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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 191 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und nach diesen auf seine Schwestern und alle übrigen Linien des Erzhauses nach dem Eechte der Erstgeburt übergehen sollten. 2 ) Vorläufig wurde aber diese Willenser klärung des Kaisers nicht publiciert. Karl VI. fühlte selbst, dass er über die Nachfolge der Mitglieder seines Hauses bis zu dessen Erlöschen durch ein bloßes Hausgesetz wohl vielleicht für die böhmischen und deutsch-österreichischen Lander, nicht aber auch für Ungarn Verfügungen treffen könne. Noch im Jahre 1715 sanetionierte er einen vom ungarischen Reichstage

21, 347 ff., 362 ff.) und dessen „Geschichte der österreichischen Gesammtstaatsidee', 2, 41 ff. (mit, den Anmerkungen S. 196 —198: 24-3—286) auch für das Folgende. J ) Diese sollten Ungarn die Selbständigkeit im Innern und die militärische Unterstützung der übrigen habsburgischen Länder sichern; auch sollte die Unteil barkeit derselben durch die Verzichtleistung aller Prätendenten für immer festge stellt verden. 4 ) Cod.. Austr. Suppl., p. 683 sqq. Lustkandl, Abhandlungen aus dem österreichischen

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