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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 105 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Erst seit dem Ende des 9. Jahrhunderts gelang es den Fürsten des um Prag wohnenden Stammes der G e c h. e n, Bofiwoy, Spitihnew (e. 895). dessen Bruder Wratislaw und des letzteren Sohne Wenzel, die übrigen Stammesfürsten theils 7Ai unterwerfen, theils wenigstens zur Anerkennung ihrer Oberhoheit zu bewegen und so ein größeres Reich zu gründen. Während früher immer alle Fürsten ohne Unterschied als „Herzoge' (duces) bezeichnet worden waren, nennt ein sächsischer Geschichtschreiber Wenzels Bruder

und Nachfolger Boleslaw I. „König' (rex), einen der anderen Stammesfürsten aber „Unterkönig' (subrerjulus). 1 A Das letzte Fürsten timm (jprincipatus), welches den ganzen Osten und Süden des Landes um- fasste, 2 ) verschwand erst unter Boleslaw IL, indem die Söhne des „Herzogs' Slavnik, des Vaters des heiligen Adalbert, 995 besiegt und dem Tode überliefert wurden. Von dieser Zeit an um fa ss te das Reich des in Prag residierenden Herzogs, der seinen Ursprung auf den sagenhaften Premysl zurückführte

), welches im 10. Jahrhundert, wenn auch vielleicht in Abhängigkeit von Ungarn, ein selbständiges Gebiet gewesen zu sein scheint, 3 ) und nach 999 ebenfalls unter die Botmäßigheit der Polen gekommen war, um 1029 durch Bretislaw, den Sohn des Herzogs Ulrich von Böhmen, diesen ent- Srellon des erst im 12. Jahrhundert schreibenden Cosmas von Prag. Vgl. meine Jiesehichte Österreichs'', 1. 156 ff. und J. Lippert, Die Anfänge der Staaten- bildnng in Böhmen. „Mittheilungen. des Vereines [für Geschichte der Deutschen'', 2'.!. 105

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 15 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Aber trotz der großen Machtmittel war Rom nicht im Stande, seine Grenzen gegen die von Norden mid Osten andringenden Germanen auf die Dauer zu schützen. Schon nach der Mitte des 3. .Jahrhunderts gieng Dacien an die Goten verloren. Seit dem letzten Viertel des 4 Jahrhunderts drangen die verschiedensten Völkerschaften in das innerlich geschwächte Reich ein und eroberten eine Provinz nach der andern. Doch vermochte in den »Stürmen der „Völkerwanderung' auf dem Boden des heutigen Österreich

und gründeten ein mächtiges Reich, welches sich von der Enns und den Ostabhängen der Alpen bis nach Sieben bürgen und von der Adria bis zu den Karpaten erstreckte. Unter ihrer Oberhoheit siedelten sich im alten Pannonien und Noricum bis zu den Quellen der Drau und Mur und an den nördlichen und östlichen Abhängen der Ostalpen Slovenen oder Winden an. welche seit dem 7. Jahrhundert ein selbständiges Herzogthum Karan- tanien bildeten. Die südlich anstoßenden Gebiete von der Kunst und dem südlichen Istrien

von den früheren deutschen Bewohnern geräumt worden waren. Westlieh vom späteren Avarenreiche, zwischen der Enns und dem Lech:, hatte sich schon bald nach dem Beginne des 6. Jahrhunderts ein oberdeutscher Stamm, die Bajoarier oder Baiern. wahrscheinlich die Nachkommen der alten Markomannen, angesiedelt, deren Herzoge ihre Herrschaft vom Böhmerwalde nach und nach auch über das alte Rätien ausdehnten und das Inn-, Ei sack-, Rienz- und obere Etschthal in Besitz nahmen, während das Land unterhalb Bozen, am rechten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 21 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der Ostmark nur noch auf friedlichem Wege, besonders durch die Ausrodung des un geheuren „Nordwaldes', der einst fast das ganze Gebiet nördlich von der Donau bedeckt hatte, aber durch deutsche Einwanderer nach und nach urbar gemacht wurde. Westlich von der Enns hatten die österreichischen Markgrafen mehrere von dem Herzogthum Baiern rührende Lehen inne. welche bei der Erhebung der Mark Österreich zu einem Herzogthume (1156) mit diesem vereinigt wurden. 2 ) Ebenfalls im Westen des eigentlichen Öster reich

