Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
Seite 71 von 386
Autor:
Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort:
Wien [u.a.]
Verlag:
Tempsky
Umfang:
372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache:
Deutsch
Schlagwort:
g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur:
II A-19.074
Intern-ID:
75617
werden sollten. H. Albrecht I. hat zwar die Reich s- unmittelbarkeit Wiens ebensowenig anerkannt wie König Ottokar, aber sonst manch wichtige Bestimmungen der Privilegien seines Vaters 1296 erneuert und namentlich auch ausdrücklich verfügt, dass über Wiener Börger, handle es sich um Leib, Gut oder Eigen, nur der Stadtrichter richten sollte. Doch war der Richter nur der Vorsitzende des Griminal- gerichtes, und er musste Bürger zu Beisitzern wählen. Wien erfreute sieh so einer großen Autonomie
, wenn sich auch Albrecht die Ernennung des Stadtrichters vorbehielt. Den Vorsitz im Rathe führte nicht mehr der Richter, sondern der Bürg er m ei st er (magister civium), den wir zum erstenmale 1287 erwähnt finden. Dieser wie die Mitglieder des Rathes wurden aber mehr als ein Jahrhundert lang aus den sogenannten Erbbürgern, d. h. jenen, welche vom Erträgnisse ihrer liegenden Güter lebten, und aus den reichen Kaufleuten genommen, und erst 1396 wurde von den Herzogen Wilhelm, Leopold IV. und Albrecht IV, vorordnet, dass