Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
III. den wichtigsten steirifchen Städten: Grätz (1446), Cilli (1458), Judenburg (1482), Bruck a. d. M. (1483); Leoben erhielt das Recht erst von K. Ferdinand I. (1541).***) Hingegen schloß sich (Wiener-) Neustadt der rascheren Entwicklung österreichischer Stadtverfassung an: schon 1285 begegnet hier ein magister civium, der aber noch längere Zeit dem Stadtrichter im Range nachsteht. Auch genannte gab es zu Neustadt wie in den österreichischen Städten; aus der Zahl derselben (24) wurde
a. ct. O. VIII, 128, 155, 463. Archiv X, 211, N. 223. Auch der richter wird seit dem 14. und 15. Jahrh. in Städten und Märkten frei gewählt (Muchar VII, 228, 389; VIII, 9, 23, 96, 149, 155, 176). f) Winter, Das Änener-Neustädter Stadtrecht des XIII. Jahrh. in: Archiv LX, 147; Schober, Das bürgerliche Leben zu Wiener-Neustadt im Zeit- alter K. Friedrichs IV. in: Blätter f. Lk. NÖ. XIX, 225. ff) „Die wirkliche Ausübung der höchst persönlichen Fuilktionen verträgt sich auf die Dauer mit der Erblichkeit