¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
Von den höheren Gerichtsstellen ist zu erwähnen, daß nach Ein richtung der Regierung zu Innsbruck als oberste Justizstelle des Landes das Appellationsgericht iu Meran als letzter lebendiger Zeuge der alten Landeshauptstadt verschwand, dagegen das adelige Hvfgericht zu Bozen nach wie vor weiterbestand und als Einrichtung der ständischen konservativen Partei die hauptsächlichste Pflegstätte des Landrechtes gegenüber den römisch-rechtlichen Bestrebungen der Regierung bezw. des Hof
war ein ständiger Gerichtsschreiber vorhanden. Dasselbe bildete besonders das Forum der bürgerlichen Klagen gegen Adelige. Gegen Entscheidungen dieser Art war nach dem Jahre 1532 die bisherige Appellation an den Landesfürsten oder dessen Regierung ausgeschlossen. Damit war aber dessen Tätigkeit noch nicht erschöpft, denn das adelige Hofgericht war nicht bloß eine ständische, sondern zugleich auch eine landesfürstliche Behörde und fungierte als solche, bzw. dessen Vor sitzender, der Landeshauptmann
, als Hofrichter, als ordentliche II. Instanz sür sämtliche Stadt- und Landgerichte, für welche die Regierung als III. Instanz galt. In dieser Stellung aber hatte es Gelegenheit, auf den Gang der Gerichtsverfahren im allgemeinen einzuwirken.^) Daß das Organisations- und legislative Talent Maximilians sich nicht auf Tirol allein beschränkte, sondern auch in den übrigen Erb ländern ähnliche Verbesserungen schuf, sowie sur das Reich das Reichskammergericht, die Kreiseinteilung, den ewigen Landfrieden