Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
vor, in welchen aus den Urkunden nicht einmal die Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, ersichtlich gemacht ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine mangelhafte Be zeichnung der Liegenschastcu auch für die Parteien vielfache Schwierig keiten nach sich ziehen muss, welche die Sicherheit erworbener Rechte gefährden können. Um diesen Ubclständen zu begegnen, wurden in Folge Jnstiz-Mmisterialerlasses doni 22. März 1680, Nr. 3627, die Gerichte darauf ausmerksam gemacht, daß es sich empfehlen
würde, die Liegen schaften niit Benützung der Daten des revidierten Katasters genau zu bezeichnen, und in den Urkunden insbesondere die betreffende Katastral- Gemeinde, sowie die Parcellen-Nnmmern anzugeben. Zum Zwecke eines gleichartigen Vorganges wird über Ersuchen der Grnndsteuer-Regulierungs-Landeseommission darauf aufmerksam gemacht, dass auch in den Gruudverstückuugsgesnchcu die Parzellcn- Nmnmern der Liegenschaften genau anzugeben sind. Zu diesem Zwecke haben die Steucrämter den Parteien im Falle