Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
gewahr wird, erlegt werden. Die niedere Jagd, das Neisgejaid, erlaubt die Landesordnnng den angesessenen steuerzahlenden Untertanen wie auch den Bergwerksbediensteten ohne Beeinträchtigung einer be- stehenden Gerechtigkeit, doch mußte die Jagdbeute zuerst dem nächst- gesessenen Edelmann um den gewöhnlichen Marktpreis zum Kauf angeboten werden. Nach der Landesordnung von 1532 (Buch IV, Titel 31) darf nur wer von altersher Gerechtigkeit oder Verschreibung hat ohne Erlaubnis im lf. Eigentum
oder in dem einer andern Obrigkeit jagen oder fischen. Diese Landesordnung (Buch IV, Titel 12—14) gewährte auch dem Wilde größeren Schutz. Die Einzäunung der Felder darf dem Wilde nicht schaden, und in der Zeit zwischen Michaelis und Georgi müssen die Zäune mit Offnungen versehen sein, damit das Wild vor Wölfen und Hunden fliehen könne. Das Reisgejaid wurde für die Brutzeit von Ostern bis Jakobi ver- boten. Die schädlichen Tiere dursten nur dann erlegt werden, wenn sie in die Bauerngüter einbrachen.**) Erzherzog Ferdinand
, S. XXIII f. Nach Buch IV, Titel 15, der erwähnten Landes ordnung bestimmt der Landesfjirst in jedem Gericht etliche vereidete Männer, die schädliche Tiere, welche ihnen die Untertanen anzuzeigen haben, erlegen sollen, die letzteren sollen dies bei Strafe des Meineides nicht selbst tun. ***) Nach dem Tode Eh. Ferdinands (24. Jan. 1595) beriefen sich die Bauern auf ein angebliches Recht, nach dem Tode eines Landesherrn sich des Wildes zu entledigen und machten arge Razzia gegen alles Jagdgetier (Hirn