, welche ein Lehen des Bisthums Passau waren, vom Bisehofe von Würzburg die Besitzungen seines Hochstiftes um Lam bach mit der Stadt Wels und vom Kloster Lambach dessen Rechte auf die Gerichtsbarkeit und die Zölle in Wels.' 1 h Die noch übrigen Theile des heutigen Landes ob der Enns, nament lich ein großer Theil des Traungaues, gehörten damals noch den Herzogen von Steiermark und wurden erst im Jahre 1254 mit Öster reich vereinigt. ') I)or Umfang des 1043 von Aba an Deutschland zurückgegebenen Gebietes

, das in der Urkunde K. Heinrich III. vom 25. October 1051 Mod . Jìoica XXIX. 1, lOo angegeben ist, fiel nach den Ann. Allah, ad u. 1043 mit dem (1031) an Stephan 1. abgetretenen zusammen. Daher dürfte 1031 die deutsche Herrschaft schon bis zur Leitha gereicht, haben. Vgl. auch Thausing, „Die Keumark Österreich in For schungen zur deutschen Geschichte', 4, i>5ö fl. ') Vgl. darüber jolzt A. Dopsch in den Mittheil. d. Institutes 17, 296 ff. und die dort cifcicHe Literatur. 3 ) Strnadt, Die Geburt dos Landes

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 341 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Folge gehabt, so machte sieh diese nicht nur außerhalb Deutschlands z. B. in den griechischen Freiheitskämpfen geltend, sondern ebenso auch bei den nichtdeutschen Völkerschaften innerhalb Österreichs. Eben dieser Staat hatte durch die territorialen Veränderungen der letzten Zeit eine bedeutsame Verstärkung seiner nichtdeutschen Bevölkerung erfahren (Polen, Ruthenen, Italiener), zu derselben Zeit als die alte Verbindung mit dem deutschen Reich sieh immer mehr lockerte. Auch die herrschende

Grundlage abzielte, dieselbe regte sieh in den italienischen Provinzen ebenso wie auch in Ungarn bei den Magyaren. Umso fühlbarer musste bei dieser allgemeinen Aufwärtsbewegung der Bruck werden, welchen das absolutistische Regime des Kaisers Franz ausübte. Die Einrichtung landständischer Verfassungen, welche die deutsche Bundesacte (1815) verheißen hatten, waren in Österreich, wie früher an geführt, wesenlos geblieben. Während es in den deutschen Klein- und Mittelstaaten im Anschlüsse daran

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 152 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Auch in anderen Gegenden Ungarns und Siebenbürgens wie Oroatiens, vorzüglich an den Südabhängen der Karpaten, gab es deutsche Ansiedler, und besonders nach der Verwüstung des Reiches durch die Mongolen (1241) wurde von den Königen die Einwanderung der Deutschen begünstigt. Auch wo sie kein so zusammenhängendes Gebiet bewohnten wie die Sachsen Siebenbürgens, ist ihnen in der Regel das Recht gewährt, dass sie von den gewöhnlichen Steuern frei sind, nur eine fixe Abgabe an Geld oder Naturalien

entrichten und ihre Kriegspfiicht genau geregelt ist, dass sie nach eigenen Rechten leben und ihren Richter selbst wählen, dass die höhere Instanz über diesen nicht der Oomitatsgraf, sondern der König oder dessen Stellvertreter ist, und dass sie über ihr Vermögen testamentarisch frei verfügen dürfen. Als Beisitzer des Richters oder Schultheißen werden mehrfach Geschworene erwähnt. Aus solchen Ansiedlungen, wo die Deutschen näher bei einander wohnten und sich nicht vorherrschend mit Ackerbau beschäftigten

, mussten von selbst Städte erwachsen, da die Grundbedingungen, Befreiung vom Comitatsgerichte und eigene Gerichtsbarkeit nach eigenen Gesetzen und durch einen eigenen Richter, bereits vorhanden waren. Daher beruht das Städtewesen in Ungarn durchaus auf deutschen Grundlagen. Die Stadtrechte erweisen sich schon ihrer Form nach als Privilegien, für die „Gäste'. Ihnen, nicht allen Einwohnern des Ortes werden zunächst bestimmte Rechte verliehen, aus denen sieh das Stadtrecht entwickelt hat. An manchen Orten

hat ein deutsches als Muster gedient, wie denn z. B. dem Stadtrechte von Ofen Magdeburger Recht zu Grunde liegt. So bildete sich seit Bela IV., der besonders nach dem Mongolen stürme das Städte wesen systematisch begünstigte, 1 ) der Stand der Bürger aus, der vor herrschend aus Deutschen bestand. 4, Die Verfassung und Verwaltung von 1301—1526. Hatten die langen Thronkämpfe nach dem Aussterben der Arpäden zunächst eine weitere Schwächung der Gewalt des Königs und eine Stei gerung der Macht der Großen zur Folge

