des aus gekauften Weingärten gewonnenen Weines

die Zustimmung des Rates einholen und dafür Steuer zahlen. Aus Wien gebürtige Priester konnten den Wein aus ihnen erblich zuge- hörenden Weingärten anstandslos verkaufen, mare» aber gleichfalls dafür steuerpflichtig.**) Die fremden Klöster bedurften zur Einfuhr und Aus- fchank ihres Bauweines in Wien und andern landesf. Städten eines Herzog- lichen Privilegs oder besonderer Bewilligung des Stadtrates. Solche Privilegien zum Ausschank ihres Bauweines in verschieden bestimmter Quantität besaßen die Klöster

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 12 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 14 — |. 2. rückfichtigung des von den Zunstg,»off«a gewiesene» Herkomme»», vom Stadt- Herr«, später vom Stadtrate erlassen, und dann vom Stadthern,, bez. Landes- forsten, bestätigt. Gedruckt' find folgende: Die Ordnung d« Meislhhauer zu Tuln von 1237 (Winter a: a. O.6); die der Lederer zu St. Pölten von c. 126V (ebenda 13); die vom K. Otakar 1261 denSchiffern zu Tuln nach dem Borbikd derer zu Wien ertheilte Satzung (a. a. O. 19); die von H. Rudolf III.' 1305 den Handschneidern (Tuchkausleüten

) z« KremS be- ftiitigte Sàjmng, der Herzoge Leopold VI. und Medrich H. in: Rauch Scripten rer. Aostr. III, 361; S. Friedrichs HI. Freiheitsbrief für die Handschneider zu Jps von 1339 in: Chmel, der österr. Geschichtsforscher I, 12; die Satzungen der Herzoge Albrecht n. und Otto für die Fleisch hacker zn Wien von 1331 in: Tomaschek, Rechte und Freiheiten Wiens I, R. XXXIV; Bischof Albrecht H. von Passau für die Bäcker von St. Pölten erlassene Ordnung von 1337 in: Blätter f. Lk. RÖ , N. F. IX, 200

; H. AlbrechtS II. Ordnung fiir die Schneider zu Wien von 1340 in: Tomaschek a. a. O. R. XXXVIII; die Ordnung der Fischer zu Wien von 1350 itti Rauch, Scriptores III, 70; H, Albrechts II. Ord nung für die Fleischhacker zu Wien von 1350 (Tomaschek a. a. O. N. XU); Aufhebung aller Zechen durch H. Rudolf IV. sammt der vom Stadtrat erlassenen und von H. Rudolf IV. bestätigten Ordnung für die Fleischhacker von 1364 (ebenda N. LXVJH.); die Ordnung. der Herzoge Albrecht Hl. und Leopold III. fiir die Goldschmiede

zu Wien von 1366 (ebenda R. l-XXI.); der Freiheitsbrief derselben Herzoge für die Lauben- Herren oder Handschneider zu Wien von 1368 a. a. O., N. I-XXV; die Ordnung de» Rates für die Füterer (Biktnalienhändler) in Wien von 1368, bestätigt von denselben Herzogen a. a. O., N. I.XXVI und I,XXVIH; spätere Ratsordnungen für Zechen finden sich bei Tomaschek, a. a. O. I, R. LXXXVI; H, N. CX, «XVI, CXXXV., Hormayr, Wien V., llàchll?, 124, 135; Schlager, Wiener Skizzen IV, 379; V, 338, 391, 402. Zappert

in: Archiv XXI, 106; Denhart in: Berichte des Merthnms-Beràs zu Wien 1,91; Feil, ebenda III, 373,' Hütter, ebenda XIX, 32; Camesina in: Jahrbuch der Centraleommisston f. Erforschung der Baudenkmale II, 195;Horawitz in:Blätterf. Lk.NO., N.F.X, 307; Schalk, ebenda XXI, 465. Die von den Zuitstgenossen selbst gewiesenen und vom Rate bestätigten Ordnungen für verschiedene Zünfte zu St. Pötten aus der zweite« Hälfte des 15. und dem Anfang des 16. Jahrh. s. in: Blätter f. Lk. Nö., R. F. IX, 201, 288

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 107 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

Niederlagsrecht, inwiefern es den Handel zwischen Gast und Gast verbot, nicht mehr anerkennen und setzten sich viel- fach über dasselbe hinwegff), waren sie sich doch ihrer Unentbehrlichst bewußt, da sie zahlreiche feinere Handelsartikel einführten, die nicht im Lande erzeugt wurden. Der Rat der Stadt Wien beschwerte sich darüber *) Quellen z. G. d. St, Wien II, N. 1307. **) Ausfuhrartikel ans Österreich nach Venedig waren: Bergwerksprodukte, Garn, Leinwand, Zwillich, Tuch, Wachs, Häute, Salz, Federn, Fett

u. a. Da« gegen holten die österreichischen Kaufleute aus Venedig Spezerei«!, Südfrüchte, Zucker, wälscheu Wein, Öl, Glas, Summt- und Seidenstoffe, mit Gold und Silber durchwirkte und gestickte Stoffe, seine Tuche, Gold- und Silbergeschmeide u. a. ***) Der Handel nach Venedig galt als ein Vorrecht der landesf. Städte, Städte anderer Herren bedurften zum Betrieb des Handels nach Venedig eines besonder» landess. Privilegs. t) Weiß, Geschichte der Stadt Wien I, 418f. zu Schon 1417 hatte der Rat von Wien bei H. Albrecht

V. hierüber Be schwerde geführt, vgl. Toniaschek II, N. CXXI. Zur Zeit der Okkupation Wiens (1485) hatte K. Matthias von Ungarn den ausländische» Kausleuten in Wien ihre Waren an Jedermann zu verlausen gestattet. \ §•11. — 205 — und erreichte, daß K. Maximilian 1512 die Aufrechthaltung der Handveste H. Friedrichs III. von neuem einschärfte. Da sich die fremden Kaufleute dem k. Machtspruch nicht fügten, wurden sie vom landess. Regiment aus den n. ö. Ländern verwiesen, worauf sie sich mit ihren Wagenlagcrn

nach Brünn begaben, um von dort aus nach Ungarn und Polen zn handeln. Die Einbuße, die der Kaiser dadurch an Zöllen, Mauten und Aufschlägen erlitt, bewog ihn zum Erlaß einer neuen Ordnung für den Handelsverkehr der ausländischen Kansleute in Wien unter einander (1513 und nochmals 1515), worin er dieselben von dem Zwange, ihre Waren nur an Wiener Bürger verkaufen zu dürfen, befreite, sie abex auf den Großhandel be- schränkte, während sie früher einzelne Artikel auch in kleineren Quantitäten verkauft

