Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
. . in Stolz im AÖG. CII,,H4 f.; CVII, 92, 95, 96, 157. Für Verlassen- schastsabhandlungen ihrer Bauleute waren nur die Inhaber der adeligen Ansitze des Pustertales und der drei Landgerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg zuständig. ff) Stolz im AÖG. CU, 143 f. 223. Erläuterungen, 60, 61, 62, 64, 68, , 70, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 86; AÖG- CVII, 150, 218, 270, 271, 389, 393. §18 ' — 791 — 5. Stadt- und Marktgerichte. Zu den rechtlichen Merkmalen der Stadt gehörte der eigene, von der Gerichtsbarkeit
mit ihrer Zu- stimmung aus, beschränkte sich aber hiebet mehr und mehr auf Rats- bürger, d. i. Mitglieder des Stadtrates. Jnsoferne der Stadtrichter vor Ausbildung des Bürgermeisteramtes auch an der Spitze der Stadtver- waltung stand, war er zugleich Organ der Stadt, bezw. des Stadtrates.^) In Kitzbühel, Kusstein und Rattenberg, aber auch in Bozen wurde die GcTic!>,tàrkM^.d es Richters einqeenat durch eine konkurrierende GeriTs -H baMt^kà^VArge rmW ^sM ÌdRates, d em ja von Anfang an^diePvlizei- gerichtsbarkeit