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 113 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
rechtliche Giltigkeit erlangten, seine Stelle im Kurfürstencollegium 1 ) und damit auch, das Beeilt, auf die Regierung des Reiches in erster Linie Einfluss zu üben und zu allen Verfügungen des deutschen Königs über wichtigere Angelegenheiten, namentlich über die Vergabung der Reichsgüter, seine Zustimmung zu geben. Durch die goldene Bulle von 1356 wurde Böhmen wie den an deren KurfUrstenthümern nicht bloß das Berg- und Münzregal, die her gebrachten Zölle und die Freiheit aller Einwohner

von den Reichsgerichten wie die Unteilbarkeit des Landes garantiert, sondern auch in der Rang ordnung der Kurfürsten zu seinen Gunsten eine Abänderung ge troffen, indem der König unter den weltlichen Fürsten den ersten Rang erhielt. Durch drei Mensch enalter (1346-—1437) hatten die Könige von Böhmen aus dem Hause Luxemburg selbst den deutschen Thron inne. An den späteren Königswahlen nahmen sie aber lange Zeit gar nicht mehr theil, wenn ihnen auch das Recht dazu nicht bestritten wurde. Bei der Erhebung Albrechts

und auf dem Reichstage in Erfurt am 26. Sep tember 1290 wurden das Senenkenamt und die Kurwürde wieder dem Könige von Rahmen zuerkannt. Vgl. darüber jetzt Böhmer-Redlich, Regesta Imperii VI. (1S98) n° 37+. 2213, 2376 sowie die dort (S. 5—7) besprochene neuere Literatur. a h II, Ulmann, Die Wahl Maximilians I. „Forschungen zur deutschen Ge schichte' 1 . 22. 14!) IT. Bachmann, Zur deutschen Königswahl Maximilians I. „Archiv für österreichische Geschichte', 76, 603 f., glaubt, class die Rücksicht auf Matthias

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 151 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Städtewesens. 1 ) Schon früh kamen Fremde aus den benachbarten Ländern, besonders aus Deutschland, des Handels wegen nach Ungarn. Geisa II. (1141 bis 1162) berief in den ersten Jahren seiner Regierung auch deutsche Bauern aus den Gegenden am Niederrhein („Flandrer') nach dem Süden des heutigen Siebenbürgen, wo sie die Wälder urbar machten. Nachdem durch weitere Einwanderungen aus dem nordwestlichen Deutschland die Zahl der Deutschen, die seit dem 13. Jahrhundert gewöhnlich Sachsen genannt werden, immer

mehr angewachsen war, verlieh ihnen Andreas II. 1224 den großen Freiheitsbrief, 2 ) der angeblich auf den Bedingungen beruhte, unter denen Geisa II. sie ins Land gerufen hatte, und für Jahr hunderte die Grundlage ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse gebildet hat. Damach sind alle Deutschen von Broos bis Barót im Süden des Székler- landes ein Volk, stehen unter einem von ihnen selbst aus den Ansässigen gewählten Richter und dürfen nur dann vor das Gericht des Königs oder des von ihm ernannten Grafen

haben sich vielleicht ebenfalls schon unter Geisa IT. deutsche Bauern niedergelassen, obwohl sie einen umfangreichen Frei heitsbrief erst 1271 von Stephan V. erhielten, 3 ) der ihnen ähnliche Vor rechte zusieherte 7 wie sie die Sachsen Siebenbürgens erhalten hatten. ') Vgl. mit meiner -Gesch. Osterr.', 1, 4ß3ff. Schwicker. Die Deutschen in Ungarn und Siebenbürgen (Völker Österreich-Ungarns, III.), S. 8G ff., wie Ortvay, Gesch. cl. Stadt Pressbarg 1892 ff. insb. II. 2 (1898): Die Hechtsorganisation der Stadt