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 111 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 212 — §• li noni) verordnete in der Stadtordnung für Wien von 1526, daß alle „Tag- wercher' (b. i. Taglöhner), Manns- und Frauenspersonen, die sich zu Wien niederließen, sich beim Rate melden und von diesem aufgeschrieben werden müßten, damit sie besser überwacht und ihre Theilnahme an revolutionären Handlungen leichter konstatirt werden könnte.^) Die Armenpflege wurde ursprünglich von den Klöstern und Kirchen, aber auch von Laien geübt, welche die Verwaltung des gestifteten Kapitals

oder die Austheilung der Spenden den ersteren übertrugen. Die Notwendig- feit, die private Wohlthätigkeit zu beaufsichtigen, damit sie nicht durch ver- kehrte Ausübung die Armut befördere, statt ihr abzuhelfen, sowie die Gefahr, welche müßiggehende und arbeitsscheue Bettler der öffentlichen Sicherheit und Ordnung brachten, bewogen 1443 die k. Räte und Landesverweser, den Ossizial des Bischofs von Passau in Wien und den Wiener Stadtrat, eine Ordnung betreffs der Bettler zu erlassen und eine polizeiliche Aufsicht

Defekte beibrachten, oder Weiber, die mit entlehnten Kindleiii bettelten, um Mitleid zu erregen, sollte der Sterzermeister zunächst ver- warnen, wenn dies nichts hälfe, „mit der Prechel'***) strafen, und falls auch dies fruchtlos wäre, „in Stöcken' (mit Gefängnis) oder in anderer gebührender Weise; für peinliche Klagen gegen Bettler blieb dagegen der Stadtrichter zuständig.f) Das selbständige Amt des Sterzerineisters oder Bettelrichters wurde in Eh. Ferdinands I. Stadtordnung für Wien von 1526

gegen alle Beeinträchtigungen durch lästige oder schädliche An- lagen, durch Lichtentziehung infolge Verbauens, Ausbrechen von Fenstern in des Nachbars Hof ohne dessen Willen u. a. Die Handhabung der Polizei und Gerichtsbarkeit in Bansachen war in Wien zwei Ratsherrn anvertraut. *) To,naschet II, S. 151. **) stürzen bedeutet müßig herumstreichen. **') Die brechen (preohen, prccliel) war eine Vorrichtung, in der Personen zur Strafe der öffentlichen Beschämung ausgestellt wurden, zu Tomaschek II, 91. CXL. rf) Ebenda

es wenigstens.in Wien schon lauter Steinhäuser, die meisten wareu aber mit feuergefährlichen. Schindeln, nur wenige mit Ziegeln gedeckt. Die älteste Feuerordnung des Rates der Stadt Wien datirt von Ì454.***) Durch dieselbe wurde jeder Hausbesitzer der Stadt und Vorstädte verpflichtet, in den Höfen und unter den Dächern Bottiche voll Wassers und „Krücken zum Ausstoßen' desselben, d. i. große Handspritzen, zu halten, auch die Rauchfänge fleißig kehren zu lassen. Beim Ausbruch eines Feuers hatten sich sogleich

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 10 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Kümmerers um 1450, oder eines seiner Amtsvorfahren im 15. Jahrh. §. 2- — 11 — : c) chuellà öksonderen Inhaltes. ,«) Zur Geschichte des Stadtrechtes. Die Were Literatur der Stadtrechte verzeichnet alphabetisch Bischoff. Österreichische Stadtrechte und Privilegien, Wien 1857. Die ältesten österreichischen Stadtrechtsurkunden sind hg. von Meiller, Österreichische Stadtrechte und Satzungen aus der Zeit der Babenberger in: Archiv X, 87. Nachträge gibt Winter, urkundliche Beiträge znr Rechtsgeschichte

. obernnd niederösterreichischer Städte. 1877. Die Wiener Stadtrechtsquellen insbesondere find mit ausführlicher Einleitung herausgegeben von Toma- fchek, Rechte und Freiheiten derStadt Wien, 2Bände, 1877f. (I.Abthei- 'lung der Geschichtsquellen der Stadt Wien, hg. von Weiß). Das Stadtrecht hat sich auf Grund des Landrechtes infolge des höheren wirtschaftlichen Ausschwunges der Städte entwickelt. Die ältesten landesherr- lichen Stadtrechtsprivilegien sind die Herzog Leopolds VI. für die Städte Enns

(im Traungau) von 1212 (Archiv X, 96) und Wien von 1221 (Toma- schek a. a. 0.1,8). Diese beiden größtentheils wörtlich übereinstimmenden Pri- vilegien scheinen auf ein älteres Privileg Leopolds VI. für Wien vom Jahre 1198 zurückzugehen. Benützt, ist in diesen beiden Privilegien das Privileg Herzog Leopolds V. stir die-nach-Wien und Österreich Handel treibenden Bürger von Regensburg. Überdies macht sich in den ältesten österreichi- scheu Stadtrechten ein unmittelbarer Einfluß der flandrischen Stadtrechte

bemerkbar, der durch den starken Handelsverkehr flandrischer Kaufleute aus der Donau nach Ungarn vermittelt wurde. Nachdem Kaiser Friedrich II. 1236 den Herzog Friedrich II. von Österreich in die Reichsacht gethan, ihn seiner Länder für verlustig erklärt und sie als erledigte Reichslehen eingezogen hatte, erhob er durch das Privileg von 1237 Wien zur un- mittelbaren Reichsstadt. Als bald daraus Herzog Friedrich II. wieder in den Besitz seiner Länder gelangte, kassirte er das kaiserliche Privileg

und bestätigte der Stadt 1244 das Privileg Herzog Leopolds VI. von 1221 mit wenigen Abänderungen. Nach des Herzogs Tode erlangte die Stadt Wien 1247 die Erneuerung des kaiserlichen Privilegs von 1237. Beide Privilegien, das kaiserliche von 1237 und das herzogliche von 1244, wur- den von K. Rudolf 1278 in erweiterter Form bestätigt. Die von Lorenz in Sb. XLVI, 72 gegen die Echtheit der rudolfinischen Privilegien erhobenen Einwendungen haben Tomaschek in Sb. LXXXIII, 293 und Rieger, Beiträge zur Kritik

6
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 637 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
608 Das Grundbuch im allgemeinen. Hievon werden 1. die k. k. n.-ö. Statthaltern Wien, 2. Frau Anna Laber, ^ 3. die I. österreichische Sparkasse zuhanden des Herrn . . . 4. die T.—gesellschaft zuhanden des Herrn .... verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. XII den . . . Gutsbestandblatt. Anmerkung der Hauserbauung. Sachverhalt: Das magistratische Bezirksamt für den II. Bezirk in Wien gibt be kannt, daß dem Johann Rodler der BewohuungskonMs für das auf femer Baustelle in der Sachfengasfe

im II. Bezirk in Wien erbaute Haus erteilt wurde. L. Auf Grund der Note des magistratischen Bezirks amtes sür den II. Bezirk in Wien vom . . . Z. . . . wird dem Grundbuchsamte aufgetragen, bei der Einlage Z. 2900 im Grundbuche des II. Bezirkes in Wien sür die Baustelle I der Grnppe 0 in der Sachsengasse die Hauserbaunng und die Konskr.-Nr. 2900 in der Sachsen gasse im II. Bezirke in Wien anzumerken (ersichtlich zu machen). Hievon werden verständigt: 1. Herr Johann Rodler, 2. der Steuer- und Wahlkataster

des Magistrates der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, 3. die k. k. Steueradministration sür den II. Be zirk in Wien, 4. das magistratische Bezirksamt für den II. Bezirk, 5. der k. k. Evidenzhaltnngsgeometer sür den II. Bezirk in Wien. K. k. Landesgericht Wien, Abt. XIH den . . . S56. Änderung der Benennung einer Straße. Sachverhalt: Der Magistrat Wien teilt dem Landesgerichte Wien mit, daß die Schwarzenbergstraße nunmehr die Benennung „Schwarzenbergplatz' erhalten hat, und daß die Häuser: Konskr

