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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 349 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
haben. Er sollte aus einem Präsidenten, aus ständigen Reichsrätlien, bei deren Ernennung durch den Monarchen auch auf die verschiedenen Theile des Reiches entsprechende Rücksicht zu nehmen war, und aus zeitliehen Theilnehmern bestehen, als welche behufs gründlicher Erörterung einzelner Fragen erfahrene und angesehene Männer aus allen Ständen beigezogen werden konnten. 2. Ungarn. Anders als in den deutseh-böhmischen Ländern hatte sich die Ent wicklung in Ungarn gestaltet. Hatte sich auch hier das absolute Regime des Kaisers Franz

fühlbar geltend gemacht, indem in Ungarn der Reichs tag 1812—1825, der Landtag in Siebenbürgen 1809—1834 gar nicht berufen und mit Ordonanzen regiert wurde, so trat ein bedeutsamer Um schwung ein, als man sich denn doch wieder auf die Mitwirkung dieser Vertretungskörper angewiesen sah. Denn unterdessen hatte sieh auch hier eine lebhafte nationale Bewegung ausgebildet, die mit der Gründung von Vereinen und Casinos auf dio Belebung der Nationalliteratur ebenso hin arbeitete, wie auf die Besserung

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 192 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
. Auch der ungarische Eeichstag bestimmte, dass die Krone des Königreiches Ungarn und seiner Nebenländer nach derselben Thronfolge ordnung, wie sie den übrigen nicht zu theilenden Erbländern des Kaisers bereits festgestellt und publiciert war, vererbt, der österreichische Erzherzog, welcher jene erbte, auch als König von Ungarn und der damit untrennbar verbundenen Theile gekrönt werden und erst nach dem Erlöschen des erbberechtigten Geschlechtes das Wahlrecht der Stände wieder in Kraft treten sollte. Doch wurden

ff. und „Gesammt- staatsidee' a. a. 0., bezüglich Tirols auch Egg er, Geschichte Tirols, 2, 5o0 ff., Kärntens, Die Abhandlung von A. Grillitsch in der „Carinthia' 1898, S. 38 ff., bezüglich Böhmens Toman, Das böhmische Staatsrecht 1527—1848, S. 5)0 ff. °) G-. A. 1722/3 art. 1- —2, ap. Tv a tona, 38, 458 sqq. Über die Frage, ob die Ungarn, nur die Nachkommen Karls VI., Josephs T. und Leopolds I. oder auch die entfernteren Verwandten des Hauses Habsburg als erbberechtigt anerkannt haben, 12*

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 175 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
von der größten Bedeutung geworden. Ganz allgemein treten in den verschiedenen Ländern die Stände seit Maiimiìan I. auf den Landtagen mit dem Antrag auf Abfassung von Landesordnungen im Sinne einer Codification der Landesrechte hervor. Nachdem Tirol bereits 1487 vorangegangen war, folgten 1497 Böhmen, 1498 Ungarn und 1499 die österreichischen Stände damit nach. Aller dings ist dabei insofern ein wichtiger Unterschied festzuhalten, als ent sprechend der verschiedenen Machtentwicldung der Stände gegenüber

der landesfürstlichen Gewalt, die Berechtigung zur Vornahme solcher legislatorischer Arbeiten den Ständen der einzelnen Ländern keineswegs gleichmäßig zukam. Während in Böhmen die Wladislaw'sche Landes ordnung 1497 und in Ungarn das Tripartitomi iuris consuetudinarii von den Ständen ganz selbständig ausgearbeitet worden waren, derart dass der Sanction durch den Landesherrn thatsächlieh nur eine formelle Bedeutung zukam, war diese in den österreichischen Ländern nicht nur das eigentlich entscheidende Moment

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 301 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Bei den Gen traisteile 11 griff man ebenfalls auf die theresianischen Einrichtungen zurück. Indem man die vereinigte Hofstelle auf hob, wurde die Finanzverwaltung wie die Leitung der Handelsangelegen heiten von der Hofkanzlei wieder losgelöst und dafür die Hofkammer hergestellt, mit welcher aber die Bancodeputation vereinigt blieb. Die Hofkammer erhielt auch ihren früheren Einfluss auf das Berg- und Münz wesen in Ungarn wie auf die siebenbürgischen Bergwerke und Kammer einkünfte

vom Appellationsgericlit in Wien getrennt und in Freiburg ein eigenes Appellationsgericht geschaffen, das mit der dortigen Regierung und Kammer vereinigt ward. Ebenso erhielt Tirol und Vorarlberg ein eigenes Appellationsgericht in Innsbruck. Auch die Landrechte für Kärnten, Krain und Görz wurden wieder hergestellt, aber mit den dortigen Landesliauptmannsc-haften vereinigt. Dagegen wurde beim mährisch- schlesischen Appellationsgerichte die Stelle des Präsidenten von der des Gouverneurs getrennt. Wie in Ungarn

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 299 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und zur Bekleidung iron Ämtern beschloss, so dass sie in den ungarischen Ländern mit den anderen Bürgern gleichberechtigt wurden. Doch erhielt diese Hofkanzlei nur denselben Wirkungskreis, welchen die illyrische Hof deputation unter Maria Theresia gehabt halte, und wurde vom Kaiser Franz auf Wunsch der ungarischen Stände schon am 3, Juli 179'2 ganz aufgelöst. 1 D 2. Die deutschen und böhmischen Länder. 2 ) Wie in Ungarn, so wurden auch in den deutsch -österreichischen und böhmischen Provinzen

sehr 1 ) Seti wicker, Politische Geschichte der Serben in Ungarn, S. 358 ff. 2 ) Springer, Geschichte Österreichs, 1, 24 ff. Domin-P etrnshevecz, S. 197 ff. Beer in ..Mittheilungen des Instituts', 15, 302 ff, Vgl. d'Elvert, Zur österreichischen Yerwaltungs-Geschichte, S. 506. s h Die Forderungen der böhmischen Stände (vom 4. September 1790) in „Historische Actenstücke über das Ständewesen in Österreich', 2, 64—143, der Stände Mährens in „Schriften der historisch-statistischen Section', 14, 104

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 309 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Patent allgemein bekannt gemacht, und darin bemerkt, dass, „Unsere sämmtlichen Königreiche, Fürstentümer und Provinzen ihre bisherigen Titel, Verfassungen, Vor rechte und Verhältnisse fernerhin unverändert beibehalten sollen' und dass „solches insonderheit von Unserem Königreiche.Ungarn und den damit vereinigten Landen, dann von denjenigen Unserer Erbstaaten zu verstehen sei, welche bisher mit dem Römisch-Deutschen Reiche in unmittelbarem Verbände gestanden sind.' 2 ) In einem Rescript an Ungarn

, dass dieser Titel, der, wie es in dem Rescript an Ungarn heißt, auf dem „unzertrennlichen Besitze Unserer unabhängigen Königreiche und Staaten' fundierte, ursprünglich auch für den „vereinigten. Erbstaaten-Körper' gedacht war. Vgl. F. Tezner, Der österreichische Kaisertitel, seine Geschichte und seine politische Bedeutung. Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht (Grünhut), 25, 361 ff. (1898). J. H. Seh wicker, Nochmals „Der österreichische Kaisertitel' und Tezner, Der österreichische

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