im Mittelalter. 2 ) Teutsch und Firnhaber, Urkundenbuch von Siebenbürgen (Font. rer. Austr. Dipl. XV.), p. 28. Zimmermann und Werner, Urkundenbuch. zur Ge schichte der Deutschen in Siebenbürgen, S. 32. 8 ) Ap. Endlicher, Mon. Arpad., p. 522 sqq.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 11 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
.-sene b) Geschichte der Verwaltung 180 1. Die Verwaltungs- und Justizbehörden der deutsch-österreichischen Länder 180 2. Die Verwaltung der böhmischen Kronländer 184 3. Die Verwaltung der ungarischen Kronländer . , . 191 4. Die gemeinsamen Regierungsbehörden 196 5. Die Beamten im allgemeinen 204 6. Das Heerwesen . 205 7. Das Steuerwesen 208 c) Geschichte des Ständewesens 212 1. Die deutschen Erbländer 212 2. Die böhmischen Länder 217 3. Ungarn 222 4. Allgemeine Delegiertenversammlungen 224

d) Das Städtewesen in den deutschen und böhmischen Ländern 225 e) Das Verhältnis des Staates zur Kirche 227 Dritte Periode. Das Zeitalter der inneren Reformen unter Maria Theresia und ihren Söhnen (1740—1792) 233 I. Geschichte der territorialen Verhältnisse 233 1. Der österreichische Erbfolgekrieg 233 2. Die erste Theilung Polens und der bairische Erbfolgekrieg ..... 236 3. Die Orientpolitik K. Josefs II. (1788—1791) 239 II. Geschichte des öffentlichen Rechtes (1740—1792) 241 a) Die Zeit der Regierung Maria

b) Die Regierung K. Josefs II. (1780—1790) 1. Die Änderungen auf dem Gebiete der Verwaltung 267 2. Die Reformen auf dem Gebiete des Justizwesens 272 3. Die Fortschritte der Codification des Rechtes 4. Die Staatswirtschaft und die Reform des Steuersystems 275 5. Die Reformen Josefs II. auf socialem Gebiete 2/0 6. Die kirchlichen Verhältnisse unter Josef II 27S 7. Das Unterrichtswesen . . . 8. Die Beamten, Polizei und Censur 282 Die Restauration unter Kaiser Leopold II 284 1. Ungarn . 284 2. Die deutschen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 109 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Beziehung von Deutschland unabhängig zu machen, wurde aber 1041 von Heinrich III. gezwungen, neuerdings den Lehenseid zu leisten. 1 ) ^ on dieser Zeit an hat Böhmen nie mehr versucht, die Ober herrschaft Deutschlands abzuschütteln. Bfetislaw selbst hat Hein rich III. in den Kriegen mit Ungarn und dessen Sohn und zweiter Nach folger Wratislaw II. (1061—1092) Heinrich IV. in seinen Kämpfen gegen die aufständischen Sachsen und die mit dem P. Gregor VII. ver bundenen deutschen Pürsten treu

, welche nach dem TodeWratislaws II. (14 .Jänner 1092) unter den Pfemysliden ausbrachen, waren die Ursache, dass in den nächsten Jahrzehnten die deutschen Könige wiederholt die Besetzung des böhmischen Thrones selbst in ihre Hände nahmen. Lothar III. behauptete sogar 1125, dass ohne Initiative und Bestätigung des Kaisers nie die Wahl oder Erhebung eines Herzogs habe stattfinden dürfen. Dagegen erklärte freilich der Herzog Sobéslaw, dass die Wahl immer vom Gutdünken der böhmischen Großen, nie von dem des Kaisers abgehangen

und den deutschen Königen stattfand, hatte neuerdings eine Bangserhöhung der ersteren zur Folge. Wladislaw IL versprach dem Kaiser Friedrich I. persönlich ein großes Heer gegen die lorabardischen Städte, besonders Mailand, zuhilfe zu führen. Dafür setzte ihm dieser (11. Jänner 1158) auf einem Eeichstage in Regensburg ein königliches Diadem auf und verlieh ihm und seinen Nachfolgern durch ein eigenes Privileg das Recht, an den Hauptfesttagen einen goldenen Beif zu tragen Ann. Altah. ad 1041.: vidinranftum regi

