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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 21 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
den reinen Zinsertrages; also müssen nach 10 Jahren von 100 sl. einge nommenen Hauszins IO fl. 50 kr. Steuer bezahlt werden —■ 15 Prozent von (100—30 =) 70 fl. — Im Jahre 1882 ‘ sind aber 50 Prozent dieser künftigen Steuer, also für je lOO.fl. eingenommenen Hauszins oder eigene Wohnungsmiethe 3 fl. 23 kr. zu bezahlen; dann im Jahre 1883 wieder um 5 Prozent der künftigen Steuer (5 Prozent von IO fl. 50 kr.) also um 52'/, kr. mehr, somit 5 fl. 77^ kr. u. s. w. bis zum Jahre 1892, in welchem Jahre

die ganze Steuer mit IO fl. 50 kr. zu ent richten ist. In anderen Ländern beträgt diese Steuer nicht 15, sondern 20 Pro zent. Innsbruck und Willen hat einen höheren Steuersatz. — Da die Bemessung der Steuer erst im Jahre 1882 beginnt, so sind alle, auch die in die Hauszmssteuer fallenden Gebäude in Tirol mit Rücksicht auf die Art der Umlegung der neuen Grundsteuer im Jahre 1881 steuerfrei, es hat somit eine Rückvergütung der für die Gebäude in Tirol im Jahre 1881 bezahlten Steuern zu erfolgen. Das gilt

also auch bezüglich der in die Haus klaffensteuer fal lenden Gebäude Tirols und ist diese Steuerfreiheit insbesondere bei der Hauszinssteuer im Jahre 1881 eine Folge des obenerwähnten Beschlusses des Herrenhauses. — Die Hausklassensteuer, welche von den nicht in die Hauszins steuer kommenden Wohngebäuden zu entrichten ist, wird nach Maß gabe der Zahl der Wohnbestandtheile (Zimmer und Kammern) umgelegt. In Tirol und Vorarlberg haben jene Gebäude, welche weniger als 15 und mehr als 3 Wohnbestandtheile enthalten

, nur dm halben Betrag der Steuer zu entrichten. Also hat z. B- ein Haus mit 4 Wohnbestandtheilen . 2 fl. 45 kr. n » fr 5 ,« - 2 ff 75 ^ „ « 6 „ . 5 „ - „ » n » 7 „ ' - 7 „ 50 „ „ ff ff 8 à 9 - 40 „ — „ „ ,, ir 10 Bis 14 A. • 15 „ — « Steuer, aber erst im Jahre 1893 zu bezahlen. Im Jahre 1882 wird diese Steuer in Tirol und Borarlberg gar nicht umgelegt und dann beginnt eine Uebergangsperiode von IO Jahren und zwar sind im Jahre 1883 5, im Jahre 1884 10, 1885 20 Prozent (u. s. w, bis zum Jahre 1893 steigend

) der in diesem Jahre erst ganz zu entrichtenden Steuer zu zahlen. Wo z. B. ein Haus mit 5 Wohnbestandtheilm zahlt im Jahre 1882 nichts, ■ im Jahre 1883: 13 3 / 4 kr., im Jahre 1884: 27% kr., im Jahre 1885

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 13 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
Wohnung) .einen reichliche« Betrag vom Miethzmse i« Abschlag zu bringen. — Während es in der Stadt an „Belehrung' Nicht fehlt, wie man hoch in die Steuer« kommen kan«, läßt sich dasselbe Ziel auf dem Lande dadurch erreichen, daß ohne weitere Erklärung die Ausfüllung der nicht ganz einfachen Formularien für jene Gebäude verlangt wird, welche theilweife in die Hauszins- und theilweife in die Hausklassensteuer fallen. Dadurch ist Gefahr Vorhände«, daß die Boge« aus UnkmNtniß in einer Weise

ausgefüllt werden, welche Veranlassung sein kann, daß die Steuer noch schärfer, als noth- wendig, vorgeschrieben wird. Also Vorsicht bei Ausfüllung solcher Formularie«, damit in denselben aus Mißverständuiß etwa Nicht auch an dere Localitäten des Hauses als „Wohnbestandtheile' eingesetzt werde» ! Der Hausklassensteuer unterliegen nur Wohngebäude, das heißt nur solche Gebäude, welche Woh »bestand theile (Zimmer oder Kammern) mthLlten, jedoch feine» Zinsertrag durch Vermiethung abwerfen