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 14 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 18 — J. 2. Bistums von 1491 und 1525r-1627 erwähnt Schalk in: ; Blätter K. XXIV, 173.— Schalk, Zehentbuch der Domprobstei St. Stephan in Wien a. d. I. 1391—1403 in: Blätter s. Lk. RÖ., R. F. XXIV. XXV und xxvf. . Klöster: Starzer, Regesten'der Klöster Niederösterreichs in: Blätter f. Lk. NÖ., N. F. XXV, 135; XXVI, 182. Kopallik. Regesten zur Geschichte der Erzdiözese Wien, 1. Band (Regesten zur Geschichte der ans- gehobeilen Klöster Wiens), Wien 1891. Felgel und Lamp e I,. Urkimdenbuch

des Chorherrenstistes St.-Pölten, 1. Theil 976—1367 (I. Band des Niederösterreichische» Urkundenbuches' hg. vom Bereine f. Lk. von NO., Wien 1891). — Karlin', Salbuch des Benediktinerstistes Göttweig in: F. r. A. II, 8. Im selben Bande find auch die göttweiger Urkunde» von 1083—1300 gedruckt. — Fischer, Liber fnndatioflis ecclesiae collegiatae Clanstroaeobnrgensis. Auch u. d. T.: Colia traditionume.c.C. von 1108 bis c. 1260 reichend, in: F.r.A.II,4. In demselben Bande sind Urkunden des Stiftes vom 11. bis 13. Jahrh

des Benediktinerstistes Seitenstetten von 1109—1398 in: F. r. A. II, 33. Chmel, Ältestes Urbarium der Mtei Seitenstetten 1290^—1308 in: Archiv I, 5, 3.— Bielsky, Die ältesten Urkunden des Kauonikatstistes St. Georgen zu Herzogenburg 1112—1244 in: Archiv IX, 235. Vgl. Rachträge und Bemerkungen zu herzogenburger Urkunden in: Nb. I. — Faizl, Die Urkunden des reg. Chorherrenstistes Herzogenburg von 1244 bis 1450, Wien 1886. — Weis, Urkundenbuch des Cistercienserstistes Heiligenkreuz, 1. Theil (1136—1299

der Benediktinerabtei zu den Schotten in Wien von 1158—1418 in: F. r. A. II, 18. Goldhann, Liber de redditibas des Schottenklvsters o. d. I. 1314—1327 in: Quellen und Forschungen zur vaterl. Geschichte, Literatur und Kunst/ Wien 1849. Camesina, Zwei Urbare des Stiftes Schotte» a. d.J. 1376 und 1390 in: Berichte und Mittheilmigen. des Altertumsvereines zu Wien, XIII. Band.. Schalk, Rechnungen von Amt- leuten der Stiftsherrschast Schotten a. d.- I. 1411—1418 (farnmt Ein leitung) in: Blätter f. Lk. NO., N. F. XVII

, befanden sich auch Österreicher in stets wach- sender Anzahl. (Bgl. von L us chin, Österreicher an italienischen Univer sitäten zur Zeit der Rezeption des römischen Rechtes in: Blätter f. Lk. NÖ., N. F. XIV. bis XlXq besonders XVI, 236 und 271 ; vgl. auch Sb. CXXVII.) Ein solcher Österreicher oder Steirer weltlichen Standes, der wahrscheinlich zu Bologna studirt hatte, hat als Stadtschreiber von Wiener-Neustadt um die Mitte des 14. Jahrh. eine Snmma legnili verfaßt, welche bald auch in Wien bekannt

8
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_112_object_4001093.png
Seite 112 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 214 — §. li. gegen die feuergefährlichen „hölzernen' (d. i. Schindel--) Dächer einzu- ichreiten.*) Auch die Anfänge einer Straßenpolizei finden sich in den öfter- reichischen Städten, besonders in Wien, seit dem 14. und 15. Jahrh. Sic äußerte sich in der Sorge für Verbesserung, besonders Pflasterung der Straßen. Die Stadt Wien hielt zu diesem Zwecke einen besoldeten „Über- leger', d.i.Pflastermeister, während die kleineren Städte erst im 16.Jahrh. ihre Straßen zu pflastern begannen. Der Rat

, weil der Käufer dadurch an seinem Vermögen geschädigt wurde, die Rücksicht auf die Schädigung der Gesundheit war dabei nur eine neben- sächliche. Dasselbe gilt von den Maßregeln der Straßenpolizei, welche zu- nächst die Befreiung des Verkehrs von den vielen damaligen Hindernissen bezweckten und erst mittelbar auch für die Gesundheitspflege von Bedeutung waren. Eine direkt gesundheitspolizeiliche Maßregel war die 1257 erfolgte Gründung eines städtischen Spitals, des sog. Bürgerspitals in Wien, für gebrechliche

Arme und Kranke, einheimische sowohl als fremde (an der Brücke vor dem Kärntnerthor diesseits des Wienflusses), dessen Vorstand***) städtischer Beamter war. Hieher gehört ferner die Anstellung von Stadt- ärzten in den einzelnen Städten. In Wien, wo sämmtliche Mitglieder der medizinischen Fakultät zur ärztlichen Praxis berechtigt waren, wurde den- selben, wenn sie für ihre Krankenbesuche zu viel forderten, mit Anstellung besonderer Stadtärzte gedroht. Zu den gesundheitspolizeiliche» Maß« regeln

gehört auch der Erlaß einer Apothekerordnung. Als nämlich 1457 in Wien von den Ärzten lebhafte Klage geführt wurde, daß die Apotheker von der bereits bestehenden Arzneitaxe sich Abweichungen erlaubten, erließ der Rat, nachdeni er sich mit der medizinischen Fakultät ins Einvernehmen gesetzt hatte, eine Ordnung, welche Bestimmungen über die Eigenschaften *) Quellen z. G. d. St. Wien II, N. 1353. **) F. t . A. VII, 12, 275, 283. Weiß n. a. O. I, 354. ***) Er heißt bald Pfleger, bald Richter, Schaffer