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 146 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
b) Geschichte der Verfassung und Verwaltung, 1. Die Gesetzgebung Stephans des Heiligen und des Königs Goloman. Ungarn verdankt seine politische Organisation Stephan dem Hei ligen, dessen Gesetze uns noch erhalten sind. 1 ) Nachdem er die letzten noch bestehenden Fürstentümer unterworfen hatte, theilte er das Beich, das bisher in die Gebiete der Stämme und Geschlechter zerfallen war, nach dem Muster der im deutschen Beiche . bestehenden Verwaltung in Grafschaften (comitatus), deren Mittelpunkt

eine königliche Burg ist, wobei man offenbar an administrative Einrich tungen der früheren slawischen Bewohner angeknüpft hat. Der Graf (comes), im Ungarischen nach der sl avischen Bezeichnung zupan span, später ispdny genannt (woraus die Deutschen Gespan und Gespan seh aft gemacht haben), wird vom Könige auf unbestimmte Zeit ernannt, hat als dessen- Stellvertreter nach späteren Urkunden (wie in Deutschland) militärische, finanzielle, administrative und die oberste richterliche Gewalt und erhält

Staatsverfassung Ungarns seit der Gründung des Königthums his zum Jahre 1382 (Wien 1872), S. 104—148, der besonders die Übereinstimmung mit deutschen Volksrechten, Capitularien und Concilienbeschlüssen nachgewiesen hat. — Sie zerfallen in zwei '1 heile, von denen der erste nach Vita Stephani maior, cap. 9, cum episcopis et. primatibus Hunyarie bald nach der Annahme der Königswürde, der zweite, wo die königliche Gewalt noch ausgebildeter erscheint, wahrscheinlich gegen Ende der Regierung Stephans gegeben

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 34 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
seine Lehen nicht empfangen, alle Rechte darauf verwirkt habe. Durch die erste Entscheidung waren dem böhmischen Könige die während des Zwisehenreiches occupierten Reichsländer, namentlich die drei südost- deutschen Herzogthümer abgesprochen. Im Februar 1275 wurde dann von Rudolf der Bruder des letzten Herzogs von Kärnten, Philipp, erwählter Patriarch von Aquileja, mit allen ihm zustehenden Ländern und Rechten belehnt. Später ward Ottokar, da er auf wiederholte Vorladung nicht erschien

, seiner Erblande verlustig erklärt und (24. Juni 1276) auch die Reichsacht über ihn ausgesprochen. Wegen der Lauheit der meisten deutschen Fürsten konnte der Reichskrieg gegen Ottokar erst im Sommer 1276 eröffnet werden. Wäh rend Rudolfs Freund Meinhard von Tirol und dessen Bruder Albert von Grörz Kärnten, Kram und Steiermark einnahmen, griff der König selbst Osterreich an und drang bis Wien vor, wo am 21. November Friede geschlossen wurde. Ottokar verzichtete auf Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain

und auf das während des Zwischenreich besetzte JSger, wo gegen ihn Rudolf mit Böhmen und Mähren belehnte. Als jener 1278 den Krieg erneuerte, verlor er gegen Rudolf und die mit diesem verbün deten Ungarn am 26. August bei Dürnkrufc an der March Schlacht und Leben. Da im Jahre darauf auch Philipp von Kärnten ohne Erben aus dem Leben schied, so waren alle drei südostdeutschen Herzog thümer dem Reiche ledig. König Rudolf suchte diese seinen Söhnen zu verschaffen, weil er sie nach den damaligen Grundsätzen des deutschen Staatsrechtes

12
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 220 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
die ungarischen Stände in Friedenszeiten in einzelnen Grenzfestungen fremde Truppen dulden. Erst 1715 erkannte der ungarische Reichstag es an, dass das Reich durch die Insurrection allein nicht genügend ver- theidigt werden könne, und dass ein reguläres Heer, aus Eingeborenen und Fremden bestehend, erhalten werden müsse. Die Stände gestatteten daher die Aushebung einiger tausend Mann. Doch wurde ausdrücklich betont, dass über die dazu nothwendige Contribution auf dem Reichs tage verhandelt

