Oesterreichischer Plutarch ; Bd. 19/20
ist zu keiner Steuer ober Hilft an Geld oder Volk , außer aus gutem, freyem Willen ver pflichtet, nm gegen Hungarn stellt er einen Monat lang , auf eigne Kosten zwölf reisige Manner, auf daß er als Reichsfürst thue und erkannt werde, — ftine Lehm empfängt er nicht außer Landes und zwar zu Pferd, den Stab in der Hand, im Fürsten- schmuck,. auf dem Haupte den Herzogshut mit der Zin kenkrone , — ist nicht gehalten einen Reichstag zu besuchen, — das Reich darf keine Lehen haben in Oesterreich, wer aber immer darinnen
Lehen hatte, muß bey Strafe der Fälligkeit, bevor er sie vergibt, Vasall des Herzogs werden, .— der Herzog stehet keinem Gerichte des Reiches zu Recht, außer frei willig. Er mag in Streitigkeiten einen seiner Basal len benennen und vor ihm Recht nehmen, auch zu Gottesgericht und Zweikampf einen andern unbeschol tene» Mann stellen. — Was er in seinen Landen ver fügt , kann weder, der Kaiser noch eine andere Ge-- walk umstoßen, das Reich ist ihm wider alle Feinde