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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 68 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 126 — §- 8 - Ausdrücke sür die Barrenwährung sind: marca argenti puri, lini, esami nati, cocti, loetices silber (b. i. lölötiges). Von der feinen Mark ist die rauhe (legirte oder beschickte) Mark (marca argenti schlechthin oder mit dem Zusatz ponderis Wienensis, Wienisch geloet) zu unterscheiden, deren Feinheit sich nach der jeweilig für die Wiener Münzstätte giltigen Bor- schrist richtete, also veränderlich war. Die Feinheit wurde durch Angabe der Lot reinen Silbers ausgedrückt

, die aus eine Mark von 1b Lot le- girten Metalles kamen. Die durchschnittliche Feinheit der rauhen Wiener Mark war in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. 10 ^ Sot, in der ersten Hälfte des 14. Jahrh. 12 bis 13 Lot, sank infolge der 1362 von H. Ru dolf IV. den Hausgenossen ertheilten Erlaubnis, nach dem Tageskurs des Silbers zu münzen, auf 7% Lot und wurde erst durch die Münzreform H. Albrecht IV. von 1399 9lötig. Lautete eine Zahlungsverpflichtung auf rauhe Marken („Mark Währsilber'), so gab man so viele Pfenninge

ab. Die fortwährende Verschlechterung der Wiener Pfenninge hatte namentlich im 14. Jahrh. das Eindringen fremder Münzsorten zur Folge, so z.B. der Grazer Pfenninge, deren einer zu Anfang des 14.Jahrh. zu Vj 2 Wiener Pfenningen gerechnet wurde; in der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. wurden jedoch die Grazer auf den Münzfuß der Wiener Pfen- ninge herabgedrückt. Der böhmische oder Prager Groschen wurde zu 7 Wiener Pfenningen berechnet und bildete später das Mittelglied zwischen Gulden und Pfenningen. 72 Groschen gingen

auf die feine Wiener Mark. Bon den Regensburger Pfenningen wurde gegen Ende des 13. Jahrh. 1 auf 1 1 j !> , gegen Ende des 14. Jahrh. sogar auf l 1 /s Wiener bewertet. Selbst die Passauer, Münchner und andere Bairische Pfenninge, die ur- sprünglich leichter waren als die Wiener, liefen in Österreich in großer Zahl um, zumal die bairischen Herzoge zeitweilig geradezu den Wiener' Typus nachahmen ließen. Bedeutend verbessert wurden Schrot und Korn des Wiener Pfennings durch die Münzfußänderung H. Albrecht

. Der Kurswert des unverändert bleibenden 23 karätigen Kremnitzer Goldgulden*) (mit einem innern Wert von 44'8 Gr. Feinsilber) gegen Wiener Pfenninge war *) Bei Gold wurde die Feinheit durch Angabe der Karat reinen Metalles ausgedrückt, die auf eine Mark von 24 Karat legirten MetalleS kamen.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 11 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 12 — §. 2. von 1305 erhaltenen Stadtrechtes H. Albrechts I. ist im wesentlichen das gleichfalls deutsche Stadtrecht H. AlbrechtS II. Don 1340. Die Stadtrechte von 1296 und 1340 wurden durch die Stadtordnung Erzherzog Ferdi nands für Wien von 1526 fast ganz außer Kraft gesetzt, der landesfürstliche Einfluß auf Kosten der städtischen Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung gestärkt. . * Da? Wiener Recht wurde selbst wieder auf eine Anzahl von Städten übertragen, so z.B. 1244 von H. Friedrich

durch H. Friedrich III. von 1311 (vgl. darüber Winter in: Archiv LXIH, 275). Bon der Bewidmung Neustadt's mit Wiener Recht wird in. der Verfassung«- gefchichte SteiermarkS die Rede sein, da diese Stadt damals meist als zu Steiermark gehörig betrachtet wurde. Zu den ältesten niederösterreichischen Stadtrechten, die zwar gleichfalls mit dem wiener Rechte verwandt, aber nicht durch einfache Übertragung desselben entstanden sind, gehören die K. OtakarS von 1270 und K. Rudolfs von 1276 für Tulln in lateinischer

