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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 71 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
werden sollten. H. Albrecht I. hat zwar die Reich s- unmittelbarkeit Wiens ebensowenig anerkannt wie König Ottokar, aber sonst manch wichtige Bestimmungen der Privilegien seines Vaters 1296 erneuert und namentlich auch ausdrücklich verfügt, dass über Wiener Börger, handle es sich um Leib, Gut oder Eigen, nur der Stadtrichter richten sollte. Doch war der Richter nur der Vorsitzende des Griminal- gerichtes, und er musste Bürger zu Beisitzern wählen. Wien erfreute sieh so einer großen Autonomie

, wenn sich auch Albrecht die Ernennung des Stadtrichters vorbehielt. Den Vorsitz im Rathe führte nicht mehr der Richter, sondern der Bürg er m ei st er (magister civium), den wir zum erstenmale 1287 erwähnt finden. Dieser wie die Mitglieder des Rathes wurden aber mehr als ein Jahrhundert lang aus den sogenannten Erbbürgern, d. h. jenen, welche vom Erträgnisse ihrer liegenden Güter lebten, und aus den reichen Kaufleuten genommen, und erst 1396 wurde von den Herzogen Wilhelm, Leopold IV. und Albrecht IV, vorordnet, dass

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 152 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
entrichten und ihre Kriegspfiicht genau geregelt ist, dass sie nach eigenen Rechten leben und ihren Richter selbst wählen, dass die höhere Instanz über diesen nicht der Oomitatsgraf, sondern der König oder dessen Stellvertreter ist, und dass sie über ihr Vermögen testamentarisch frei verfügen dürfen. Als Beisitzer des Richters oder Schultheißen werden mehrfach Geschworene erwähnt. Aus solchen Ansiedlungen, wo die Deutschen näher bei einander wohnten und sich nicht vorherrschend mit Ackerbau beschäftigten

, mussten von selbst Städte erwachsen, da die Grundbedingungen, Befreiung vom Comitatsgerichte und eigene Gerichtsbarkeit nach eigenen Gesetzen und durch einen eigenen Richter, bereits vorhanden waren. Daher beruht das Städtewesen in Ungarn durchaus auf deutschen Grundlagen. Die Stadtrechte erweisen sich schon ihrer Form nach als Privilegien, für die „Gäste'. Ihnen, nicht allen Einwohnern des Ortes werden zunächst bestimmte Rechte verliehen, aus denen sieh das Stadtrecht entwickelt hat. An manchen Orten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 77 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
, selbst Nicbtösterreicher, über die österreichischen Adeligen das Urtheil sprachen, sodass das frühexe Princip der Genossenschaft [der Richter mit der Partei nicht mehr be achtet wurde. Den Sieg erhielt diese Richtung unter K, Maximilian 1. 2, Di© unteren Landgerichte. Die Marken wie die alten Grafschaften zerfielen in kleinere Gerichts- bezirke oder Landgerichte (judicia provincAalia), welche mit den alten Volksgerichten zusammenhiengen. Ihre Competent erstreckte sich ursprünglich auf alle Gerichtsinsassen

und alle Civil- und Criminalartgelegen- heiten und es machte keinen Unterschied, ob der Graf (Markgraf oder Herzog) oder ein anderer der Inhaber war, ob jener selbst oder sein Land richter den Vorsitz im Gerichte der Gerichtsgemeinde führte. Aber nach dem sich der Grundsatz ausgebildet hatte, dass nur das vom Herzoge geleitete Landtaiding über die Landherren in den wichtigeren Angelegen heiten ein Urtheil fällen könne, sanken die übrigen von selbst zu „unteren Landgerichten 1 ', wie sie das „Landesrecht

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 362 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und Gesetze übertreten, mit kirchlichen Strafen einzuschreiten. ..Da alle kirchlichen Rechtsfälle und insbesondere jene, welche den Glauben, die Sacramente, die geistlichen Verrichtungen und die mit dem geistlichen Amte verbundenen Pflichten und Rechte betreffen, einzig und allein vor das kirchliche Gericht gehören, so wird über dieselben der kirchliche Richter erkennen, und es hat somit dieser auch über die Ehe sachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengesetze und namentlich der Verordnungen zu Trient

zu urtheilen und nur die bürgerlichen Wirkungen der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen.' Nur „mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse' gab der heilige Stuhl die Zustimmung, dass bloß weltliche (namentlich Vermögensfragen be treffende) Rechtssachen der Geistlichen vor weltlichen Gerichten unter sucht und entschieden, sowie dass die Geistlichen wegen Verbrechen oder Vergehen vor das weltliche Gericht gestellt würden. Doch sollte der Bischof ohne Verzug davon ini Kenntnis gesetzt und, wenn das Urtheil

