¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
zum Unterschiede von den erhaltenen Hand schriften von T und R eine durchlaufende Zählung der Ca pitel, war aber nicht nach Büchern eingetheilt, Reich glaubte feststellen zu können, dass diese Citate mit T nicht stimmen, und schloss daraus, dass ein anderer Text vorgelegen haben müsse als T} Nun wissen wir, dass T nicht ganz vollständig ist, und dass manche Rubriken hier willkürlich zusammen gezogen und umgestellt wurden, wie man in dieser Beziehung überhaupt bei Handschriften von Rechtsdenkmälern sich oft
haben, 5 zu streichen ist, ergibt sich in X für T c. 66 in der That die Capitel- nummer 65. 6 In S c. 54 wird auf eine Rubrik 32 über den Verkauf von Fischen verwiesen. Sie entspricht thatsächlich T c. 82. Offenbar ist in S vor .XXXII' ein ,L' ausgefallen. 1 Wozu Reich zu neigen scheint. 2 a. a. O, 56, n. 1. 8 Man vergleiche nur ». B. die Handschriften des Sachsenspiegels in ihrer grossen Verschiedenheit, Homeyer, Des Sachsenspiegels erster Thei], Einl. 26 f. 4 Wo ,V lib.' für ,X ä verlesen ist, ebenso ,X libras