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Bücher
Jahr:
1887
Vorschriften für den Landsturmmann : Sammlung aller militär-gesetzlichen Bestimmungen, sowohl in Straffällen und in Ehrensachen als in Bezug auf das bürgerliche Recht in ihrer Anwendung auf Officiere und Mannschaft im Landsturm der k.k. Armee sowie für Wehrpflichtige überhaupt
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Seite 25 von 93
Autor: Skala, Karl / gemeinfassl. zsgest. und erl. von Karl Skala
Ort: Wien
Verlag: Kreisel und Gröger
Umfang: 87 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Landsturm
Signatur: II 63.590
Intern-ID: 208947
20 Hi em it wird verbunden : . a) wenn die verhängte Arrest-Strafe im verschärften Arrest besteht ; die Beschränkung auf Arreslanten-Gebnr unc Heranziehung zu beschwerlichen oder niederen Dienst- Verrichtungen ausser der Reihe ; b) wenn die verhängte Arrest-Strafe in Einzel-Arrest be steht : die Beschränkung auf A rrostanten-fiebü r, zwei maliges Fasten bei Wasser und Brot in der Woche an unterbrochenen Tagen, ferner 'Sch li essen in Spangen sechs Stunden ohne Unterbrechung täglich

; und wenn die verhängte Arrest-Strafe ' 'in strengem Arreste besteht : die Beschränkung auf Arrestanten-Gebür, zwei maliges Fasten bei Wasser und Brot in der Woche an unterbrochenen Tagen und 'Anbinden drei Stunden täglich mit Unterbrechung von einer Stunde nach den ’■ ersten 1 1 u Stunden. Bei einer operirenden Truppe hat das Fasten als Strafe zu entfallen; bei Friedensinärschcn ist es auf die Rasttage zu verlegen. IV. Capital . Das Militär-Strafgesetz. Y e r b r e c h e n nennt man solche strafbare Handlun gen

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