81 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_15_object_4000996.png
Seite 15 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Univer sitäten zu besuchen, nachdem Kaiser Maximilian I. 1494 durch den von Padua nach Wien berufenen Hieronymus Baibus Vorlesungen über römi- sches Recht hatte eröffnen lassen. In rechtsgelehrten Beamten erblickte eben Maximilian die geeignetsten Faktoren zur Bekämpfung dcr Macht sowohl der deutschen Reichöstände als auch der Landstande seiner österreichischen Erblande. Praktisch war die Rezeption der fremden Rechte in Österreich bereits seit dcr Mitte des 15. Jahrhunderts geworden

sein und schwören, zu richten nach des Reichs gemeinen Rechten und den redlichen Ordnungen und Gewohnheiten der Fürstentümer und Gerichte. Unter „deS Reichs gemeinen Rechten' wurden außer den deutschen Reichs- gesetze» das corpus iuris civilis sammt dem den justinianischen Novellen als Nachtrag beigefügten lombardischen Lehnrechtsbuch und der Glosse des .Accursins sowie das corpus iuris canonici, welches als neuere Gesetzgebung der altern des corpus iuris civilis derogirte, verstanden. Die deutschen Landrechte

, Die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches in: Archiv X. Kämmet, Die Anfänge deutschen Lebens in Österreich bis zum Ausgange der Karolinger- zeit, 1879; die slavifchen Ortsnamen im nordöstlichen Niederösterreich in: Archiv f. slav. Philologie VII. Thaufiug, Die Neumark Österreich in: Forschungen zur deutschen Geschichte IV. Über dieLandesgrenzen: Newald, Grenzen zwischen Steiermark uud Österreich in: Blätter f.Lk. NÖ.N.F. III. Lampel, Die Einleitung zu Jans Enenkel's Fürstenbuch, 1883; Das Gemärke

des Landbuches in: Blätter ic. XX und XXI ; Über die Mark Putten, ebd. XXH; Die Landesgrenze von 1254 in: Archiv I/XXl. Heller, Über den Gau Grunzwiti in: Blätter VII. Zur Geschichte der Grundherrschaften: Wendrinsky, Besitz- Verhältnisse in Niederösterreich zur Babenbergerzeit in: Blätter f. Lk. XVI. Über geistliche Grundherrschasten insbesondere: Horawitz, Zur Ge- schichte der Klosterwirthschast in: Zeitschrift f. deutschen Kulturgeschichte, N. F. I. Edelbacher, Entwicklung des Besitzstandes der bisch

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_593_object_4001574.png
Seite 593 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1178 - §18 welcher vereinten Stelle auch die ungarischen und siebenbürgischen Kammer- sachen übertragen wurden. Ihr Atel war: „Directorium in camera- libus der hungarisch -fiebenbürgifchen und der deutschen Erb- lande wie auch in publico-poHticis dieser letzteren.' Borstand war der Oberstdirektorialminister (seit 1796 dirigierender Minister genannt), die außerungarischen politica besorgte der Direktorial- Hos- kanzler, die Finanzen aller österreichischen Länder unterstanden zwei Kameral

-Vizepräfidenten, einem für die ungarischen und sieben- bürgischen und einen für die übrigen Länder. Tie vereinigte Hosstelle Josefs II. hatte sich nur aus die deutschen Erbländer bezogen, während das Direktorium Franz II. in Kameralsachen auch Ungarn und Sieben- bürgen mitumfaßte. Bald darauf wurde die Hofrechenkammer in eine Staats-Hauptbuchhaltung umgewandelt und dem Staatsrate, dem die Staatskontrolle zustand, untergeordnet, doch stand sie auch mit dem Direktorium in Verbindung- 1794 erhielt

der sämtlichen deutschen und ungarischen Erbländer, die nach den schweren Kriegsjahren umsichtigster Leitung bedurften, wurde eine Finanzhosstelle errichtet/ an deren Spitze ein Finanzminister gestellt wurde, unter ihm leitete ein Präsident die Hofkammer. Mit Reskript vom 8. Mai 1801 wurde mit der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei die Hof- kammer-, Banco- und Kommerzstelle derart zusammengelegt, daß die Bankalgeschäste von einer eigenen dem Hoskanzler unterstehenden „De- putation' besorgt, die Finanz

