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Bücher
Jahr:
1907
¬Die¬ deutsche Medaille in kunst- und kulturhistorischer Hinsicht : nach dem Bestande der Medaillensammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses
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Seite 71 von 279
Autor: Domanig, Karl ; / Karl Domanig
Ort: Wien
Verlag: Schroll
Umfang: VIII, 167 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: III 64.116
Intern-ID: 328458
TAFEL XLIV—XLVJII. Österreichische Medailleure um 1700. — Wiener Meister zu Anfang des XVIII. Jahr hunderts. — Anton Domanöck. — Medailleure der Kaiserin Maria Theresia. — Andere Me dailleure des XVIII. Jahrhunderts in Österreich. In Österreich ist die Medailleurkunst kurz nach dem dreißigjährigen Kriege ebenso selten geübt worden und war ebenso tief gesunken wie im übrigen Deutsch land (vgl. nn. 400, 401); das geistliche Fürstentum Salzburg hatte in den Brüdern Peter und Paul Seel

zwar nicht völlig verleugnet, aber dieselbe frei entwickelt und ins Wienerische hinübergeleitet, so daß mit Recht von einer österreichischen Medaille gesprochen werden kann, die damals zum ersten Male zu schöner Blüte gedieh. (Vgl. Kenner Fr., Katalog d. Ausstellung von Münzen u. Medaillen der Kn. M. Theresia, Wien, Numismat. Gesellschaft, 1888; Englmann Wilh., Wiener Medailleurschulen desXVIII. Jahrh, in Zeitschr. fürMünz- und Medaillenkunde, I, S. I53ff.) Salzburg besaß damals in der Familie Matzen kopf

. Umschft. (unten beginnend) :*D : G : ARCHÌEPS SAL : S : SED: AP : LEG : NAT : S : RO : IMP : PPS * Zu beiden Seiten des Kreuzes: DEO — DVCE; unter den Quasten des Hutes: 1 6—68. Zeller S. 82, no. 1. M. G., Sohn von Reimbert Moritz Freih. von Khuenberg und dessen Gemahlin Helena Freiin von Schrattenbach, geb. 15. Mai 1623, 1. Oktober 1654 Bischof von Lavant, 31. Juni 1664 Bischof von Secliau, 30. Juli i6b8 Erzbischof von Salzburg (in demselben Jahr in den Grafenstand erhoben), 2. September 1686

Kardinal, I 3. Mai 1687. n. 397. Salzburg, Erzbischof Johann Ernst Graf von Thun. 1687. P. Seel. — Oval, 44X40™, G., ^4'45 g, geprägt; auch in S., 42'45 g. Vs. Brustbild v. r. Umschft. (unten beginnend): IO : ERNEST' EX COM : DE THVN, ARCHIEP : & PR : SAL : S : A : L : Unter dem Abschnitt des rechten Armes: P. SEEL Rs. Zwei Wappenschilder, dahinter Krummstab und Schwert, dazwischen Kreuzstab mit Hut; über den Schilden 16—S7, unten bogig IN — DOMINO — CONFID 0 •

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1907
Zur Frage der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in Salzburg im Mittelalter
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Seite 27 von 118
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / Alfred von Wretschko
Ort: Salzburg
Umfang: S. 193-302
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde ; 47
Schlagwort: g.Salzburg;s.Bischof;z.Geschichte 500-1500
Signatur: III 42.627
Intern-ID: 204083
. x h Verlangt das Dekret „consilium, consensus et conniventia' der Reli giösen, sagt' Gerhoh, daß im Sinne dieser Anordnung die'Wahl von . den Kanonikern „secundum consilium religiosorum' Vorzunehmen sei, so wird in den beiden' zitierten Urkunden dem Abt ein Mitwahlrecht eingeräuint (et quem' ipse una cum canonici« elegerit), In der Tat scheinen die Äbte - von St. Peter au den Wahlen der > ErZbischöfe von Salzburg teilgenommen zu haben. Nach Eberhards II. Tod entstand über diesen Punkt zwischen Abt

und Kapitel eine Kontro- Verse. O' Lorenz erwähnt nämlich in seiner Abhandlung: Ottokar II > von Böhmen und das Erzbistum Salzburg, eine Urkunde von 1247, in der das Domkapitel dem Abt von St. Peter die Teilnahme an der Bischofswahl unter der Bedingung gestattet, daß jener binnen Jahresfrist den Nachweis seiner Berechtigung hiezu liefere. In dieser Urkunde wird ausdrücklich erklärt, daß dies deshalb geschehe, weil die Zeit der Wahl dränge und keinen'Auffchub erleiden dürfe. 2 ) Ohne Zweifel meinte Lorenz

damit die in diesi Zeit gehörende undatierte Urkunde, welche Abt Richer dem Domkapitel in dieser Sache ausstellte, die ich auch unten am Schlüsse der veröffentlichten Urkunden zum Abdruck bringe. / AHerdem bemerkte Philipp der Erwählte am 15. Dezember'1249 zu Hallein, daß Abt Richer und der Konvent von St. Peter sich dem Propst und Kapitel urkundlich verpflichtet hätten, das Recht, das sie an ' der Wahl eines Erzbischofs von Salzburg zu besitzen behaupteten, binnen Jahresfrist vor Gericht zu beweisen

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