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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 362 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Z 38. Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. 333 Auf Grund von Rückstandsausweisen über Steuerstrafen kann eine Exekution nicht bewilligt werden, da die Rückstandsausweise nur die Grund lage für die Exekution zur Hereinbringung von Steuer- oder Gebührenrück ständen (§ 33 lit. o GG. und tz 1 Z. 13 EO.) bilden können, worunter aber die Steuerstrafen nicht gereiht werden können/) Zur Einbringung der «stener- strafen ist notwendig die Vorlage des betreffenden Zahlungsauftrages

, welcher unter die Exekutionstitel des H 1 Z. 14 EO. Zu reihen ist. Der Rückstandsausweis bildet nicht bloß den Exekutionstitel für den Steuer- oder Gebührenrückstand, sondern auch für alle zur Hereinbringung dieses Rückstandes angelaufenen Kosten, auch für die Kosten der politischen Exekution.-) Die Ausweise ungarischer Steuerämter über rückständige Übertragungs gebühren ans Anlaß des Tausches von Hierlands gelegenen Realitäten sind in Ansehung dieser Realitäten vollstreckbar, weil die Exekutionsfähigkeit

politischen Exekution gerechtfertigt. i>) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Dezember 1881 Z. 14.068 (Not. Z. 1883 Nr. 24, Gl. U. 9776): Der steueramtliche Rückstandsausweis er scheint auch bezüglich der darin verzeichneten Kosten der politischen Exekution als eine solche öffentliche Urkunde, auf Grund deren die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes nach D 33 ìiì. v GG. bewilligt werden kann, da diese Kosten nur als ein Auwachs der Steuer rückstandsforderung selbst sich darstellen

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