untergeordnet war. Die kaiserlichen Entscheidungen pflegten jedoch das „geheime Cabinet' zu passieren, mit dessen Leitung schon K. Leopold II. einen Cabinetsminister betraut hatte. Bereits 26. Aug. 1802 wurde die politische Verwaltung der deutschen und böhmischen Erb- lande und Galiziens der vereinigten Hofkanzlei übertragen, .für das Justizwesen dieser Länder die oberste Justizstelle wiedererrichtet. Die Hoskammer und Bancodepuiation erhielt die oberste Verwaltung aller Wirtschaftszweige der ganzen

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ETHG/ETHG_9_object_3910094.png
Seite 9 von 69
Autor: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VI, 60 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Signatur: II 75.243
Intern-ID: 232169
vom XV. bis 311m -XVIII. Jahrhunderte Wächter in seinen „Beiträgen zur deutschen Geschichte, ins- besondere zur Gerichte des deutschen Strafrechts', wo auch (S. 279 ff.) die einschlä gige voluminöse Literatur angeführt erscheint. In Aiirze besprochen wird das Zauber- und Hexenwesen der mittelalterlichen und späteren Zeit in Scherr's Geschichte der Religion, III. Bd., S. 2^7 ss. Auch in seiner „Geschichte deutscher Cultur und Sitte' (Cap. VI!) und in der „Geschichte der deutschen Frauen' (Cap. IV) widmet Scher

? diesem Gegenstande seine Aufmerksamkeit. Außerdem verweisen wir auf: J. Peter Frank: „System einer vollständigen medicinischen Polizei' (Wim, 5790), Bd. IV, 5, 3 ff. Dr. Ed. Hen ke: „Grundriß einer Geschichte des deutschen peinlichen Rechts' (Butzbach, lsoy), II. Thl., S. 2<\ 11. ff. Chr. Gottlieb K 0 rt op a f : „Beitrag zur Geschichte der ehemaligen Hexenprocesse' im neuen Archiv des Lriminalrechts (Halle, ^8\7), Bd. I, 5. 303 ff. Dr. E. F. Klein's Bemerkungen über die Hexenprocesse, beson ders zu Ende des XVI

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_529_object_4001510.png
Seite 529 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
in seinen Landen wie ein Kaiser zu Herr- schen gestatte, mit Patent von Madrid 10. März 1525, die Eßlinger Münz- ordnung für sich, seinen Bruder und deren Erben außer Kraft setzte. Das Diplom befürchtet, es könnte der Vollzug dieser Münzordnung dem ganzen römischen Reich und der deutschen Nation durch Erliegen der Silberberg- werke, besonders der ergiebigsten, der österreichischen, großen Nachteil er- wachsen.**) Gegen die Eßlinger Münzordnung legten auch die anderen Silberproduzenten, der Kurfürst von Sachsen

und den Städten Augs- bürg, Ulm und Regensburg Ende Juni 1535 in Regensburg schloß. Im Dez. 1535 traten noch die Städte Basel, Freiburg, Kolmar, Breisach und Thann notgedrungen dem Vertrage bei, als ihnen K. Ferdinand mit Verruf ihrer Batzen drohte.*) Während jene Münzherren des Deutschen Reiches, die keine Berg- werke besaßen, daher erkaufte Edelmetalle (alte Münzen, Geräte und Metallabfälle) vermünzten, dahin strebten, daß durch eine neue Münz- ordnung der Silberpreis allgemein erniedrigt werde, suchten