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 240 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der könig lichen Richter (in Prag „Hauptleute') (1547), welche allein denGemeinde- und Stadtrath, berufen durften, ihre Verhandlungen wie die Rechtssprechung überwachten und Eingriffe in die Rechte der Krone verhüten sollten ; anderseits aber durch die Errichtung des Prag er Appellations gerichtes (1548), womit auch die Berufungen an andere Städte unter sagt wurden. Nach der Niederwerfung des böhmischen Aufstandes wurde 1621 in jeder Stadt ein Hauptmann ernannt, welcher für die Aus führung

diese Aufgabe, was die Folge hatte, dass die kirchlichen Verhältnisse immer mehr mit ') Gindely, Geschichte der Gegenreformation, S. 2GS ff. 279. Über die Ver hältnisse in Mähren, wo die Einsetzung der königl. Richter nach der Wiodcr- imterwerfung des Landes erfolgte, der Appellatumszug an das Prager Appellations- gericlit 1644 eingeführt wurde und das königliehe Tribunal wie der Landesunter kämmerer immer größeren Einfluss erhielten, siehe d'Elvcrt in „Schriften der historisch-statistischen Section

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 151 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
mehr angewachsen war, verlieh ihnen Andreas II. 1224 den großen Freiheitsbrief, 2 ) der angeblich auf den Bedingungen beruhte, unter denen Geisa II. sie ins Land gerufen hatte, und für Jahr hunderte die Grundlage ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse gebildet hat. Damach sind alle Deutschen von Broos bis Barót im Süden des Székler- landes ein Volk, stehen unter einem von ihnen selbst aus den Ansässigen gewählten Richter und dürfen nur dann vor das Gericht des Königs oder des von ihm ernannten Grafen

von Hermannstadt geladen werden, wenn ein Streit von ihrem Richter nicht entschieden werden kann. Sie zahlen dem Könige jährlich 500 Mark Silber und stellen zu Kriegen im Lande 500. außerhalb desselben 100 Mann, wenn der König selbst, 50, wenn ein anderer das Heer anführt. Dafür sind sie von allen anderen Abgaben und ihre Kaufleute von allen Mauten frei und können sie über die könig lichen Wälder und Wässer frei verfügen. Keinem königlichen Beamten darf in ihrem Lande ein Gut geschenkt werden. In der Zips

6
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 78 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
erweiternden richterlichen Befugnisse der Grundherren wurde die Gewalt der Richter eingeengt. Nur das ßecht, über Leben und Tod der unteren Volksclassen zu erkennen, blieb denselben ausschließlich vorbehalten, so dass sie immer mehr zu bloßen Crimmalgerichten wurden. Aber auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der unteren Land gerichte traten wesentliche Änderungen ein. Der Markgraf oder Herzog war nicht der einzige Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit, sondern in ver schiedenen Ländern

Anerkennung, dass die Gerichtsherren den Blut bann vom Landesfürsten (seit der Mitte des 16. Jahrhunderts von der Eegierung) für sich oder eventuell für die von ihnen ernannten Land richter (Pfleger, Amtmann) einholen mussten. 3. Die Vogtei-, Hofmark- und Patrimonialgerichtsbarkeit. Die Aburtheilung leichterer Criminalfälle und die Entscheidung der Oivilprocesse aller Hörigen gehörte zur Competenz der Grundherren. 1 A Luschin, S. 114ff. In Steiermark betrug die Zahl der Landgerichte 136, im kleinen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 69 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
gelegt, welche daher größtenteils wört lich übereinstimmen. Beide enthalten besonders strafrechtliche und civil- rechtliche Bestimmungen : über die Bestrafung verschiedener Verbrechen, Vergehen oder Polizeiübertretungen, über Beweismittel, Erbrecht u. dgl. In beiden Städten erscheint ein eigener Richter, der im Namen des Herzogs, welcher ihn jedenfalls auch ernennt, die Gerichtsbarkeit ausübt. Neben ihm gibt es in Enns 6, in Wien 24 aus den Bürgern genommene Geschworene (iurati

, weil sie einen Amtseid leisten mussfcen, auch consult* genannt), die unabhängig vom Richter über den Marktverkehr und über alles, was zur Ehre und zum Nutzen der Stadt gereicht, nach bestem Wissen und Gewissen Beschlüsse fassen. Aus diesen hat sich der spätere Stadtrath entwickelt. Nach dem Wiener Stadtrechte sollen 300 der verlässlichsten und weisesten Bürger ausgewählt und verzeichnet und wenigstens zwei von diesen „Genannten' als Zeugen bei Ver änderungen von Gütern im Werte von mehr als 3 Pfund und bei schwie

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