Hat Italien ein geschichtliches Anrecht auf die Brennergrenze? : eine Entgegnung
bei Meran (§57 Äum 1., Mühlbacher 1 )86). Natürlich läßt sich Herr Oberziner auch dieKundschaftdesBischofs K o n r a d v o n T h u r von I2L2 6 änner 20. nicht entgehen, in der gesagt wird, daß Graf Meinhard II» nicht zum Herzogtum Schwaben oder Bayern ge höre, daß seine Vorfahren, besonders Graf Adalbert in Verona ihren Gerichts stand hatten und daß er die Grafschaft Bintschgau vom Bistum Trient zu Lehen habe, das, wie bekannt, zu Italien gehöre. Der Verfasser hat sich bereits anders wo (peitsch
diesen Ausführungen Hellbergers Zustimmt, so vermag er doch nicht dessen Wertung der Urkunde zu teilen. Der Ver fasser behält sich vor, in anderem Zusammenhange auf diese interessante Urkunde Zurückzukommen. Hier nur einige Worte. GrasAleinhardkannunmög- Uch der Meinung gewesen sein, daß er nach italienischem Rechte lebe. Wenn er das behauptete, so hat er bewußt gelo- g e n. Es rnag schon sein, daß Graf Albrecht von Tirol vor Kaiser Friedrich II. in Aallen zu Recht gestanden ist; er findet sich in der Tat