Überhaupt als Stadtrecht bezeichnen darf. Man sucht vergeblich darin nach Bestimmungen über die Stadlverfassung, die Organisation und Kompetenz Her städtischen Behörden über die Wahlen der Funktionäre, über Zunftordnungen und dgl. Der „Pries" ist wesentlich eine fragmentarische Markt-Polizei-Ordnung namentlich für den Verschleiß von Brod, Wein, Fleisch, Fischen u. s. f., regelt kurz die Zeit des Erscheinens vor Gericht, verbietet den Durchbruch der Ringmauer und ver bürgt die Freiheit
der von der landesfürstlichen Steuer befreiten Personen, — Dinge fast ausschließ lich streng lokalen Charakters. Es ist unerfindlich, wie in diesen Verfügungen eine Anlehnung an das römische Stadtrecht zu finden wäre. — Kurz nicht ein stichhaltiger Beweis kann für die Annahme, daß das Castrum Majense in Meran War, erbracht werden, während für Mais, insbeson dere Obermais die Verhältnisse in Allem günstig liegen. Wir haben da die Lehne eines sanft abfal lenden Hügels, leichte Zugänglichkeit von allen Seiten, den freien