, und wird diese Steuer nach der Anzahl dieser Wohnbestandtheile bemessen. — Küchen, Speise- oder Milchkammern, Gewölbe, Werkstätten u. s. w. sind keine WohnbestaNdtheile. — In den nicht in die Hauszinssteuer fallenden Orte« unterliege» also die keine Wohnbestandtheile enthalteZden Städ el und Stallun- ge« als solche keiner Gebäudesteuer. — Hofräume fallen wohl in die Hauszins-, wen« sie vermiethet sind, Nicht aber in die Haus klassen-Steuer. — Bei der Hausbeschreibung auf dem La«de zum Zwecke der Hausklafsensteuer

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 23 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
welche in so manchen Fällen zu Tage treten werden, doch wenigstens mit milder Auslegung vorgegangen werde. Ich hoffe, daß die hohe Regierung ihre Organe anweisen wird, nicht mit solcher Strenge und nicht so vexatorisch vorzugehen, wie es bei der Eintreibung der Branntwein steuer geschehen ist und noch vielfach geschieht.' . . . . Ferners: „Die Bestimmung der citirten Verordnung dürfte veraltet sein gegenüber dem neuen Gesetze, welches wir hier schaffen, und ich würde essehr bedauern

, möglichst viel dem Staatsschätze zu- Zuwenden, sich an alte Instructionen hielten, mit denen einstens im Jahre 1820 diese Steuer in andern Ländern eingeführt wurde. Man hat einfach, wie man in der Beamtensprache sagen würde, einen „Schimmel' ab ge schrieben und nur das Datum: „Wien, den 26. Juni 1820 ' ausgelassen. Ich . kenne auch jene in der StaatSdruckerei erschienene „Zusammenstellung der Gebäudesteuer-Vorschriften', jenes stattliche Gelbbuch von 232 Seiten, das nur dem großen Formate

, nicht aber der vorsichtigen Form nach den diplomatischen Rothbüchern gleicht, welche wir Abgeordnete vom Aus wärtigen Amte jährlich, erhalten.. Ich bestreite die formelle Berechtigung nicht, solche Instructionen hinauszugeben, aber man muß wissen, welche Praxis sich seit 62 Jahren in anderen Ländern herausgebildet hat, man muß wissen, wie dort der Usus bezüglich dieser Steuer Platz gegriffen, und man wird sich dann der gegründeten Befürchtung nicht entschlagen können, daß die Gefahr mehr als nahe liegt

, daß die Hausbesitzer in Tirol durch solche alte „Belehrungen' noch härter zur Steuer herangezogen werden, als die Steuerträger anderer Länder. Und doch handelt es sich in Tirol um die Einführung einer neuen, an und für sich schon sehr drückenden mum

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 20 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
haben, einer - Gefahr und Schädigung üusfetzen, wenn wir durch unsere Abstimmung das Zustandekommen des Gesetzes in -dritter Lesung hindern würden. 'Das ist der Grund, warum ich in dritter Lesung für das Gesetz stimmen werde.' So war der Sachverhalt bei der Abstimmung. Unter den conferva- -tiven Abgeordneten, welche in dritter Lesung für und gegen. das Gesetz gestimMt haben, befinden sich mehrere,, welche -selbst sehr empfindlich von ' der neuen Steuer getroffen werden. Wenn selbe das. Land

und. damit auch, sich selbst durch ein so einfaches Mittel wie das Wort schein' von der Steuer hätten befreien können, warum sollten sie es nicht gethan - Haben ? ' Es gibt aber Verhältnisse und Lagen im parlamentarischen Kampfe, die nicht ganz so einfach zu lösen find, wie gewisse Politiker. hinter dem Bieàge und die Staatskunstlehrer in der Bozner Gemeindestube zu träumen scheinen! — ' ' Aas neue Gesetz. ■ „Und soll es sein,-und muß es -sein, Da Hilst - kein Zieren und Flennen ; ■ Greis' tu die Nesseln frisch hinein, . So èden

sie dich nicht brennen.' F. W. Weber. HA- erlaubt mir die Zeit und der Raum dieser Blätter nicht, in MnWlnheiten des neuen Gesetzeseinzugehen. Kurz hàS Wichtigste : -Die H a u 8 z i n A st e u e r ist von jenen Gebäuden zu entrichten, welche in Orte« gelegen find, die in diese -Steuer fallen, oder- welche durch Bermiethung einen Zinsertrag abwerfen. — Sie. wird für. das laufende Jahr entrichtet,-aber auf Grundlage des ZmserträgmsseS des vorausgegangenen Jahres. — Wie hoch ist diese Steuer nach 'Ablauf

