Gesetz vom 15. October 1900 womit eine Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Ausnahme jener Orte, die Bauordnungen auf Grund von Landesgesetzen besitzen, erlassen wird
— 47 sitzen, und Licht und Luft unmittelbar von außen erhalten. Flure, Treppen, Keller und Boden räume , sowie Werkstätten , wo vorwiegend nicht in der betreffenden Wohnung wohnende Personen arbeiten, werden nicht in Rechnung gebracht. Jeder zum Aufenthalt von Menschen chestnMtte Raum muss mindestens 14 m 2 , jede Küche min destens 10 m 2 Bodenflüche, sowie unmittelbar ins, ■ Freie gehende Fenster haben, deren lichtaebende unb zunt Oeffnen eingerichtete Gesammtflüche mindestens
oder andere Jsoliervorrichtungen gegen große Hitze oder Kälte hinlänglich geschützt sind. Zulässig ist int K e l l e r g e s ch o ss nur die Unter bringung von Küchen, wenn selbe gegen Erd- seuchtigkeit gehörig gesichert, den Boden höchstens 1 nt unter, den Fenstersturz mindestens 1 m übet dem umliegenden Terrain haben. Geaen - über den Feilstern muss mindestens eine Hofbreite