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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 107 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

als der über den Semmering, Bruck, Leoben, Judenburg, Friesach, Villach, Tarvis und Pontebba nach Venedig und zurück fahren sollten, wobei sie wieder dem Wiener Niederlagsrecht verfielen. Dieser Straßenzwang lag auch im Interesse der Herzoge, weil durch denselben die Zolleinhebung wesentlich vereinsacht wurde. Am lästigsten fiel dieser Zwang den nach Venedig handeltreibenden Kaufleuten der übrigen österreichischen Städte sowie denen aus Böhmen und Mähren, welche dadurch verhindert wurden, ihre Waren auf dem nächsten

nach Brünn begaben, um von dort aus nach Ungarn und Polen zn handeln. Die Einbuße, die der Kaiser dadurch an Zöllen, Mauten und Aufschlägen erlitt, bewog ihn zum Erlaß einer neuen Ordnung für den Handelsverkehr der ausländischen Kansleute in Wien unter einander (1513 und nochmals 1515), worin er dieselben von dem Zwange, ihre Waren nur an Wiener Bürger verkaufen zu dürfen, befreite, sie abex auf den Großhandel be- schränkte, während sie früher einzelne Artikel auch in kleineren Quantitäten verkauft

hatten. In einem der Ordnung beigegebenen Tarife wurde näm lich für die einzelnen Warengattnugen das Minimum der Quantität be- stimmt, unter welchem nicht verkauft werden durfte.*) Weit geringere Bedeutung als das Niederlagsrecht Wiens hatten die Niederlagsrechte anderer österreichischer Städte (Wiener-Neustadt^), Hain- bürg***), Kremsf), Korneuburgff), Jpzfff) u. s. w.). Die Aufrechthaltung des.Niederlagsrechtes lag dem Hansgrafen ob, dessen Vertreter der „An- Walt des Hansgrafen' und dessen Hilfsbeamte

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