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1882
¬Ein¬ offenes Wort über die Gebäude-Steuer
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Seite 16 von 25
Autor: Zallinger-Stillendorf, Franz ¬von¬ / vom Abgeordneten Zallinger
Ort: Bozen
Verlag: Selbstverl. des Verf.
Umfang: [24] S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Steuer ; z.Geschichte 1882 ; f.Quelle
Signatur: 759
Intern-ID: 182145
Steuer im Jahre 1882 ^ nicht umgelegt , zweitens beginnt im Jahre 1883 erst die 10jährige Uebergangsperiode, drittens wird das Gesetz bezüglich der^ Häuser mit mehr als 14 Wohàstandthàn für Tirol doch «sigtinècft werden müssen, weil bei den eigen artigen BerMtRisseK des Landes die bezüglichen gesetzlichen Bestimm ungen geradezu kulturfeindlich und z e r st ö r e n d wirken würden, was weder die Regierung noch das Parlament beabsichtiget hatte und vernünftiger Weise nicht zugeben kann. Es gibt

allerdings ei» Hoskanzleidecret vom 13. Dezember 1836, nach welchem eine Veränderung der Anzahl von Wohnbestandtheile« durch Einreißen von Zwischenwänden eine Verminderung der Haus- klasse«steuer nicht mit sich bringen würde, und also ein solches Heraus- schlagen der Wände allenfalls v o r der Aufnahme der Hausbeschreibung gerechtsertrget erscheinen könnte; allein dieses Hoskanzleidecret dürfte jedenfalls hinfällig geworden fein und zwar aus dem Grunde, weil ich als Abgeordneter in Vorahnung der Dinge

, die da kommen werden, in der gesetzgebenden Versammlung am 18 . März 1881 . bei Berathung des Gesetzes folgendes über dieses Hoskanzleidecret gesagt habe: „Der geehrte Herr Antragsteller hat bemerkt, daß, wenn Jemand die Wände aus dem Hause reißt, um weniger Wohnbestandtheile zu erhalten, er damit doch nicht der höheren Steuer entgehen könne. Der geehrte Herr Abgeordnete hat sich dabei auf eine Ministerialverordnung bezogen, wenn ich recht gehört habe. Nun, ich will durchaus nicht die Richtigkett

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
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Seite 6 von 35
Autor: Wintersperger, Anton / systematisch bearb. und mit Formularien erläutert von Anton Wintersperger
Ort: Wien
Verlag: Selbstverl.
Umfang: 29 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 108.565
Intern-ID: 205080
Die in bem B erzeichnisse A iricht a nfgezählten Städte und Orte Tirols und Vorarlbergs, welche ganz in die Hauszins steuer einbezogen werden, und die Gebäude in Tirol ititb in Vorarlberg außerhalb dieser Orte, welche die Hauszinsstener bezahlen, sollen.nach Abzug von 30 Perccut der Erhaltnngs- u n d A m o r t i s a t i o n s k o st e n mit 15 P e r e e n t des übrig gebliebenen reinen Zinsertrages besteuert werden. (§. 6.) In folgenden Orten, welche als Berzeichniß A p verstehen

sammt Vorstädten. Olmütz. Troppau (innere Stadt). Leniberg. àakan. Linz sammt Vorstadt Urfahr. Salzburg sammt den Vorstädten: Non thal, Mülln und äußerer Stein; dann die Ortschaften Froschheim, Mönchsberg, Lehen, Ricdenburg und Schällmos. Innsbruck fammi Witten. Graz sammt Vor städten. Klagenfurt sammt Vorstädten. Die Steuer vom Zinserträge wird nach dieser Bestimmung erhoben und ermittelt: Zuerst wird der wirkliche Zins erhoben, welchen ein Hauseigenthümer bezieht ' z. B. Es wohnen in einem Hause

26 2 /s Percent Zins zu entrichten, d. i. von 100 fl. -- 267., fl- .......... 26 fl. 667, kr. , ' und von 70 fl. mit 267, kr. pr. Gulden 18 „ 66 2 /. 2 „ daher zusammen 45 fl. 337, kr. Für alle übrigen Gebäude in allen Königreichen und Ländern wären aber von obigem ermittelten Zinse per 200 fl., 30 Percent an Erhaltungskosten abzu- ziehen und nur 20 Percent ober 20 kr. per Gulden als Steuer zu entrichten, was also geben würde 130 X 20 = 28 fl. ö. W.

