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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1964
Statut und Programm der Südtiroler Volkspartei : genehmigt auf der außerordentlichen Landesversammlung vom 22. Februar 1964
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Seite 26 von 42
Autor: Südtiroler Volkspartei
Ort: Bozen
Verlag: Ferrari-Auer
Umfang: 41 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Südtiroler Volkspartei ; s.Parteisatzung<br />k.Südtiroler Volkspartei ; s.Parteiprogramm
Signatur: I 4.581
Intern-ID: 219631
b) Die Mandatare leisten der Partei aus ihren Bezügen eine Abgabe, deren Höhe von der Parteileitung nach Anhören der Fraktionen festgesetzt wird, c) Die Mandatare haben ihre Hauptarbeitszeit dem Mandat zu widmen und eine allfällige private Tätig keit auf ein Mindestmaß einzuschränken. d) Die Mandatare haben sich der Partei zur Verfügung zu stellen zu Versammlungen, für Sprechtage, Ver tretungen usw.; sie werden hiezu von der Landes kanzlei verpflichtet. Diese wird dafür Sorge tragen

, daß die parteipolitischen Verpflichtungen gleichmä ßig verteilt werden. e) Die Parlamentarier wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der Sitz und Stimme in der Parteileitung hat und in den Organen der Partei Bericht erstattet über die parlamentarische Tätigkeit der Fraktion. f) Die Fraktionsführer im Landtag und Regionalrat ha ben ebenfalls Sitz und Stimme in der Parteileitung und haben sinngemäß die gleichen Aufgaben wie der Sprecher der Parlamentarier. g) Die Sprecher der Mandatare rufen in regelmäßigen Zeitabständen

die Landtagsabgeordneten und Parla mentarier zu gemeinsamen Tagungen zusammen, um deren Tätigkeit auf den verschiedenen Ebenen abzu stimmen. VII. VERMÖGEN UND FINANZEN § 42 Das Vermögen der Partei ist unteilbar. Die Auflö sung von Ortsgruppen oder Bezirken gibt kein Anrecht auf Anteile oder auf Aufteilung des Vermögens.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1964
Statut und Programm der Südtiroler Volkspartei : genehmigt auf der außerordentlichen Landesversammlung vom 22. Februar 1964
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Seite 22 von 42
Autor: Südtiroler Volkspartei
Ort: Bozen
Verlag: Ferrari-Auer
Umfang: 41 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Südtiroler Volkspartei ; s.Parteisatzung<br />k.Südtiroler Volkspartei ; s.Parteiprogramm
Signatur: I 4.581
Intern-ID: 219631
me. Er veranlaßt die Einberufung der zentralen Partei organe, leitet ihre Tätigkeit und überwacht die Durch führung der Beschlüsse. Für seine gesamte Tätigkeit ist er den kollegialen Parteiorganen auf Landesebene verantwortlich. Der Obmann kann bestimmte Aufgaben an Obmann stellvertreter delegieren. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Obmann bis zur Neuwahl im Amt. § 33 Von den drei Obmannstellvertretem werden zwei von der Landesversammlung alle zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt

. Für den ladinischen Obmannstellvertre ter gelten die Bestimmungen des § 21, § 34 Der Landessekretär wird alle vier Jahre auf Vor schlag des Parteiobmannes vom Parteiausschuß bestellt. Er ist hauptamtlicher Funktionär und darf nicht Par lamentarier oder Landtagsabgeordneter sein. Er hat Sitz und Stimme in den Organen der Partei auf Lan desebene. Der Landessekretär ist Leiter der Landeskanzlei. Ihm untersteht das Personal, für dessen Aufnahme und Ent lassung er das Einvernehmen der Parteileitung zu pfle gen

hat. Er sorgt dafür, daß alle Verwaltungszweige der Partei nach einheitlichen. Gesichtspunkten ordnungsge mäß geführt werden. Der Landessekretär sorgt im Verein mit der Partei leitung für die politische Organisation zur Durchfüh rung der Richtlinien und Beschlüsse der Parteiorgane

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