der wiener Bürger) in: Mittheilgen. d. I. f. ö. Gf. I, 433. Gigl, Das FürkaufSmandat K. Maximilian I. von 1510 in: Archiv XXXV, 125. Böhm, Verhandlungen bezüglich des Geschäftsbetriebes ausländischer Kaufleute in Wien und diesfällige Verordnung K. Maxi- milian I. von 1515 in: Archiv XIV, 259. Chmel, Wiener Stadtrech nungen 1368—1403 in: Nb. V, von 1426—1740 in Schlager, Wiener Skizzen III, 78. v. Camefina, Regeften zur Geschichte des St. Stephans- domes in Wie» in : Blätter f. Lk. NÖ. N. F. III—Vni

Wien von K. Friedrich III. die Erlaubnis zur Anlegung eines Stadtbuches behufs Eintragung aller autonomischen Satzungen; wegen des starken Metallbeschlages wurde dieses Stadtbuch spater „Das Eisenbuch' genannt. Den Inhalt desselben verzeichnet Tomaschek, Rechte und Frei- heilen der St. Wien I, LXXXI. Die wiener Grundbücher seit 1368 und Satz(Psandrechts)-Bücher seit 1373 befinden fich im Grundbuchsamt des wiener Landesgerichtes, die Grschüsts(Testaments)-Bücher seit 1306 im wiener Stadtarchiv. Seit

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 106 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

Waren zu kaufen, aber mindestens ein viertel Zentner und nicht darunter, wodurch der gewinnbringende Kleinhandel auf dem täglichen Markte den Wiener Krämern gesichert wurde. Endlich sollte kein Gastgeber in Wien mit einem Gast Handelsgeschäfte abzuschließen berechtigt fein.***) Unter den späteren landesf. Bestätigungen des verschärften Wiener Nieder lagsrechtes sind besonders jene bemerkenswert, die in der Ordnung des Königs Ladislaus für das Hansgrafenamt in Österreich von 1453 und in der Kaiser Friedrichs

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 19 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
) in Panno nien zu; doch mußten dieselben die Oberhoheit der Avaren anerkennen. Bon hier aus drangen die Slovenen seit Ende des 6. Jahrh. im binnenländischen und Usernorikum vor; in den gebirgigen Gegenden zwischen Enns und Wiener Wald im Süden der Donau sowie am Nordufer dieses Stromes gründeten sie viele Niederlassungen,- nur die Ebene zwischen Wiener Wald und Leitha im Süden der Donau sowie die östlich vom untern Kampfluß im Norden der Donau ließe» sie fast ganz unbesiedelt. 736 vollendete Sì. Pippin

von Italien, Sohn des Frankenkönigs Karl, die von letzterem be gonnene Unterwerfung des Reiches der Avaren; das alte Usernorikum zwischen Enns und Wiener Wald sammt einem schmalen Landstrich auf dem noch meist mit Urwald bedeckten nördlichen Donaiinfcr vom Haselgraben - (bei Linz) bis über die Nordhälfte des Tullner Beckens sowie Pannonien vom Wiener Wald bis zur Drau wurden dem Frankenreiche einverleibt. Das den Avaren abgenommene Gebiet (A various oder Pannoniens limes, d.i. „Mark') wurde von Kaiser

