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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 142 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
sprach sich zwar 1308 dem päpstlichen Legaten gegenüber dahin aus, dass die Kirche nur jene zu Königen krönen dürfe, die ans dem könig lichen GescHeehte stammten und von den Ständen einträchtig gewählt worden wären. Aber sie beruhigten sich bei der Erklärung des Legaten, dass er nur auf Bitten und mit ausdrücklicher Zustimmung der Prälaten, Barone und Edeln Karl, dem vermöge seiner Abstammung vom alten Königsgesehleehte Ungarn rechtmäßig gehöre, 1 in als König bestätigt habe. So wurde

das Erbrecht der weiblichen Glieder der Dynastie und der Seitenverwandten, zwar nicht absolut anerkannt, aber Karls Enkelin Maria, Ludwigs I. (1342—1382) ältere Tochter, wurde doch schon am Tage nach der Beerdigung ihres Vaters zum „Könige' gekrönt und in den Urkunden ihr Erbrecht auf das schärfste betont. 2 ) Es konnte aber auf die Anschauungen der Ungarn nicht ohne Ein- fluss bleiben, dass, als Maria am 25. Juli 1386 in die Gefangenschaft der Eebellen gerieth, ihr Gemahl Markgraf Sigismund von Branden

t 1564 *) Die mit stärkerer Schrift gedruckten Namen bezeichnen die Könige von Ungarn. ') De iure deberi regnimi. Fejér, 8*, 2G4. Theiner, Mon. Hung. 1, 423. -J Ludovico . . . genitore nostro carissimo . . . absque prole masculina de medio. sublalo nobisque iure successorio ordine geniture solium et coronarti . . . regni Hung arie ei sceptra regiminis ipsius c/enitoris nostri felicitar adepiis heißt es in Urkunde Marias von 1383 ap. Fejér, 10°, 58 und fast gleich p. 46. 60. G5. 72. Selbst Marias

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