Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
Stapelprivilegium im Lande ob der Enns wurde durch König Rudolf im Jahre 12 77 der Stadt Freistadt verliehen, und bestand noch im siebzehnten Jahrhunderte in aller Kraft. Alle Kaufleute, woher sie immer kamen, mußten dort anhalten und durch bestimmte Zeit ihre Waaren feilbieten. Im folgenden Jahre ertheilte derselbe auch der Stadt Wien ein Stapelrecht, größten Theils eine wörtliche Wieder holung des im Jahre 1198 vom Herzoge Leopold verliehenen Privilegiums. Kein Kaufmann, aus Schwaben, Negeusburg, Passau
oder sonst woher kommend, darf seine Waaren nach Ungarn verfuhren, bevor er sie in Wien niedergelegt hat, wohin er auf der Landstraße reisen muß. Wer dies unter läßt, zahlt der Stadt zwei Talente in Gold. Kein fremder Kaufmann darf sich in Wien länger, als zwei Monate, aufhalten; auch darf er seine Waa ren keinem Anderen, als einem Wiener Bürger, um billigen Preis ver lausen. Kein fremder Kaufmann dars Gold oder Silber einhandeln; will er aber dergleichen edle Metalle verkaufen, so muß er sie der landesfürst