Karl d. G. 803 dem zu Lorch residirenden Grafen des an der Grenze gelegenen bairischen Traungaues zugetheilt. Seit etwa 82V ist dem Grafen im Tranngan nur mehr das Gebiet zwischen Enns und Wiener Wald zugewiesen; auch erscheint derselbe einem Mark- grasen untergeordnet, welchem die Oberaufsicht über das ganze den Avare» abgenommene Gebiet anvertraut war; zum Zwecke der Grenzvertheidigung hatte der Markgraf den Oberbefehl über die Aufgebote der ihm unter- stehenden Grafen zu führen

von der Donau in den kleinen Mündungsebenen ihrer Nebenflüsse (Jps, Erlaf. Bielach) sowie tiefer landeinwärts in den Fluß- thälern der Traisen, Perschling und Tulln, nördlich von der Donau in der sog. Wachau und im Thale des Kamp, besonders aber im Tullner Felde, endlich am Ostabhang des Wiener Waldes und die Donau abwärts bis südlich vom alten Carauntum. Vernichtet wurde die fränkische Herrschaft in der ganzen avarifchen Mark und mit ihr die deutschen Siedlungen durch das Nomadenvolk der Magyaren

und hier ein Markgraf eingefitzt. Spätestens im Juli 976 verlieh Kaiser Otto II. die Markgrafenwürde an Liutpold, den bisherigen Grafen im Donaugau. Derselbe entstammte einem Oftfrän- tischen Grafengefchlechte, welches von seiner zeitweiligen Verwaltung des Königsgutes Babenberg (Bamberg) das Geschlecht der Babenbergcr genannt wurde. Unter LiutpoldI. (976- 994) wurde dieOstmark bis zum Wiener Walde ausgedehnt, 396 findet sich zum erstenmal urkundlich der Name „Ostarnchi', d. i. Ostreich oder Österreich

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 63 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
beruf im Vordergrunde. Unter K. Otakars Regierung findet sich das Forst- gebiet des Wiener Waldes in Ämter eingetheilt, deren jedem ein vom Forst- meister eingesetzter Förster vorstand, welchem außer dem Jagdberuf auch der Forstschutz oblag. Zu diesem Zwecke besaß der Förster das Recht, an Forstschädigern im Bereiche seines Amtsbezirkes die Pfändung an Ort und Stelle zu vollstrecken. Forstverbrechen hatte er dem Forstmeister anzu- zeigen, welcher darüber abzuurtheilen hatte. Das Förfteramt

Waldrichters, welchem die gesammte Gerichtsbarkeit über die landesfürstlichen Waldleute im ganzen Umfang des Wiener Waldes sowie die besondere oder Kausal- gerichtsbarkeit in Forstsachen mit Ausnahme der schwersten Forstverbrechen, und die Einhebung der Forsthaberabgaben von den Waldleuten (den landes- fürstlichen und Klosterunterthanen) zustand. Gegen Ende des 15. Jahrh. machte die Ausbeutung des Holzreichtums der Waldungen eine geregelte örtliche Oberaufsicht über die Verwaltung des Wienerwaldgebietes

der herzoglichen Einkünfte aus den- selben (der Forstzinsen, Strafgelder, des Erlöses aus Holzverköufen), endlich die Gerichtsbarkeit über die schwersten Forstverbrechen waren seit Anfang des 14. Jahrh. dem Forstmeister (mag-ister forestorum), öfters mit dem Beisatz „in Österreich' anvertraut; mitunter heißt derselbe „Forstmeister des Wiener Waldes', weil eben der Wiener Wald das größte und wich- tigste herzogliche Forstgebiet war. Schloß und Herrschaft Purkersdorf im Wiener Walde pflegten dem Forstmeister

- und niederösterreichischen Jägermeisters blieb das des vorerwähnten Unterjägermeifters sowie das des Forstmeisters in Österreich (u. d. Enns) bestehen. Bon den Befugnissen des Forstmeisters in Österreich trennte K. Maximilian 1. 1509 die Verwaltung des Hasen- geheges und der Hasenjagd in der Umgebung von Wien ab und übertrug dieselbe einem Hasenbannmeister (liaspanmeister, haspelineister); unter Erzherzog Ferdinand I. ward dies Amt wieder mit dem Forstmeisteramt vereinigt. Das Forstmeisteramt und das Waldmeistcramt des Wiener Waldes

