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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1949
Statuto speciale per il Trentino-Alto Adige : legge costituzionale, 26 febbraio 1948, n. 5 = Sonderstatut für die Region Trentino-Tiroler Etschland
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Seite 22 von 37
Autor: Trentino-Tiroler Etschland / Regione Trentino-Alto Adige
Ort: Trento
Umfang: S. 1 - 35
Sprache: Italienisch; Deutsch
Anmerkungen: Aus: Bollettino Ufficiale della Regione Trentino-Alto Adige, 25 febbraio 1949, n. 1. - Text dt. und ital.
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol / Autonomiestatut <1948> ; f.Quelle
Signatur: III 109.513
Intern-ID: 219739
, die durch ein Regionalgeselz orlas- j sen werden. j - Es entfällt ein Abgeordneter des Regionalrates auf je : 15.000 Einwohner, oder auf -eine Restzahl von mehr als ; 7.500 Einwohnern, wobei die Berechnung auf Grund der ! letzten Yolkszählungsergebnisse nach den amtlichen An- i gaben des ZentralinsliluLes für Statistik erfolgt. Das Gebiet der Region ist in die Provinzwahlkreise ! von Trento und Bozen geteilt. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes kann ; das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Gebiet der Region

! für einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht über drei ! Jahren festgesetzt werden. Art. 20. Der Regionalral übt die der Region zugeteilte Gc- ; setzgebungsmachl und die übrigen Funktionen aus, die j ihm durch die Verfassung, durch dieses Statut und durch ! die anderen Staatsgesetze übertragen sind. i ; Art. 21. Der Regionalrat bleibt vier Jahre im Amt; seine Tä tigkeit wickelt sich in zweijährigen Sitzungsperioden ab, ; die abwechselnd in den Städten Trento un Bozen abge- ! hallen werden. j Die Wahlen zum, neuen

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