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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 31 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Privilegs von 1156: „Das Reich darf keine Lehen haben im Herzogtum Österreich. Wer immer, er sei Fürst oder einem andern, adeligen oder unadeligen Stande angehörig, im Herzogtum Österreich Besitzungen hat, die von ihm zu Lehen genommen werden, der darf sie Niemanden verleihen, er habe sie denn vorher selbst vom Herzog zu Lehen genommen. Wer dagegen handelt, dessen Lehen sollen als freies direktes Eigentum dem Herzog verfallen fein — die geistlichen Fürsten und Klöster allein ausgenommen

.' Da diese Besinn- mung bezweckte, die weltlichen Reichsvassallen in Österreich anzuhalten, ihre Reichslehen dem Kaiser aufzukündigen, um sie vom Herzog als After- lehen zu empfangen, sie auf diese Weise der unmittelbaren Verbindung mit dem Kaiser zu entziehen und in Lehensabhängigkeit vom Herzog zu ver- setzen, so waren dadurch alle Rechte und Gebiete, die Kaiser und Reich in Österreich noch besaßen, von der herzoglichen Landeshoheit aufgesaugt und die Reichsvassallen*) daselbst mediatisirt worden, weshalb

braucht jenem Privileg zufolge die zur Veräußerung der Lehen nötige Einwilligung des betreffenden Lehensherrn, des Königs oder der geistlichen Fürsten, nicht vorher eingeholt zu werden. Dadurch sollte es dem Herzog von Öfter- reich ermöglicht werden, alle ihm noch nicht gehörenden, in Österreich und Steier befindlichen Reichslehen sowie die Lehen der Bistümer Salzburg, Passau, Freising, Bamberg und Regensburg baldigst inastine Hände zu bekommen. Hiezu machte Karl IV. den Vorbehalt: „Diejenigen

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