, Verweser, später Spitt- meister (Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 784, II, N. 1582, Uhlirz a. ti. D. XVI, N. 12fi7fi, 12fii)4, 1372fi). §. n. — 215 — eines Apothekers und über die Anfertigung und Verabreichung der Arznei- mittel enthielt.*) Eine Art sittenpolizeilicher Thätigkeit übte der Rat, indem er in unsicheren Zeiten, wenn man einen feindlichen Überfall befürchtete,, behufs Hintanhaltung ärgerlicher Raufhändel und leichtsinniger Verschwendung von Lebensmitteln Verbote alles Spiels

9
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 108 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
durch Anwendung unrechten Maßes und Gewichtes verbot und bestrafte.***) Es gab daher in den Städten Musterwagen und Mustermaße, deren man sich bei allen Handelsgeschäften bedienen mußte. In Wien wurde die Verwaltung der im Waghaus befindlichen sog. „Fronwage' von der Zeche der Kaufleute und Krämer gehandhabt, die auch den geschworenen . Wagmeister anzustellen hatte; auf der Frvnwage mußte alles Kaufmannsgut, das von Wiener oder fremden Kaufleuten nach Wien gebracht wurde, ge- wogen

zu. Es wurde deshalb namentlich in Wien stets von neuem eingeschärft, daß alle Zufuhr von Lebensmitteln un- mittelbar auf die öffentlichen Marktplätze zu geschehen habe und nur hier *) Vgl. die herz. Jahrmarktordnungen von 1333 und 1396 bei Toma schek I, N. XCVI. ; II, N. CIV. Auf Betreiben der Handschneider verbot der Herzog mitunter den Gewandschnitt nach der Elle von Seiten der Gaste auf Jahr- markten, nur unVerschnitten sollten die Gäste Gewand verkaufen dürfen. Vgl. Lichnowsky-Birk IV, N. 1082

. **) Tomaschek I, N. TAI, LV, I,VII; II, N. CIX, CLV, CLXI. ***) Die Maß- und Gewichtspolizei wird dem Rat in fast allen Stadtrechts- Privilegien eingeräumt. Vgl. ferner Tomaschek I, N. XII, LXXXV; II, N. CXIII. f) Quellen z. ®. d. St. Wien II, N. 1307. Nach der Stadtordnung Eh. Ferdinands von ISA! befand sich die Fronwage in der Verwaltung der Stadt. In den kleineren Städten wurde der Wagmeister meist aus den Genannten gewählt. ff) Schalk, Zur Geschichte der älteren Wiener Maße in: Blätter

f. Ll. NÜ. XX, 454 f. fff) Tomaschek II, N. CIX. Fontes r. A. VII, 185, 187, 215, 283, 354. Blätter f. Ld. NO. XXI, 463, 467. Quellen z. &. d. St. Wien II, 1278, 1233, 1307, 1323. Weiß, Gesch. Wiens I, 427: §.11. — 207 — verkauft werden dürfe, sowie daß an den Tagen, an welchen Getreide- wochenmarkt gehalten wird, so lange die Fahne (das Marktzeichen) aus- gesteckt ist, d. i. bis zur 12. Stunde, zuerst alle Bürger und Inwohner (in Wien auch das landesf. Hofgesinde) kaufen sollen

billiger verkaufen. Bgl. Tomaschek, Stadtrecht für Krems-Steiii a. a. O. I, N. XXV, §. 71; N. XXXVII §.71 (©.86 und 114). **) Archiv XXXV, 126. ***) Zu den oben S. 14 genannten Zechordnungen sind jetzt viele neue hinzu- gekommen, veröffentlicht in: Quellen z. @. d. St. Wien II, N. 1278. 282—285. 288—293. 1316. 323. 324. 336. 337 und in den von Uhlirz hg. Urkunden und Regesten aus dem Stadtarchiv Wien in: Jahrbuch der kunsthist. Sammlungen d. a.h. Kaiserhauses XVI, N. 12745, 13006. 194. 258. 259. 568

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 11 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 12 — §. 2. von 1305 erhaltenen Stadtrechtes H. Albrechts I. ist im wesentlichen das gleichfalls deutsche Stadtrecht H. AlbrechtS II. Don 1340. Die Stadtrechte von 1296 und 1340 wurden durch die Stadtordnung Erzherzog Ferdi nands für Wien von 1526 fast ganz außer Kraft gesetzt, der landesfürstliche Einfluß auf Kosten der städtischen Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung gestärkt. . * Da? Wiener Recht wurde selbst wieder auf eine Anzahl von Städten übertragen, so z.B. 1244 von H. Friedrich

II. auf Hamburg (vgl. deutsche Übersetzung aus dem 14. Jahrh. in: ArchivX, 138). von K.Rudolf 1277 auf Eggenburg (Winter, Bei,räge31 und Tomafchek, Rechte und Freiheiten Wiens I, N- CLVni.) und von H. Rudolf III. auf Krems und Stein (Tomaschek, a. a. O.I.N. XXV.; vgl. Eberle, Freibriefe der Städte àems und Stein in: Blätter f. Lt. NÖ. I, 265. 289 und n, 222). Auf den Haikdvesten K. Rudolfs für Wien von 1278 beruht seiner zum größten Theil die Bestätigung des deutschen Stadtrechtes stir Korneuburg

auf dem Stadtrecht von Passau von 1299 beruht. Vgl. Winter, das St. Pöltner Stadtrecht von 1338, aus H. F. Sailer's Nachlaß in: Blätter f. Ldkde. NO., N. F.. XVII, 411. Bon sonstigem urkundlichen und nicht urkundlichen Material zur StadtrechtSgeschichte ist zu erwähnen: Urkundenbuch zu Frh. v. Hör- mayr's, Wien, seine Geschichte und Denkwürdigkeiten, 1823, 9 Bände. Schlager, Bulle P. Bonisaz IX. für Wien von 1399 in: Archiv Hl, 215. Lufchin, Urkunde K. Maximilian I. von 1507 für Wien (über den Zeugeneid

der wiener Bürger) in: Mittheilgen. d. I. f. ö. Gf. I, 433. Gigl, Das FürkaufSmandat K. Maximilian I. von 1510 in: Archiv XXXV, 125. Böhm, Verhandlungen bezüglich des Geschäftsbetriebes ausländischer Kaufleute in Wien und diesfällige Verordnung K. Maxi- milian I. von 1515 in: Archiv XIV, 259. Chmel, Wiener Stadtrech nungen 1368—1403 in: Nb. V, von 1426—1740 in Schlager, Wiener Skizzen III, 78. v. Camefina, Regeften zur Geschichte des St. Stephans- domes in Wie» in : Blätter f. Lk. NÖ. N. F. III—Vni