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 12 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu Wien von 1366 (ebenda R. l-XXI.); der Freiheitsbrief derselben Herzoge für die Lauben- Herren oder Handschneider zu Wien von 1368 a. a. O., N. I-XXV; die Ordnung de» Rates für die Füterer (Biktnalienhändler) in Wien von 1368, bestätigt von denselben Herzogen a. a. O., N. I.XXVI und I,XXVIH; spätere Ratsordnungen für Zechen finden sich bei Tomaschek, a. a. O. I, R. LXXXVI; H, N. CX, «XVI, CXXXV., Hormayr, Wien V., llàchll?, 124, 135; Schlager, Wiener Skizzen IV, 379; V, 338, 391, 402. Zappert

. Eine wörtliche Wiedergabe derselben mit geringen Änderungen ist die noch im selben Jahre für Wien erlassene „Policeh Ordnung.' Über den Original- §•• 2- - 15 — druck vgl. Eulenburg, das Wiener Zunftwesen in: Zeitschrift für Social und Wirthschastsgeschjchte II, 71. Es erübrigt schließlich, einer privaten Bearbeitung des wiener Rechtes, . besonders/des Privatrechtes und Gerichtsverfahrens, Erwähnung zu thun, die sich.sehr großen Ansehens erfreute, des wiener Stadtrechtsbuches, welches in ursprünglicher

. Es stellt größtentheils Gewohnheitsrecht dar, berücksichtigt und verarbeitet jedoch auch nebenbei Ratsbeschlüsse und Bestimmungen der wiener Stadtrechte, sowie des sog. Schwabenspiegels. ß) Quellen zur Geschichte des Lehenrechtes. Eine abgesonderte Darstellung hat das österreichische Lehenrecht im Mittelalter nicht erfahren. Einzelne lehenrichtliche Bestimmungen finden ' sich in den Quellen des österreichische» Landrechtes, besonders in der Land- rechtsauszeichnung und in der Landesordnnng K. Otakars

6
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 136 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 262 — 8- I»- Pangerl, Mariazell, in: MHVSt. 18. Böheim, Chronik von (Wiener-) Neustadt, 2.Ausg., 1863. Schober, Das bürgerliche Leben zu W.-Neu- stadi im Zeitalter Friedrichs IV., in: Blätter f. Ldkde. NÖ. 19. Raisp, Pettau, Steiermarks älteste Stadt 1853. Böser, Voitsberg 1884. Richter, Beiträge z. G. d. Marktes Weiz, in: MHVSt. 5. Zur Geschichte des Bauernstandes: Peinlich, Zur Geschichte der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Stm-, Sep.-Abdr. aus dem Grazer Volksblatt 1881. Zahn

des Markgrafen Albrecht Achilles für Wiener-Neustadt von 1455, in: Berichte des Wiener Altertumsvereins 15. Jlwof; Die Einfälle der Osmanen i. d. Stm., in: MHVSt. 9. 10. 11. 15. und 32. Dslbe.: Steirisches Eisen zu Wehr und Waffen in den Zeiten Maximilians I. und Ferdinand I., in:. MHVSt. 34. Mell, Die sog. Schützenhöfe und Schützenlehen in Stm., in: MHVSt. 42. Pichler, Beiträge z. Gesch. der lf. Rüst- und Kunstkammer, sowie des lf. Zeughauses in Grätz, in: Archiv 61. Das Landeszeughaus in Graz

Gepräge, in: Wiener Num. Zschr. 2. Dslbe.: Die Münzen der Grafen von Cilli, in: WNZ. 10. Dslbe.: Beiträge zur Münzgeschichte d. Stm. im Ma., in: WNZ. 11. Unger, Kleine Beiträge zur Münz- künde d. Stm., Sep.-Abdr. aus Mittheilungen des Clubs der Münz- und Medaillenfreunde in Wien, 1890. Domanig, Der Goldguldeufuud von Stainz, in: WNZ. 19. Nagl, Die Goldwährung und die Handels- mäßige Goldrechnung im Ma., in: WNZ. 26. Kenner, Urkundliches zu den Prägungen der Kaiser Friedrich III. und Maximilian

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