Burggrafenamt, Etschland, Eisacktal und Pustertal. - T. 2.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, H. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
landrichter zu Heimfels, mit mund und handen angelobt, zugesagt und versprochen, weder jetzt oder künftiger zeit darwider nicht zu reden, rathen, handeln oder fürzunehmen, danöben auch 2» zu Verfertigung dieser Ordnung ihne herrn landrichter, wie sich gebührt, um sein unserer gobeten. Demnach und dos zu wahrer urkund, so ist diese verfasste Ordnung mit nächst benänts herrn landrichtcrs zu Heimfels Sigmund Mohrn eigenen hieranhangenden insigl, doch dorn gericht, auch ihmo, seinen erben und 30 insigl