Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
... stützte sich auf den Bürger- und Bauernstand. Während im deutschen Osten der Gutsherr die ihrer- Herkunft nach öffentlich-rechtliche Nieder-- gerichtsbarkeit an sich gebracht hatte, ist in Tirol der Grund herr nur in ' der Wnderzahl. der^Fälle und auch hier nur für einen Teil seiner Be-> sihungen zugleich Gerichtsherr. Bei Streitigkeiten zwischen Grundherrn- und Baumann ist das Landgericht kompetent, nur unter dessen Mitwirkung. darf der Herr das Baugut einziehen. Während viele Bauern im Osten
Eigen war. relativ am stärksten vertreten im Jnntal, während im mittleren und südlichen Tirol dasselbe - viel mehr zurückgedrängt erscheint. A Was das bäuerliche Besitzrecht betrifft, so läßt sich ersehen, daß die Erbleihe oder das Erbbaurecht die vor- herrschende Besitzform ist. Der ganze, im Kataster verzeichnete grund- herrliche Besitz ist zu diesem Besitzrecht ausgetan. Formen der Zeitpacht kommen nicht erheblich in. Betracht, da grundherrlicher Besitz, der auf . Zeit verpachtet wurde
- für das kommende Jahr anerkannt worden. Schriftliche Fixierung des - . Leiheverhältnisses war bei der kurzen Dauer desselben nicht nötig und , nicht üblich. Die Eintragung ins Urbar, wofür die erwähnte Gebühr eritrichtet wurde, genügte. Das Fehlen einer Verleihungsurkunde wurde als Kennzeichen der Freistiftleihe aufgefaßt, (zum Unterschied vom Erbbau- .. rechts Erfüllte der Freistifter die Zinspflicht nicht, so konnte er im , 1 ' *) Wopfner in FMGTV. IV, 330 f. hat, um einen Einblick in ,S>ie Grund
nicht.hinsichtlich ihres Umfanges bestimmt erscheinen, so wurde nur' eine Zusammenstellung auf Grund der Aiizahl der im Verbände eines geschlossenen - Bauerngutes ! vereinigten Liegenschaften einerseits und der Parzellen anderseits, die v > : als-.„walzende' Grundstücke in' keinem festen Gutsverbande sich befanden, versucht... Von allen in den Gemeinden Ampatz, Trens,- Jnnerpens und Theis erwähnten . - LiegenfchnDkvNiplexen waren 85 Prozent, von den Parzellen 71 Prozent im Durch- - ... -schnitt grundherrlich