Zur Frage der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in Salzburg im Mittelalter
Das Wormser' Konkordat galt natürlich auch für die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg und der ihm untergebenen Suffra- gan-Bistümer, soweit diese Reichskirchen waren. Wir wissen aber, daß'. '*7 schon Erzbischos Konrad I. (1106—1147) sich wiederholt über diese Rechts- läge hinwegsetzte und so den deutschen Königen mancherlei Schwierigkeiten bereitete. Salzburg') war damals eine Hochburg jener Gesinnungen, welche jede Investitur durch Laien verpönten, jeden Einfluß weltlicher
, seiner . : Suffraganbistümer die Wahl so unmittelbar nach der Erledigung des ■ Stiftes anzusetzen, daß es dem Könige unmöglich war^ bei ihr zu er- scheinen oder doch auf ihren Ausgang Einfluß zu nehmen, endlich trach- - tete er, die Weihe wenn möglich vor der königlichen Investitur zu er- teilen.') . ^ Sofort nach seinem Tode (9. April 1147) wurde, wohl um eine Beeinflußung durch den König, einen schwer ablehnbareu Vorschlag des Königs hintanzuhalten, der Abt Eberhard von Biburg gewählt, am 25. April in Salzburg