Wien von K. Friedrich III. die Erlaubnis zur Anlegung eines Stadtbuches behufs Eintragung aller autonomischen Satzungen; wegen des starken Metallbeschlages wurde dieses Stadtbuch spater „Das Eisenbuch' genannt. Den Inhalt desselben verzeichnet Tomaschek, Rechte und Frei- heilen der St. Wien I, LXXXI. Die wiener Grundbücher seit 1368 und Satz(Psandrechts)-Bücher seit 1373 befinden fich im Grundbuchsamt des wiener Landesgerichtes, die Grschüsts(Testaments)-Bücher seit 1306 im wiener Stadtarchiv. Seit

11
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 885 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Die Anlegung. Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. und des unì m v c> p M umschriebenen Trennstückes der ebenfalls bisher un Verzeichnisse über öffentliches Gut geführten Straßenparzelle 150 in der Millocker- aasse in der Katastralgemeinde Wien VI. Bezirk in das Grundbuch einschließlich einer Abschrift der diesbezüg lichen Grundbuchseinlage Z. 108 des VI. Bezirkes m Wien zur .zuständigen Prüfung mit dem Gutachten vorgelegt, daß beim k. k. Oberlandesgerichte in Wien die Unterlassung

des Richtigstellungsversahrens im Sinne heà ^ 20 Abs. 2 des Ges. vom 25. Juli 1871, RGB. Abgangsverznchms. Nr. 96. in Antrag zu bringen wäre. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III, den 30. März 1904. Bericht des Landesgericht5prasidwM5'. ^ K. k. Oberlandesgencht. Das k. k. Landesgerichtspräsidinm in Wien be richtet über die Ergänzung des Grundbuches Wien VI. Bezirk. Der belegte Bericht des k. k. Landesgerichtes Wien betreffend die Ergänzung des Grundbuches Wien VI. Bezirk wird im Sinne der 1^, 2, 20, Gesetz vom 25. Juli 1871 RGB

. Nr. 96, zur weiteren Amtshandlung mit dem Beifügen vorgelegt, daß das Landesgerichtspräsidium bezüglich des Unterbleibens der Einleitung des Richtigstellungsversahrens der An sicht des Gerichtshofes zustimmt. Vom Präsidium des k. k. Landesgerichtes Wien, den 5. April 1904. Das Oberlandesgericht beMà dak das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe. D. An das k. k. Landesgericht Wien, Abt. XX. <Da aus den mit dem Berichte des Präsidiums des k. k. Laudesgerichtes in Wien vom 5. April 1904 Mas. —. vorgelegten

Akten hervorgeht, daß die in dem dem Bertrage àà Wien den 6. März 1904 beigehefteten Plane in der rot lasierten Figur mit den Buchstaben a v e ä s k Z K s. dargestellte Grundfläche einen Teil eines in keinem öffentlichen Buche inne- liegenden Ztraßengrundes in der Dreihnfeisengasse im

12
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 404 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 41. Das Simultanpfandrecht. 98. 376 Z. Herr Josef Motawa als Verpflichteter unter Anschluß einer Ausfertigung des Schriftsatzes. K. k. Laudesgericht Wien, Abt. X den . . . Bestellung einer Simultanhypothek für einen Kredit und Bestellung einer weiteren Nebeneinlage für einen Teil dieses Kredites. Sachverhalt: Die Firma Mandl à, Jeiteles schreitet um Einverleibung des Simultan pfandrechtes für ihre Forderungen aus dem dem Ferdinand Ender gewährten Kredite bis zum Höchstbetrage von 4vl

).M<Z X auf das Haus Konskr.-Nr. LLM des I. Bezirkes in Wien als Haupteinlage und auf das Haus Konskr.-Nr. 96 des III. Bezirkes in Wien als Neben einlage und bis zur Höhe von 5V.00V X auch auf das Haus Konskr.-Nr. 3l>7 des IV. Bezirkes in Wien als Nebeneinlage ein. Eigentümer der Häuser ist Ferdinand Ender. L. Anf Grund der Pfandbestellungsurkunde ^ àà Wien den 2. April 1903 wird 1. die Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf das Hans auf der Fifcherstiege Koufkr.-Nr. uud Einlage Z. 2680 des I. Bezirkes in Wien

und aus das Haus in der Salesianergaffe Konskr.-Nr. und Einlage Z. 96 des III. Bezirkes in Wien für die aus dem von der Firma Mandl à Jeiteles dem Ferdinand Euder gewährten Kredite entstehenden Forderungen bis zum Hochstbetrage vou 350.000 X, 2. die Einverleibung des Simultanpsandrechtes auf das Haus auf der Fischerstiege Koufkr.-Nr. und Einlage Z. 2680 des I. Bezirkes in Wien, auf das Haus in der Salesianergasfe Konskr.-Nr. und Einlage Z. 96 des III. Bezirkes in Wien und auf das Haus in der Wieu- straße

Koufkr.-Nr. und Einlage Z. 307 des IV. Bezirkes in Wien für die aus dem vou der Firma Mandl & Jeiteles dem Ferdinand Ender gewährten weiteren Kredite ent stehenden Forderungen derselben bis zum Hvchstbeetrag von 50.000 X bewilligt und aà 1 und 2 die Anmer kung, daß die Einlage Z. 2680 des I. Bezirkes in Wien - > - als Haupteinlage und die übrigen Einlagen als Neben einlagen zn dienen haben, verordnet. Hievou werden 1. Herr Or. Julius G. als mittels Vollmacht ääo. Wien den 10. Jänner 1903

13
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 673 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
644 Das Grundbuch im allgemeinen. 3. Herr Michael Zettl unter Anschluß der Ori-- ginalbeilagen und L, 4. die k. k. Steueradministration fur den IV. Be zirk in Wien, 5. der k. k. EvidenZhaltungsgeometer Herr . . . unter Anschluß einer Plankopie, 6. die Gemeinde Wien zuhanden des Bürger meisters Herrn . . . 7. der Steuer- und Wahlkataster des Magi strates Wien. 8. das magistratische Bezirksamt für den IV. Be zirk in Wien. K. k. Landesgericht Wien, Abt. XII den . . . Ä75. Abtrennung eines Teiles

einer Parzelle als Straßengrmd mit Zustimmung der Pfand gläubiger. Sachverhalt: Bernhard Haller verkauft der Kommune Wien einen Teil von der Arca seines Hauses in der Färbergasse. Die Kommune Wien schreitet um die Abschreibung 'des Straßengrundes ein. Die beiden Pfandgläubiger willigen in die lastenfreie Abschreibung ein. Stand des Grundbuches: Grundbuch des I. Bezirkes in Wien. Haus in der Färbergasfe Konflr.-Nr. und Einlage Z. 20». Katastralparzelle 441 Bauarea. Lasten: Postz. 16. Das Pfandrecht

für die Forderung des Albert Dengler im Betrage von 60.000 X samt k°/<> Zinsen, 6°/g Verzugszinsen und der Kaution per 4000 X einverleibt. Post. 17. Das Pfandrecht für die Forderung des Vinzenz Ellinger im Betrage von 12.000 X famt Zinfm und Kaution per 600 X einverleibt. L. Ans Grnnd des Vertrages à àà Wien den 12. März 1900 und des angehefteten Situations planes, dann der Freilassungserklärungen L àà Graz den 16. April 1900 nnd L àà Wien den 20. April 1900, wird die lastenfreie Abschreibung der im Plane

mit den Buchstaben a. d e à a. umschriebenen, gelb lasierten Grundfläche von der Area des Hauses iu der Färbergafse Kouskr.-Nr. und Einlage Z. 200 des I. Bezirkes in Wien Parzelle 441 als öffentlicher Straßengrund bewilligt. Hievon werden verständigt: 1. Die Kommune Wien znhanden des Bürger meisters Herrn . . . unter Anschlich der Original-- beilagen à, L und O,

