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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Seite 523 von 803
Autor: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Ort: Innsbruck
Verlag: Selbstverl.
Umfang: VII, 791 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Signatur: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern-ID: 112431
- 514 - ' 1 I . . ■; . -'! ' ' i, § 24. Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein.nach ^ ^ den Satzungen berufener Stellvertreter, ist aus den, ' ■ j Brandplatze in feinen, dienstlichen Anordnungen unab hängig. Seinen Aliordnungen daselbst haben alle An- wesenden einschließlich der Gemeinde-Sicherheitswache unbedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung voll Gebäuden oder Gebäudeteilen entscheidet jedoch der Gemeindevorsteher des Brandortes _ oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen

mit dem Feuerwehr haup tm anne. Jnsoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerivehren bestehen, Beftiiimut der Gemeindeausfchuh im vorhinein, wer ^ am Brandplatze als verantwortlicher Hauptmann sämtlicher Feuerwehren einzutreten hat. Der Gemeindeausschuh übt das Allssichtsrecht über die Feuerwehr und der Hauptmann ist verpflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über alle • dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten. § 20. Der Gememdcmtsschuß hat das Recht, Unznkönun- lichkeiten

, welche sich bei AllZüüullg des Feuerivehrdienstes ergeben, abzustellen; der Hauptmann ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses Folge zu leisten, - jedoch steht dem Hauptmanne der freiwilligen Feuerwehr das Recht der Berufung an dell LandesauSschuß p.

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