Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
des Regimentes und der gegnerischen Partei unter den Ständen des Landes fortdauerte, so bat die Landschaft den Erz- Herzog Ferdinand, welchem K. Karl V. im Brüsseler Bertrage vom 7. Fe- bruar 1522 sämmtliche österreichischen Lande abgetreten hatte, um rechtliche Entscheidung. Ferdinand delegirte zu diesem Behuse eine aus zwölf Nicht- vsterreichern zusammengesetzte Gerichtskommission und ließ an alle Mit- glieder der Stände von Österreich nnter der Enns, welche dem Wiener Landtage 1519 beigewohnt
bevollmächtigten Behörde zugekommen, und auch das Inns- brutal Libell spricht sich nicht darüber ivns, ob die Gewalt des Regiments nach Maximilians Tode fortzudauern habe.. Streng genommen gründete sich.die Fort- dauer der Befugnisse des Regiments nur aus K. Maximilians Testament. .§• Ii». .— 183 — aber, 2 Herren und 6 Wiener Bürger, ließ er durch die Gerichtskommission zum Tode verurtheilen und enthaupten (9. und 11. August 1522).*) So hatte denn die Landschaft von Österreich unter der Enns, in sich gespalten
. Andrerseits antwortet der Bischof von Passau aus beim Wiener Landtage 1444 auf das An bringen der I. Räte für die Prälaten, d. i. im Namen derselben (Kollar 1151). Aber der Bischof von. Wien erscheint wieder als Mitglied des Herrenstandes (Krems a. a. O. IV., Archiv XXX. 9). f) Kraus a.a.O. XXXI. Zu den Prälaten gehörten die Äbte der Bene- diktinerklöster Melk, Göttweig, zu den Schotten in Wien, Altenburg, Seitenstetten, (Klem-Mariazell,. die Äbte der Zisterzienserklöster Heiligenkreuz, Zwettl, Lilienfeld