14
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 401 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
372 Das Grundbuch im allgemeinen. 94. A«sdchtnmg des Singularpsandrcchtes aus eine Einlage bei demselben Gerichte. Sachverhalt: Der Schuldner Rudolf Alt bestellt dem Bernhard Weidinger für dessen bereits auf Anteilen des Hauses in der Alserftraße Konskr.-Nr. 5! 4 des IX. Bezirkes in Wien hastende Forderung von 86V T samt Anhang als weitere Hypothek das Haus in der Lenaugasse Konskr.-Nr. 77 im VIII. Bezirke in Wien. L. Aus Grund der Pfandbestellnngsurknnde à. àà Wien den 10. Oktober 1900

wird die Ein verleibung des Pfandrechtes auf das Haus in der Leuaugasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 77 des VIII. Bezirkes in Wien für die bereits auf den dem Rudolf Alt eigentümlichen ^ Anteilen des Hanfes in der Alserstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 514 des IX. Bezirkes in Wien in L! Postz. 27 haftende Forderung des Bernhard Weidinger im Betrage von 860 X famt Zinsen und der Kaution für Neben gebühren im Betrage von 80 X bewilligt nnd in beiden Einlagen die Anmerkung der Simnltanhaftnng sowie die Anmerkung

, daß die Einlage Z. 514 des IX. Bezirkes in Wien als Haupteinlage und die Einlage Z. 77 des X. Bezirkes in Wien als Nebeneinlage zu dienen habe, angeordnet. Hievon werden 1. Herr Rudolf Alt, 2. Herr Bernhard Weidmger unter Anschluß der Originalbeilage ^ verstandigt. K. k. Laudesgericht Wien, Abt. XI den . . . 'Ausdehnung des SmgàrpMdrechtes ans eine Einlage bei einem anderen Gerichte. Sachverhalt: Auf dem Hause des Peter Fellner in Währing haftet das Pfand recht für die Forderung des Arnold Danninger

im Betrage von 1800 X samt Anhang. Peter Fellner bestellt für diese Forderung als weitere Hypothek das Haus in der Liechtenstein straße in Wien. Arnold Danninger schreitet um Einverleibung des Pfandrechtes auf das letztgenannte Haus bei dem Landesgerichte Wien ein; aus dem vorgelegten Schuldscheine ist zu ersehen, daß diese Forderung bereits auf dem Haufe in Wahring haftet. L. Auf Grund des Schuldscheines ^ àà Wien den 17. Dezember 1900 und der Pfandansdehmmgs- erklärnng L cläo. Wien dm 3. März 1901 wird

15
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 485 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
456 Das Grundbuch im allgemeinen. 171. Löschung des Simultanpsandrechtes nur von der Haupteinlage. Bestellung einer neuen Haupteinlage und Übertragung der bestehenden Eintragnngen in die neue Hcmptmllage. Sämtliche Einlagen bei demselben Gerichte. Sachverhalt: Gustav Peitler als Hauseigentümer schreitet um die Löschung des Pfandrechtes für die Forderung des Alois Zeller im Betrage von 6000 X, jedoch nur von der Haupteinlage, dem Hause Konskr.-Nr. 612 des I. Bezirkes in Wien, ein. Der Afterpfand

- gläubiger hat die Freilassungserklärung mitgefertigt.^) Grundbuchsstand: Haus am Neuen Markt Konskr.-Nr. und Einlage Z. 612 des I. Bezirkes in Wien. L Postz. 2 Haupteinlage. Das Pfandrecht für die Forderung des Christoph Weigl im Betrage von 6000 samt 5°/y Zinsen und Kaution per 200 X einverleibt. L Postz. 4/sà 2. Die Simultanhaftuug mit den Häusern in der Zirkusgasse Konskr.- Nr. und Einlage Z. 813 des II. Bezirkes in Wien und in der Beatrixgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 161 des III. Bezirkes in Wien

als Nebeneinlagen angemerkt. 0 Postz. 8/s,à 2. Die Übertragung der Forderung des Christoph Weigl per 6000 T samt »o/g Zinsen und Kaution Per 200 X an Alois Zeller einverleibt. 0 Postz. 10/sL 2. Auf der Forderung Postz. 2 das Pfandrecht für die Forderung des Franz Wagner per 400 X samt 6^ Verzugszinsen einverleibt. V. Auf Grund der Freilassungserkläruug ^ «là Wien den 15. September 1900 wird die Einverleibung der Löschung des auf dem Hanse am Neuen Markt Konskr.-Nr. und Einlage Z. 612 des I. Bezirkes in Wien

in 0 Postz. 2, 4 und 8 als Haupteinlage und auf den Häusern in der Zirkusgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 813 des II. Bezirkes in Wien und in der Beatrixgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 161 des III. Bezirkes in Wien als Rebeneinlagen für die Forderung des Alois Zeller im Betrage von 6000 X samt Anhang einverleibten Simnlianpfandrechtes, jedoch nur von der Haupteinlage, dem Hause Konskr.-Nr. und Einlage Z. 612 des I. Bezirkes in Wien, bewilligt, als neue Haupteinlage die Einlage für das Haus Konskr

.-Nr. und Einlage Z. 813 des II. Bezirkes in Wien bestellt und dem Grund buchsamte die Übertragung der in der bisherigen Haupt einlage bestandenen Eintragnngen ans die neue Haupt einlage, sowie die Anmerkung der neuen Haupteinlage bei der Nebeneinlage, dem Hause Konskr.-Nr. und Ein lage à 161 des III. Bezirkes iu Wien verordnet. Hievon werden verständigt: 1. Herr Alois Zeller,

