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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 41 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
ihrer Gemeinde, der auch Burgfrieden genannt wurde, ein eigenes Gericht und mit der Zeit auch die Befugnis der Wahl des Richters für dasselbe und man nannte jenes „Stadtgericht'. Später war dann allerdings vielfach das Richteramt im Stadtgericht und im benachbarten Landgericht in einer Person vereinigt. Alle diese Gerichte unterscheiden sich von den Landgerichten einerseits durch ihre viel geringere räumliche Ausdehnung, indem sie sich meist nur über eine kleinere Gemeinde oder sogar

nur über einige verstreut liegende Höfe erstreckten. Andererseits hatten sie fast immer nur die niedere Ge richtsbarkeit, das war die Gerichtsbarkeit in geringeren Strafsachen und in bürgerlichen Streit- und Außcrstreitsaclien, und waren für die hohe Gerichtsbarkeit an ein benachbartes Landgericht schubpflichtig. Für die politische und für die Steuer verwaltung waren aber auch diese Niedergerichte selbständig und den Landgerichten gleichgestellt. Bas machte eben dann die ganze Gerichtseinteilung des Landes hinsichtlich

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