Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
. Auch der ungarische Eeichstag bestimmte, dass die Krone des Königreiches Ungarn und seiner Nebenländer nach derselben Thronfolge ordnung, wie sie den übrigen nicht zu theilenden Erbländern des Kaisers bereits festgestellt und publiciert war, vererbt, der österreichische Erzherzog, welcher jene erbte, auch als König von Ungarn und der damit untrennbar verbundenen Theile gekrönt werden und erst nach dem Erlöschen des erbberechtigten Geschlechtes das Wahlrecht der Stände wieder in Kraft treten sollte. Doch wurden
ff. und „Gesammt- staatsidee' a. a. 0., bezüglich Tirols auch Egg er, Geschichte Tirols, 2, 5o0 ff., Kärntens, Die Abhandlung von A. Grillitsch in der „Carinthia' 1898, S. 38 ff., bezüglich Böhmens Toman, Das böhmische Staatsrecht 1527—1848, S. 5)0 ff. °) G-. A. 1722/3 art. 1- —2, ap. Tv a tona, 38, 458 sqq. Über die Frage, ob die Ungarn, nur die Nachkommen Karls VI., Josephs T. und Leopolds I. oder auch die entfernteren Verwandten des Hauses Habsburg als erbberechtigt anerkannt haben, 12*