16
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 644 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 84. Löschung der Anmerkungen. 364—AH?. 615 Diese Abweisung ist anzumerken. Das Gesuch ist dem Einschreiter zurückzustellen. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III der . . . Z6«. Löschung ber Anmerkung der Abweisung. Sachverhalt: Das Grundbuchsamt berichtet, daß gegen den über das Gesuch des Theodor Groll durch vr. Josef H. wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes auf das Haus in der Blutgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 101L des I.Bezirkes in Wien erflossenm abweis- lichen Beschluß

vom 14. November 190V GZ. —, angemerkt in V Postz. 5, welcher dem ge nannten Vertreter am 3. Dezember 1900 zugestellt worden ist, ein Rekurs nicht eingebracht wurde. L. Die Löschung der in der Einlage des Hauses in der Blntgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 1012 des I. Bezirkes in Wien in L. Postz. 5 angemerkten, nun mehr rechtskräftigen Abweisung vom 14. November 1900 GZ. — wird verordnet, wovon Herr vr. Josef H. als Vertreter des Herrn Theodor Groll verständigt wird. K. k. Laudesgericht Wien, Abt. III

den . . . Löschung der von einem anderen Gerichte verfügten Anmerkung der Abweisung. Sachverhalt: Das Grundbuchsamt berichtet, daß gegen die infolge Ersuchens des k- k- Handelsgerichtes Wien vom IS. Juni 1900 GZ. — mit Beschluß vom 20. Juli 1900 ^Z- in L! Postz. 31 verfügte Anmerkung der Abweisung des Gesuches des Hermann Troll durch Dr. Julius W. wegen Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das Haus am Neischmarkt Konskr.-Nr. und Einlage Z. 2017 des I. Bezirkes m Wien, dem Gesuchsteller am 7. August 1900

zugestellt, ein Rekurs nicht eingebracht wurde. L. Dem k. k. Handelsgerichte Wien zur Bekanntgabe, ob der abweisliche Beschluß vom 15. Juni 1900 GZ. — bereits in Rechtskraft erwachsen ist und daher die Anmerknng dieser Abweisung in der Einlage des Hau ses am Fleischmarkt Konskr.-Nr. und Einlage Z. 2017 des I. Bezirkes in Wien in L! Postz. 31 gelöscht wer den kann. K. k. Landesgericht Wien, Abt. V den .... Das Handelsgericht Wien teilt mit, daß der abweisliche Beschluß in Rechtskraft er wachsen

ist. L. Über Mitteilung des k. k. Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 1S00 GZ. —, daß dessen Beschluß

17
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 97 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
in den Reichs-Frei- Herren--, bezw. Ritterstand erhobene Personen als Mitglieder des Landtages; bestimmte Formen für ihre Annahme von feiten des unterennsischen Herren- oder Ritterstandes bildeten sich nicht vor dem 16. Jahrh. aus. Eine Herrenstandsmatrikel wurde 1624 angelegt, eine Ritterstandsmatrikel gar erst 1727.f) Den vierten Stand bildeten die Stadt Wien und die übrigen landessürstljchen Städte: Hainburg, Marcheck, Bruck a. d. Leitha, Kloster- neuburg, Korneuburg, Krems, Stein, Tulln, Mbs, Laa

, Eggenburg, Drosen- dorf, Waidhofen an der Thaya, Weitra, Zwettl, später auch Retz und Baden, endlich vier landesf. „Bannmärkte': Mödling, Perchtoldsdorf, . Wien, St. Andrà an der Trais«», Thirnstein (Diirnstein), die Prioren der Kart- Häuserklöster Mauerbach, Gaming und Aggsbach, der oberste Johanniterordens- meister (d. i. wohl Landkomthnr) zu Mailberg, der Landkomthur des deutschen Ordens zu Wien. Vom Sàknlaàrus gehörten zu den Prälaten die Pröpste der Kollegiatstiste Allerheiligen oder St. Stephan

zu Wien, Ardagger und Eisgarn. *) Zu den Herrenstandsgeschlechtern gehörten im 15. Jahrh. die Burggrafen von Magdeburg, als Grafen zu Haidegg, die Grasen von Schaunberg, die Herren von Arberg, Dachsberg, Ebersdorf, Eckartsau, Eizing, Hohenberg, Kapellen, Kuen- ring, Liechtenstein, Losenstein, Meinburg, Mcißau, Ottenstein, Plankenstein, Polheim, Pottendorf, Puechhelm, Ruppach, Nor, Schärffenberg, Starhenberg, Strcin, ©fuchs, Tirna, Tirnstein, Topel, Traun, Turs, Volkensdorf, Winden, Zinzendorf

, den beiden Ausfertigungen des Bundbriefs von 1461 sind Siegel von 2 Grafen und 220 verschiedenen Herren, Rittern und Knechten gleichfalls aus Österreich niederhalb und ob der Enns angehängt; aus dem Wiener Landtag von 1519 werden 38 Mitglieder des Herren- und 39 des Riiterstandes aus Österreich unter der Enns aufgezählt. ß. 10. __ 185 - Gumpoldskirchen und Leiibs oder Langenlenbs (jetzt Langenlois).*) Die Städte wurden auf den Landtagen durch „vollmächtige Anwälte' vertreten, die Stadt Wien durch vier

oder dessen Vormund einnahm. Tage dieser Art waren die zu Mailberg und Wuldersdorf i. I. 1451, wo aber nur eine Anzahl von Herren, Rittern und Knechten anwesend war. Dieselben berufen eigen- mächtig einen gemeinen Landtag nach Wien, der im Dezember d. I. statt- fand>**f) 1457 schrieben die von der Landschaft eingesetzten Landesver- weser einen Landtag ans zum Zwecke der Vereinbarung mit den das Erbe K. Ladislaus ansprechenden Fürsten.***f) In den Jahren 145g bis 1462 wurde „wegen der großen Mängel und Gebrechen

18
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 115 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Bürger, bezw. der ver- langten Zahl derselben, und befahl zugleich den Zechen der Handwerker die Stellung der bestimmten Mannschaft zu Fuß sowie einer Anzahl von Streit- wagen und Streitkarren, welche auf Kosten der Stadt mit Proviant versehen wurden. Hierauf vertheilten die „Herren des Rats' (in Wien seit der Z.Hälfte des 15. Jahrh. nebst einer Anzahl Verordneter ans den Genannten nnd der Gemein) im Einvernehmen mit den Zechmeistern die zu stellende Mannschaft auf die einzelnen Zechen

nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl. Rüstung (Harnisch sammt Zubehör) mußte jeder Bürger in seinem Hause haben) wenig vermögende Handwerker erhielten Waffen aus dem Vorrath geliehen, welchen ihre Zeche aus dem Ertrag der Aufnahmegebühren ihrer Genossen angeschafft batte.**) Aber nicht blos zum kriegerischen Auszug (reise) waren die Bürger verpflichtet, sondern auch zur Stadtbewachung. In Wien hatte ursprünglich diese Pflicht in erster Linie ans den besonders wasfenknndigen Mitgliedern der Zeche der Bogner

und Pseilschnitzer gelastet, welche dafür Freiheit von der Schatzstener genossen, bis H. RudolslV. 13ö1 dieselbe aufhob.***) Seit dem waren alle Bürger gleichmäßig zum Wacht- und Patrouillendienst (zirkl und wacht lialden) an den Stadtthoren und Borstadtzäuiien be- sonders zur Nachtzeit verpflichtet. Zum Zweck der Stadtbewachung war nicht blos die Stadt Wien, sondern auch die kleineren Städte in Viertel *) Beispiel? bei Schlager, Wiener Skizzen, N. F. JII, 45)3 f. **) F. r. A. II, 7, f)f. Schlager

