¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
die Steuerbefreiung eintritt, dort aber, wo eine solche Widmung im engsten Sinne des Wortes nicht besteht, selbe gar nicht eintreten kann. Hofkanzleidecret, 12. August 1828, Z. 2904 und 3638. Wenn eine Psarrerswohnung in einem Schlosse untergebracht ist, so ist der auf diese Wohnung entfallende Theil des Schlosses von der Steuer frei. Hofdecret vom 1. Juli 1834, Z. 2078. Nur die eigentliche Pfarrer-Ubication, das ist die Wohnung des katholischen oder altkatholischen Pfarrers, Localisten, Caplans
, welchem die Seelsorge obliegt, ist von der Steuer frei, daher sind abgesonderte, jedoch zu einer Pfarre gehörige Häuser nur dann frei, wenn sie zur Wohnung eines für die Seelsorge an derselben Pfarre bestimmten Geistlichen gewidmet werden. . Es gehören daher auch die abgesonderten Wirthschafts- und Nebengebäude der Psarrhöse in die Besteuerung, sowie auch in dem Falle, wenn in Schlössern oder andereren Gebäuden nur ein Theil zur Pfarrerswohnung bestimmt ist, nur dieser außer Anschlag zu lassen, der übrige
aber zu besteuern ist. Es müssen daher auch Winzer- und Maierhäuser der Pfarrer der Steuer unterzogen werden. Hof kanzleidecret vom 4. März 1828, Z. 705. Hofkanzleidecret vom 31. März 1828, Z. 1226, dann 24. Juni 1828, Z. 2689. - Wenn ein Theil eines Pfarrgebäudes vermiethet würde, so muß für diesen Theil die Gebäudezinssteuer entrichtet werden. Hofkanzleidecret vom 18. September 1827, Z. 2942. Die Wohnungen der Meßner, Kirchendiener, Himmelträger, Glöckner unterliegen, wenn diese Wohnungen in Pfarrhofgebäuden