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
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Seite 9 von 35
Autor: Wintersperger, Anton / systematisch bearb. und mit Formularien erläutert von Anton Wintersperger
Ort: Wien
Verlag: Selbstverl.
Umfang: 29 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 108.565
Intern-ID: 205080
verheimlichte ■ Zins, wenn ein Demmciant nicht vorhanden ist, fallen dem Staatsschätze zu. Strafverjährung. Die aus die Verheimlichung der Hauszinse festgesetzte Strafe verjährt nach Ablauf von 5 Jahren; wobei jedoch die einfache Steuer jederzeit für den verheim lichten Zins, nachträglich zu entrichten komnit. a) Die fünfjährige Verjährungsfrist ist von dem Zeitpunkte zurückzuberechtten, von welchem die erste Vorladung oder Aufforderung des Beschuldigten zum ... Behufe der amtlichen Vernehmung

über diesen Fäll unter Anwendung der weiteren Bestimmungen zu a) und b) zu berechnen.. den Als Strafe für die erwiesenen Zinsverheimlichnngen ist zu erlegen: 1. Der verschwiegene Zins nach Abzug der gesetzlichen Percente, soweit dieser Zins in das Quinquennium nach a) und b) fällt, und 2. die diesem richtig gestellten Zinse entsprechende einfache Steuer, welche nach den Steuerquoten jener Steuerjahre zu bemessen ist, für welche dieser Zins in die Besteuerung zu ziehen war. e) Nebst der Strafe zu d) ist stets

auch die nach den allgemeinen Vorschriften entfallende Steuer von dem verschwiegenen Zinse, und zwar für die ganze Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt wurde, zu entrichten, da die Verjährung auf die Steuerpflicht keine Anwendung findet. Finanzministererlaß vom 1. Juni 1854, Z. 43.443. (V. Bl/ Nr. 44 ex 1854.)

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
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Seite 19 von 35
Autor: Wintersperger, Anton / systematisch bearb. und mit Formularien erläutert von Anton Wintersperger
Ort: Wien
Verlag: Selbstverl.
Umfang: 29 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 108.565
Intern-ID: 205080
die Steuerbefreiung eintritt, dort aber, wo eine solche Widmung im engsten Sinne des Wortes nicht besteht, selbe gar nicht eintreten kann. Hofkanzleidecret, 12. August 1828, Z. 2904 und 3638. Wenn eine Psarrerswohnung in einem Schlosse untergebracht ist, so ist der auf diese Wohnung entfallende Theil des Schlosses von der Steuer frei. Hofdecret vom 1. Juli 1834, Z. 2078. Nur die eigentliche Pfarrer-Ubication, das ist die Wohnung des katholischen oder altkatholischen Pfarrers, Localisten, Caplans

, welchem die Seelsorge obliegt, ist von der Steuer frei, daher sind abgesonderte, jedoch zu einer Pfarre gehörige Häuser nur dann frei, wenn sie zur Wohnung eines für die Seelsorge an derselben Pfarre bestimmten Geistlichen gewidmet werden. . Es gehören daher auch die abgesonderten Wirthschafts- und Nebengebäude der Psarrhöse in die Besteuerung, sowie auch in dem Falle, wenn in Schlössern oder andereren Gebäuden nur ein Theil zur Pfarrerswohnung bestimmt ist, nur dieser außer Anschlag zu lassen, der übrige

aber zu besteuern ist. Es müssen daher auch Winzer- und Maierhäuser der Pfarrer der Steuer unterzogen werden. Hof kanzleidecret vom 4. März 1828, Z. 705. Hofkanzleidecret vom 31. März 1828, Z. 1226, dann 24. Juni 1828, Z. 2689. - Wenn ein Theil eines Pfarrgebäudes vermiethet würde, so muß für diesen Theil die Gebäudezinssteuer entrichtet werden. Hofkanzleidecret vom 18. September 1827, Z. 2942. Die Wohnungen der Meßner, Kirchendiener, Himmelträger, Glöckner unterliegen, wenn diese Wohnungen in Pfarrhofgebäuden

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