n. a. £>. S. 44. ***) St um a f ch e f J, N. LXIV. §• 11- — 221 — getheilt, die nach den Hauptthoren benannt wurden. I» Wien wurden in diese Eintheilung 1444 auch die Vorstädte einbezogen.*) Die waffenfähige Mannschaft jedes Viertels hatte für den täglichen Wachdienst Sorge zu tragen, und beim Schall der Sturmglocke von St. Stephan, die bei drohen- der Gefahr geläutet wurde, sich auf einen bestimmten Platz zu sammeln.**) Den dauernden Besatzungsdienst in den Stadtthürmen, Stadtthoren und Bollwerken bei Tag und Nacht vermochten jedoch

die Bürger, welche ihr kaufmännischer nnd gewerblicher Beruf in steigendem Maße in Anspruch nahm, bald nicht mehr allein zu versehen; zu diesem Zwecke finden wir daher in Wien schon in der 2. Hälfte des 14. Jahrh. theilweise Nichtbürger, Handwerksknechte, Fremde als „Söldner' („Fußknechte' oder „Dienst- lcute') angeworben, deren Zahl in kriegerischen Zeiten bedeutend vermehrt wurde, weil sich dann der Wachtdienst nicht auf Stadt und Vorstädte be- schränkte, sondern ans den ganzen Burgfrieden erstreckte

19
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 46 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
unterstellt*), welcher die Gewichte, Langen- und Hohlmaße im ganzen Lande kontrolliren und Personen, die sich falscher Maße und Gewichte bedienten, bei Bürgermeister und Rat von Wien zu rügen hatte. Außerdem wurde dem Hansgrafen damals auch die Beaufsichtigung der „Weinungelter', d. h. derjenigen Beamten übertragen, welche die für den Weinausfchank fest- gesetzte Abgabe einzuziehen hatten. Seit Maximilian's I. Zeiten wurde zu den Obliegenheiten des Hansgrafen ferner die Pflicht gerechnet

zur Durchführung gekommen ist, so erhielt sie sich nicht lange, vielmehr finden wir unter Ferdinand I. die Kompetenz des früheren „obersten Hansgrafen- amies' auf Österreich unter der Enns beschränkt. Die Gerichtsbarkeit über die fahrenden Spielleute oder Berufsmusi- kanten des ganzen Landes, welche der St. Niklasbruderschast in Wien an- gehörten, stand seit 1354 dem „obersten Kämmerer in Österreich' zu; nur Klagen gegen Spielleute wegen Friedbrüche und todeswürdiger Verbrechen gehörten vor den ordentlichen

Richter, in Städten vor den Stadtrichter. Hilfsbeamte und Exekutivorgane des Oberstkämmerers waren die „Spiel- grasen', deren es um die Mitte des IS. Jahrh. in Österreich unter der Enns sieben mit abgegrenzten Bezirken gab. Diese vom Oberstkämmerer eingesetzten Spielgrafen waren Zeitpächter der Gefälle dieses Amtes und hatten einen jährlichen Pachtschilling an die dem Öberstkämmerer direkt unterstehende St. Niklaszeche in Wien zu entrichten. 14. Judengerichte.**) Fremder Juden aus Böhmen, Mähren

, besonders verzinsliche Darlehensgeschäste, welche den Christen durch das kanonische Recht verboten waren. In den einzelnen Städten bildeten die Juden nicht blos in religiöser, sondern auch in sozialer Be- *) Quellen zur Geschichte der Stadt Wien herausg. vom Alterthiimsverein, I. Abtheilung, II. Band, N. 1307 und 1308. **) Vgl. Scherer's Artikel „Juden' im Österreichischen Staatswörterbuch, heraus». von Mischler und Ulbrich, II, 168 f. ***) Diese tylävtte, auf deren Existenz mail oils dein Zollweistum

schließen kann, sind gleich darauf infolge der magyarischen Eroberung wieder verfallen, wes- halb ihrer oben (©. 45) teine Erwähnung gethan ist. ziehung eigene Gemeinden, welche meist besondere, mitunter sogar durch Mauern und Thore abgeschlossene Stadtviertel bewohnten, des Bürger- rechtes entbehrten, aber von den öffentlichen Gerichten eximirt waren. Ihren ordentlichen Gerichtsstand hatten sie nach den ältesten Freiheitsbriesen (K. Friedrichs II. von 1238 für die Juden zu Wien und H. Friedrichs

20
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 373 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
344 Das Grundbuch im allgemeinen. Exekutionsgericht. Beschluß mit einer Ausferti- Exemplares des Schriftsatzes und der Beilage ^ in gung des Schriftsatzes dem àschrift und Abschrift ersucht. Exekutionsgerichte Wien als Uls Exekutionsgericht hat das k. k. Exekutions gericht Wien einzuschreiten. K. k. Handelsgericht Wien, Abt. X den V. Der Vollzug der mit vorstehendein Beschlüsse be willigten grundbücherlicheu Eintragung wird angeordnet. Hievon werden verständigt: 1. Herr Or. Julius

B. als Machthaber des Herrn Albert Ed er unter Anschluß des Urteiles im Original, 2. der Verpflichtete Herr Georg Waller unter angegebenen Ausfertigungen . ^ ' ^ < -c..- - und Beilagen. Anschluß einer Ausfertigung des Schriftsatzes, 3. das k. k. Zentraltaxamt. K. k. Laudesgericht Wien, Abt. VIII den . . . Zustellungsverfügung: Beschluß den unter 1- Genannten mit den dort M. Zwangsweise Psandrechtsbegründimg durch Einverleibung des Pfandrechtes wegen rückstäMgcr Steuern und Konununalbeiträge. Sachverhalt

: Eigentümer der Realität ist Peter Deimel. L. Auf Grund des Rückstandsausweises à des Steuer- amtes der Stadt Wien vom 15. Dezember 1900 Z. — wird in der Rechtssache der k. k. Finanzprokuratur in Wien in Vertretung des k. k. Ärars und der Kommune Wien wider Herrn Peter Deimel wegen 1004 X 14 Ii und 231 X 74 Ii dem k. k. Ärar und der Kommune Wien die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechts begründung durch bücherliche Einverleibung des Pfand rechtes auf das Haus in der Liechtensteinstraße Konskr

.- Nr. nnd Einlage Z. 373 im Gruudbuche des IX. Be zirkes in Wien lì) für die vollstreckbare Erwerbsteuerforderung des k. k. Ärars im Betrage von 1004 X 14 li samt 5'/g Verzugszinsen seit 1. August 1900, k) für die vollstreckbare Forderung der Kommune Wien an Kommunalsteuerbeiträgen im Betrage von 231 X 74 Ii bewilligt. Als Exekutionsgericht hat das k. k. Exekutions gericht Wien einzuschreiten.

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