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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 301 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Bei den Gen traisteile 11 griff man ebenfalls auf die theresianischen Einrichtungen zurück. Indem man die vereinigte Hofstelle auf hob, wurde die Finanzverwaltung wie die Leitung der Handelsangelegen heiten von der Hofkanzlei wieder losgelöst und dafür die Hofkammer hergestellt, mit welcher aber die Bancodeputation vereinigt blieb. Die Hofkammer erhielt auch ihren früheren Einfluss auf das Berg- und Münz wesen in Ungarn wie auf die siebenbürgischen Bergwerke und Kammer einkünfte

vom Appellationsgericlit in Wien getrennt und in Freiburg ein eigenes Appellationsgericht geschaffen, das mit der dortigen Regierung und Kammer vereinigt ward. Ebenso erhielt Tirol und Vorarlberg ein eigenes Appellationsgericht in Innsbruck. Auch die Landrechte für Kärnten, Krain und Görz wurden wieder hergestellt, aber mit den dortigen Landesliauptmannsc-haften vereinigt. Dagegen wurde beim mährisch- schlesischen Appellationsgerichte die Stelle des Präsidenten von der des Gouverneurs getrennt. Wie in Ungarn

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 297 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
einer constitutionellen Richtung, 2 ) wie er die Eingriffe Josephs in die Verfassung von Ungarn und Belgien direct missbilligt hatte. Zu Zu geständnissen an die Stände der einzelnen Länder und deren historische 1 Individualitäten geneigt, hielt er gleichwohl stets an dem Princip der Staatshoheit fest und trat allen auf die Zeit vor Maria Theresia zurück greifenden Aspirationen entgegen. Indem er zunächst die äußere Lage sanirt-e, dadurch dass er unter Yerzicht auf Josephs Pläne den Seemächten (England. Holland

) hinsichtlieh Belgiens beruhigende Zusagen machte und anderseits mit Preußen sowohl (Reichenbacher Vertrag) als der Türkei (Frieden von Sisto wo) ein Abkommen traf, hatte er die Möglichkeit ge wonnen. sich ganz der Ordnung im Innern zuzuwenden, weil damit vor allem auch dem ungarischen Aufstand der erhoffte äussere Rückhalt ent zogen wurde. So kam es zur Herstellung der Ruhe in 1. Ungarn. Das Patent Joseph IL über die Rücknahme von dessen Reformen wurde bestätigt und auch die Entscheidung

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