- den und Kreuzern. Der Gulden zu 60 Kr. war nur mehr ein Zählgulden, eine Rechnungsmünze. Der Guldiner der Münzinstruktion Ferdinands von 1524, welcher von deutschen Münzständen vielfach nachgeprägt worden war und nur 25-75 g Feinsilber enthielt, wurde mit 6s Kr. (1 fl. 3 kr.) tarisiert. Unter den kleinen Münzen, welche die Münzherren „nach ihrer Landtsart' prägen durften, werden aufgezählt: Tyrolische Pfenning, so man Etfchvierer (i/z Kreuzer) nennt, von welchen 300 für 60 Kreuzer, und Österreichische

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_141_object_4001122.png
Seite 141 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Da die vom König auf dem Boden der karantanischcn Marken mit Land beschenkten deutschen Bis- tümer (Salzburg, Freising, Bamberg, Briden***)), Markgrafen und Grafen dasselbe in kleineren Eigen und Lehen an ritterliche Freie, Ministerialen und zahlreiche Milites proprii deutscher, besonders bairischer Herkunft sowie an deutsche geistliche Stifte weiter gaben, so bildete sich ein herr schender Stand großer und kleiner, geistlicher und weltlicher Grundbesitzer in allen Theilen des nachmaligen Herzogtums Steier

, gehörten ihm im Lande Steier: Haus, Gröbming, Föhns- dors, Baierdorf, Leibnitz, Pcttau, Lichtenwald,Reichenburg, Rann u. a. (Muchar,- Gesch. d. H. Steiermark, Vili, 14, 181). Über den erzb. Besitz in Kärnten siehe weiter unten. **) ffluchar, VIII, 408. ***) Über die Besitzungen dieser Bistümer vgl. Mayer, Geschichte der Steier- mark 25 f. t) v. Krones, Verfassung :c. der Mark 14f., 28f. Kümmel, Zur Ent- Wicklungsgeschichte der weltlichen Grundherrfchaften in den deutschen Siidostmarken

a. a. O. ö7 f. ich Wohl setzten die deutschen Grundherren dieser Gegenden nicht wenige deutsche Bauern auf ihren Gütern an, doch haben sich deren Nachkommen nach einigen Generationen der der Zahl nach überwiegenden slovenischen Bevölkerung assimilirt sv. Krones, Die deutsche Besiedlung der östlichen Alpenländer a. a. 0.444). fff) So bestimmte H. Otakar von Steier meliorum nostrorum Consilio H. Leopold V. von Österreich zu seinem Nachfolger. — Der Standesunterschied zwischen freien Vaffalleii und Ministerialen

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_315_object_4001296.png
Seite 315 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Ulrich III. noch vor erfolgter päpstlicher Konfir mation nach Erneuerung der üblichen Verträge die weltliche Herrschaft des Bistums, die er wie gewöhnlich nach dem Tode des vorigen Bischofs an sich gezogen hatte. Die päpstliche Bestätigung erhielt Ulrich 11. Juli 1488.*) . : Seitdem Papst Paul II. bei Bestätigung des Bischofs Johann Hinderbach versucht hatte, das Bistum Trient dem Geltungskreise des Wiener Konkordates von 1448 zu entziehen, K h. in geistlicher Beziehung vom Deutschen Reiche

loszutrennen und zu Italien zu schlagen, suchten Kaiser Friedrich III. und Erzherzog ' Sigmund den habsbnrqischen (deutschen) Einfluß auch im Domkapitel von Trient auf jede Weise zu stärken, den päpstlichen (wälschen) dagegen zurückzudrängen. Der Papst pflegte nämlich die ihm reservierte erste Dignität, das Dekanat, und die kanonikalen Pfründen, soweit deren Besetzung ihm zustand,**) meist an italienische Kleriker zu verleihen, die oft nicht einmal Untertanen.des Reiches oder des Landesfürsten

des Landesfürsten betreffs , Zweidrittelmajorität der Deutschen im Kapitel nicht beachtet.***) . Bischof Johann IV. von Chur erneuerte zu Hall 4. September 1439 mit dem Vormunde Herzog Sigmunds! Herzog Friedrich V., die alten Bündnisvertrages) und starb 24. Jänner 1440. Jhm folgte durch Wahl des Kapitels Konrad von Rechberg, der aber noch vor erlangter, päpstlicher Bestätigung verzichtete, worauf Papst Eugen IV. 8. März 1441 auf Bitte des Kapitels den Bischof von Konstanz, Heinrich von Höwen, zum Administrator