die des Erzherzogthums Osterreich und auch das Deutsche Reich bedeutende Beiträge. Die Macht der Stände in den böhmischen und deutschöster reichischen Ländern wurde infolge der Gegenreformation und der 1 Unterdrückung des Aufstandes gebrochen, und dieselben machten von dieser Zeit an gegen die Bewilligung von Subsidien zur Aufbringung, Besoldung und Verpflegung von Truppen keine grundsätzliche Opposition mehr, wenn sie auch von der verlangten Summe häufig etwas herab/,u- handeln suchten. 2 ) Nur die tirolischen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 164 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
war und man sich durch offenes Auftreten zu Gunsten Ferdinands den größten Gefahren ausgesetzt hätte. Von hervorragenden Magnaten waren nur zwei Bischöfe, der Palatin und der Ban von Croatien anwesend. Zu Gunsten Ferdinands wurde geltend gemacht, dass früher öfter ein König durch Vermählung mit einer ungarischen Prinzessin oder durch Verwandtschaft von weib licher Seite auf den Thron gekommen sei, dass er vermöge der Verträge von 1463 und 1491 Anspruch auf Ungarn erheben könnte, dass nur er die Macht habe, das Reich

gegen die Türken zu schützen und die ver lorenen Grenzfestungen zurückzuerobern. Nachdem hierauf .der Reichstag von Stuhlweißenburg, weil er nicht vom Palatin einberufen worden, mit allen seinen Beschlüssen für ungesetzlich erklärt worden war, wurde Ferdinand am 17. December einstimmig zum Könige gewählt. Diesem Beschlüsse trat am 1. Jänner 1527 auch der Landtag von Croatien bei. der aber auch auf die früheren Verträge mit Öster reich Gewicht legte. Dagegen wählte der Landtag von Slavonien, worunter man damals

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 298 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der 1 Mehrzahl ihrer Forderungen im Wege der regelmäßigen Gesetzgebung zu- ; sagte. So genehmigte er eine Reihe von G e s e t z a r t i k e l n, x ) durch welch e ; die Unabhängigkeit und Selbständigkeit Ungarns anerkannt wurde und die ungarische Verfassung gegen weitere Verletzungen ge- I sichert werden sollte. Der Kaiser erkannte an. dass Ungarn ein freies, [ hinsichtlich seiner Regierungsform unabhängiges und keinem anderen j Lande oder Volke unterworfenes Reich sei, seine eigene Verfassung

habe I und nach seinen eigenen Gesetzen und Gewohnheiten, nicht aber nach ; n , der Norm der anderen Provinzen regiert und verwaltet werden solle. Er erkannte weiter an, dass das Recht, Gesetze zu geben, abzuschaffen und I zu interpretieren, dem gesetzlich gekrönten Könige und den im Reichs tage versammelten Ständen gemeinsam sei, nicht außer diesem ausgeübt und dass das Reich nicht durch Verordnungen und Patente regiert werden ! dürfe. Es wurde ferner bestimmt, dass der Reichstag wenigstens jedes f dritte Jahr einberufen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 18 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Erzgebirges, im Nordosten über einen Theil Schlesiens und das westliche Galizien, im Südosten am linken Donauufer über die meist slavischen Bewohner der Theißebene bis in den Süden des heutigen Ungarn ausdehnte. Die ostfränkischen Könige mussten sich mit einer formellen Anerkennung ihrer Oberhoheit begnügen. Nach Swatopluks Tode 894 löste sich aber das Reich auf. Zwischen seinen Söhnen brach ein Krieg aus. Die Böhmen und Sorben schlössen sich wieder an Deutschland

der vollständigen Auflösung des Reiches zur Folge. Bei der Schwäche der Ceniralgewalt konnte sich der Selbständigkeitstrieb der deutschen Stämme wieder geltend machen, welche eigene Herzoge an die Spitze stellten und dem Könige auf ihre An gelegenheiten nur geringen Einfluss gestatteten. Auch in Baiern benahm sich Liutpolds Sohn, der „Herzog' Arnulf, wie ein selbständiger Fürst. Er setzte die Grafen ein und investierte die Bischöfe des Landes. Konrad I. (911—918), der nach dem Tode Ludwigs „des Kindes

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 347 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
durch die Landtage selbst geschaffen werden, aber von der Bestätigung der Reichsgewalt abhängig sein und bei zweifelhaften Fällen die Präsumtion für die Competenz der letzteren sprechen. Die übermäßige Beschränkung der Gewalt der Krone durch diesen Verfassungsentwurf und das auch durch die auswärtige Politik bedingte 1 ) Streben des Ministeriums Schwarzenberg-Stadion, nicht bloß die in Kremsier vertretenen deutschen und slavischen Provinzen, sondern, wie schon der Kaiser Franz Joseph

