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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 67 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
-- oder Lebensstrafe stand), richtete der Münzmeister, welcher alle Montage, die Zeit von Georgi bis Jakobi (24. April bis 25. Juli) ausgenommen, in seinem Hause Gerichtssitzung abhielt? die Urtheiler entnahm er dem Kreise der Münzangehörigen. Friedensbrüche hatten dieselben vor dem Wiener .Stadtrichter zu verantworten. In sachlicher Hinsicht war die Gerichtsbar- . feit des Münzmeisters gegeben bei allen auf die Münze oder den Wechsel bezüglichen Verbrechen und Bergehen ohne Rücksicht auf die Person des Thäters

. Urtheiler in solchen Fällen waren die Hausgenossen. Bei bloßen Vergehen wurde die Strafe vom Münzgericht selbst vollstreckt, wenn da- gegen auf der That eine Verftümmlungs-- oder die Todesstrafe stand, mußte der Thäter dem Wiener Stadtgerichte ausgeliefert werden, in welchem die Hausgenossen statt der gewöhnlichen Beisitzer als Urtheiler fungirten. Das Urtheil lautete gewöhnlich auf Feuertod, in späterer Zeit auch auf „Aus- brechen der Augen'. Unter K. Maximilian I., seit Anfang des 16. Jahrh., führte

der Wiener Münzmeister den Titel eines niederösterreichischen Münz- meisters, und war also den Münzmeistern in den andern niederösterreichi- fchen Ländern übergeordnet. Das Institut der Wiener Hausgenofsenschaft befand sich schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. in finanziellem Ver- falle, so daß man der Verpflichtnng, jährlich die vorgeschriebene Zahl Güsse zu machen, nicht mehr nachzukommen vermochte. K. Friedrich III. ließ seit 1457 öfters mit Umgehung der Hausgenossen in der Münzstätte zu Wiener

- Neustadt münzen. 1463 hob derselbe zur Strafe für den Aufruhr der Wiener i. I. 1462 die Wiener Hausgenossenschaft auf und übertrug die Münzstätte nach Krems; doch trat diese Verfügung nicht in Wirksamkeit, nachdem der Kaiser 1465 die Wiener wieder zu Gnaden aufgenommen ■§• 8- — 125 — hatte. Erzherzog Ferdinand I. zog 1522 den Münzmeiste/Zchwarz und die Hausgenossen, weil sie nach dem Tode K. Maximilians I. ohne Erlaub- nis des landessürstlichen Regimentes für die niederösterreichischen Länder zu münzen

gewagt hatten, vor sein Gericht nach Wiener-Neustadt, ließ den Münzmeister enthaupten und erklärte die Münzerhausgenossenschaft für aufgelöst. Münzumlauf und Ausprägung.*) Spuren der karolingischen Eintheilung des Pfundes Silber (libra, talenturn) in 20 Schillinge (solidns) zu 12 Pfenningen (denarius), also in 240 Pfenninge, finden sich in Öfter- reich bis ins 13. Jahrhundert, sie werden als kurze Schillinge (solidi breves) bezeichnet. Biel verbreiteter und schließlich allein noch üblich war jedoch

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