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_496_object_4001477.png
Seite 496 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
als Generalober- Postmeister sein Sohn Franz, diesem kraft Bestallungsbriefes Karls V. 31. Dez. 1543 Leonhard, vierter Sohn des Johann Baptist. K. Philipp II. von Spanien bestätigte Leonhard 1556 als Generaloberpostmeister in den Niederlanden. Ks. Ferdinand I. bestätigte 1563 jenen Brief Karls V. und ermächtigte den niederländischen Generalpostmeister, im Deutschen Reiche und in den österreichischen Erblanden die von K. Philipp II. von Spanien unterhaltenen Posten zu versehen, doch den von Ferdinand

selbst unterhaltenen Posten unschädlich. Bald nach dem Ausbruch des Auf- standes der Niederlande stellte Spanien die Zahlungen für Unterhaltung der Post ein. Die zum niederländischen Postgeneralate gehörigen Posten im Deutschen Reiche gerieten in Verfall, dem auch die von Ks. Rudolf II- zur Reformierung der Post eingefetzte Kommission nicht abzuhelfen ver- mochte. 1595 erreichten die Taxis, daß derselbe Kaiser durch Dekret, datiert Prag, 16. Juni d. I., Leonhard von Taxis, zum ksl. General -Obrist-Post- meister

auch im Deutschen Reich ernannte, indem er den Bestallungsbrief als Generaloberpostmeister in den Niederlanden, soweit die Posten im h. Reich und den österreichischen Erblanden lagen und durch K. Philipp II. *) In einer Urkunde vom 5. August 1531 erneuerte Ks. Karl dem Baptista den Wappenbrief Ks. Maximilians vom 31. Mai 1512, Trier, und besserte ihm das Wappen. Der Wappenbries Maximilians bezog sich auf die Brüder Franz, Leonard, Roger und Johann, sowie die Söhne Rogers: Johann Baptista, David, Maffeo

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_30_object_4001011.png
Seite 30 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
aller Länder zu führen berechtigt sein. Wie man sieht, hob die Realtheilung damals das auf der Gefammtbelehnung beruhende Ac- crescenzrecht der Gefammthänder (Miterben) nicht mehr auf, wie das in früherer Zeit in deutschen Territorien der Fall gewesen, wo durch eine Realtheilung des Lehens das Lehenrecht des einzelnen Gesammthanders auf seinen Antheil beschränkt worden war. Der Neuberger Theilungsvertrag ward von K. Wenzel 1380 bestätigt. Zu weiterer Realtheilung innerhalb der Linien kam

Ferdinand im Brüsseler Vertrage vom 7. Februar 1522 vornahmen, erhielt Ferdinand alle deutschösterreichischen Länder, welche nach der Einteilung des deutschen Reiches in zehn Kreise i. d. I. 1512 und 1521 den österreichischen Kreis bildeten. Die Erweiterung der Landeshoheit des Herzogs von Österreich auf allen Gebieten der Verfassung und Verwaltung bis zur fast vollen Unab hängigkeit vom Reiche ward besonders eifrig von Rudolf IV. erstrebt. Der- selbe hielt sich im stolzen Bewußtsein seiner die meisten

deutschen Fürsten überragenden Machtstellung durch die übermäßige Bevorzugung der Kur fürsten in den Nürnberger und Metzer Reichsgesetzen von 1356 ungerecht zurückgesetzt. Seine Berechtigung zum Besitz ähnlicher Borrechte, wie sie die Kurfürsten besaßen, leitete Rudolf her aus angeblichen Privilegien der Kaiser und Könige Julius Caesar, Nero, Heinrich IV., Friedrich I., Hein- rich VII., Friedrich II. und Rudolf, Fälschungen, die 1359, bald nach seinem Regierungsantritt, in seiner Kanzlei entstanden

12