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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 100 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Marien berg ebenfalls zum Gerichte schubpflichtet seien 1 ). Doch wurde in der Karte die erstere Eintragung belassen, die freilich den geschichtlichen Verhältnissen widerspricht. Diesem Entwicklungsgange entspricht auch das Verhältnis zwischen Grund- und Gerichtsherrschaft im Hofgeriehte Marienberg, wie solches aus den ersten erreichbaren Zusammenstellungen, dem theresianischen Kataster (1775), ersichtlich ist. In Schlinig und Plawen waren nämlich sämtliche Höfe und Bauerngüter entweder im Eigensitz

des Stiftes (6 an der Zahl oder ihm gehöriges „Grundlehen '(in Schlinig 28, in Piayen 6). In Schleis treffen wir folgende Verteilung: Grund- oder Lehengüter des Stiftes Marienberg, aber ohne Hausstätte 8, anderer Stifte 4 (Chur und Münster 3, von Adeligen 4 ; Behausungen mit zugehöri gen Grundstücken 23 freieigen, 15 eigen mit geschaffenen Zinsen, endlich 2 Höfe des Stiftes Stami. Die grundherrschaftliche Geltung des Stiftes Marienberg war demnach in Schleids unge fähr auf Halbpart beschränkt

und auf diesem Stande nicht etwa erst im 18. Jh. angelangt, sondern seit dem Mittelalter fast unverändert geblieben 2 ). Die Gerichtsbarkeit konnte daher das Stift hier nur durch besondere Abtretung bisher landgerichtlieher Befugnisse auf Grund des erwähnten Vertrages von 1614 erlangen. In jenem räumlichen und sachlichen Umfange hat das Stift Marienberg das gleichnamige Hofgericht als sein Eigentum behauptet und der von ihm eingesetzte Eichter dasselbe verwaltet. Im J. 1809 wurde es aufgehoben und sein ganzes

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 18 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
. Die geistlichen Grund herren, die Hochstifter oder Bischofsstühle und die Stifter oder Klöster, waren auf Grund königlicher Privilegien von der Grafschaftsgewalt ganz oder teilweise befreit, was man Immunität nannte. Mit der Ausübung der entsprechenden Befugnisse waren Adelige betraut, die sogenannten Vögte (advocati). Dadurch, daß seit dem 12. Jh. diese Vogteigewalt vielfach von den Inhabern der Graf schaftsgewalt erworben wurde, ward ihr ursprünglicher Zweck wieder zunichte gemacht. Gerade deshalb

haben sich die meisten dieser geistlichen Grund herrschaften der Vogtei entledigt und von sich aus Amtleute und Richter zu Dienstrecht eingesetzt, was man als Entvogtung oder jüngere Immunität bezeichnet. Der deutsche Kaiser Konrad II. hat im J. 1027 die Grafschaften im Inntal und im Norital (oder Eisacktal) und Heinrich IV. im J. 1090 die Grafschaft im Pustertal dem Hochstifte Brixen für immer übertragen, die Grafschaft Trient und die Grafschaft Bozen dem Hochstifte Trient. Seit damals haben die Bischöfe von Trient

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 65 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
und der Grasrechte auf den Almen. Weitere Einwohnerstatistiken oder — wie man damals sagte — Populationstabel len auf Grund jenes Katasters von 1780 sind außer den eben genannten und wie diese nur handschriftlich überliefert, von mir aber oben S. 49 f. zur Einwohner- und Größenstatistik der Gerichte mitgeteilt: Ein Verzeichnis der Gerichte Tirols mit deren Einwohner- und Häuserzahlen nach dem Stande von 1780, eine Handschrift als Beilage einer „Beschreibung der fürstl. Grafschaft Tirol'_I Fqrd. Dipa nLJNr. 1194

vom J, 1762 : IStA. Pestarehiv X, 10, und einer Getreide- und Haushaltezählung vom J. 1615 IStA. Cod. 1175, letztere aber nur für das Instai, Eisack- und Pustertal, nicht aber für das Etechland außer dem Gericht Schlanders. Es wurden damals die Getreidevorräte, die bei den einzelnen Haushalten vorhanden waren, und die diesen angehörigen Personen — meist um die ZaM zehn — nach Gerichten und Gemeinden aufgenommen und gezählt, doch hiebei nur die Haushalte der grund besitzenden Bauern

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 25 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
der Landeshoheit auf Grund des damaligen Standes der Forschung dar: „Die landesherrliche Gewalttaten vornehm lich vom alten Grafenamt ihren Ausgang genommen, der Inhaber der hohen Gerichtsbar keit sei als der eigentliche Landesherr angesehen worden'. Die 7. Aufl. dieses Handbuches, 1932 erschienen, hat in der Darstellung keine wesentliche Änderung, verzeichnet aber die neu hinzugewachsene Literatur. Unter dieser hat besonders Adolf Gasser in einem größeren Buche über die Entstehung und Ausbildung

hat, hat dem Inhaber derselben lediglich die vornehmste Anwartschaft auf die Landesherrlichkeit gegeben, jener mußte aber auch noch die übrigen Grafenrechte dazu in die Hand bekommen'. Diese Auffassung stimmt mit der, die ich oben aus schließlich auf Grund der für Tirol einschlägigen Urkunden gegeben habe, im Wesen überein. Hingegen erklärt E. Klebel, Die Grafen von Görz als Landesherren in Oberkärnten, Carin- thia 1125. Jg. (1935) S. 243 ff., daß zwischen der Grafschaftsgewalt der Grafen im Lurngau

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