I. in dem nach seiner Thronbesteigung am 2. De cember 1848 erlassenen Manifeste als seine Absicht verkündet hatte, „alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu ver einigen'. bewogen die Regierung, auf Grund eines kaiserlichen Manifestes vom 4. März 1849 den Reichstag noch vor der Berathung jenes Entwurfes, am 7. März, aufzulösen und eine „Reich s verfass un g für das Kaiser thum Osterreich' zu octroyieren, welche sich in vielen Paragraphen fast wörtlich an den Entwurf des Reichstages anschloss

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 357 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
. Aber auch die diesen Grundsätzen entsprechenden Gemeindeordnungen sind nie erschienen und Wahlen für die Gemeindevertretungen und deren Vorsteher nicht mehr vorgenommen worden. Nur die Öffentlichkeit der G emein d ev erh an dkm gen wurde rasch beseitigt. 6. Das Steuer- und Finanzwesen. Auf dem Gebiete des Steuerwesens ist in dieser Periode die wich tigste Maßregel die Ausdehnung des in den deutschen und slavischen Provinzen bestehenden Steuersystems auf Ungarn und seine Neben länder. Nach der Unterwerfung desselben wurde

hatte insbesondere der 1853 mit Preußen abgeschlossene und alsbald auf das Gesammtgebiet des deutschen Zoll vereines erweiterte Vertrag wesentliche Erleichterungen geschaffen und eine Verschmelzung der österreichischen Verkehrsinteressen mit jenen Deutschlands angebahnt. Die Erschütterungen des Jahres 1848, welche infolge Versiegens vieler Staatseinnahmequellen den Staatscredit in empfindlichster Weise beeinträchtigten, machten nicht nur die Einführung eines Zwangscourses für das Papiergeld wie die Vermehrung

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 384 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
(„die Rechte') zusammenschlössen. Es folgte nun eine Reihe von Zugeständnissen an die Slaven, indem nicht nur durch die Sprachenveror dnung vom 19. April 1880 für Böhmen der eechisehen Sprache in der Verwaltung eine gewisse Gleichberechtigung mit der deutschen zuerkannt, sondern auch durch die Wahlgesetznovelle vom Jahre 1882 eine Neueintheilung der böhmischen Wahlbezirke zu Gunsten der Cechen unter Ausdehnung des Wahlrechtes in den Städten und Märkten auf alle 5 fl. Steuer zahlenden Einwohner vorgenommen

wurde. Als sich dann 1886 die Regierung, um die Erneuerung des Ausgleiches mit Ungarn durchzu setzen, zur E r 1 a s s u n g der Prazak'schenSp rächen Verordnung entschloss, nach der im Sprengel des Prager Oberlandesgerichtes ceehische Eingaben auch cechisch erledigt werden sollten, geriethen die Deutschen ob dieser die Slavisieruog des Beamtenthums befördernden Maßnahme in immer größere Aufregung. Zur Beseitigung der durch die Begünstigung der Slaven hervor gerufenen nationalen Reibungen in Böhmen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 364 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
eine Maturitätsprüfung eingeführt für die an eine Universität Übertretenden. In ähnlicher Weise wurden zur Vorbildung für den höheren tech nischen Unterricht auch die Realschulen ausgestaltet und vermehrt. Von geringerer Bedeutung waren die Änderungen auf dem Gebiete des Elementarunterrichtes, da sich die Organisation desselben in den Volksschulen bewährt hatte. Jedoch wurde der regen nationalen Entwickelung der nicht deutschen Volksstämme dadurch Rechnung ge tragen, dass der Elementarunterricht allenthalben

in der Sprache zu er- theilen war, welche von der Mehrheit der Bewohner des Ortes gesprochen wurde. Die hervorragenderen außerdeutschen Volksstämme erhielten jetzt auch Mittelschulen in der Landessprache. Jedoch wurde ein Übergang hier im Interesse der einheitlich deutschen Verwaltungs- und Armee- Sprache dadurch vermittelt, dass auch an diesen Schulen das Deutsche einen obligaten Lehrgegenstand bilden und in den oberen Classen ali mählich der deutsche Unterricht überwiegen sollte. c) Die Begründung

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