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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 406 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
regeln gegen Viehseuchen betreffend — Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 1536 ff. — und des hiezu erlassenen Amtsschreibens des kgl. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1830 — Amtsblatt des kgl. Staatsininisteriums des Innern, S. 129 ff., sowie Finanzministerialblatt, S. 77 ff. — in Anwendung zu kommen. Für die in § 2, Ziffer 10, vorgeschriebene Untersuchung und Feststellung des Gesundheitszustandes der eingeführten Thiere am Ende der Confinirnngszeit haben die Viehbesitzer eine Gebühr

- und Verordnungsblatt 1882 , S. 29, 1683 S. 351, 1884 'S. 59, 1885 S. 25 und S. 137. Betreff der Ausstellung von Viehpässen für die zur Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn .bestimmten Hausthiere wurde mittels 7Ä«. Si atl h a li erri- Er l ah vom 30. März 1887, Nr. 6231 ein Erlaß des kgl. bairischen Staatsministeriums vom 4. Juni 1880, Z. 8301, sowie ein Erlaß derselben Behörde vom 15. Februar 1887, Z. 1700, verlautbart, wodurch die unten stehenden bairischen Behörden mit den auf die Ausstellung von Viehpässen

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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 401 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
hat das kgl. bairische Staatsministerium des Innern, wie mittels 74S ItotthaUerei-Kundmachung vom 27. Jänner 1887, Nr. 1943 für Tirol und Vorarlberg verlautbart worden ist, mit Kundmachung vom 22, Jänner 1887, Z. 16878, nachstehende Verfügungen getroffen: K 1. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, sowie von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Oesterreich-Ungarn und dessen Hinterländern ist, soweit nicht nachstehend Ausnahmen begründet sind, bis aus Weiteres verboten

. H 2. Den Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken gegen Oesterreich ist ausnahmsweise gestattet, Nutz- und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuchenfreien österreichischen Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Einstallung innerhalb des inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus Oesterreich nach Baiern einzuführen. Was als baierischer, beziehungsweise österreichischer Grenzbezirk zu gelten hat, bemißt sich nach den desfalls von den kgl. Regierungen, Kammern des Innern, getroffenen Anordnungen; etwaige

Aenderungen sind durch die Genehmi gung des kgl. Staütsministerinms des Innern bedingt. Jede solche Einfuhr ist an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: 1. .Es darf nur Nutz- und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten österreichischen Landschläge zum eigenen Wirthschastsbedarfe des Einführenden em- u geführt werden. Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung oder des weiteren Handels ist verboten. Die Zahl der Thiere, welche .eingeführt werden dürfen, richtet

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