¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
b) alle Gebäude, welche bereits vor dcm-l. Jänner 1882, die in Tirol und Vorarlberg bisher üblich gewesene zehnjährige zeitliche Steuerbefreiung wegen Neubaues erwirkt haben, bleiben auch für die Dauer dieser Steuerbefreiung von der Entrichtung der Zins- und Clasfensteuer befreit. ' e) Die am 1, Jänner 1882 bereits bestandenen Gebäude, welche keine Steuer- . befreiung mehr genießen, und welche nicht mehr als 14 und nicht weniger als 4 Wohnbestandttheile haben, haben nur den halben Betrag
Steuersatz nach dem Tarife zu entrichten, ohne Rücksicht auf die Zahl der Wohnbestandtheile; k) daß in Tirol und Vorarlberg wie bei der Zinssteuer, so auch bei der Clasfensteuer folgende Uebergaugs-Bestimmimgen normirt wurden: g) daß im Jahre 1883 nur 5 Percente 1884 „ 10 1885 „ 20 1886 „ 30 1887 „ 40 1888 „ 50 1889 „ 60 1890 „ 70 1891 „ 80 1892 „ 90 1893 „ 100 „ des Clasfentarifes, rücksichtlich aller Hausclasfensteuer - Pflichtigen Häuser eingehoben werden, so daß die . ganze gesetzliche Gebiihr erst
vom 1. Jänner 1893 angefangcn berichtigt werden muß. Diese Ucbergangs-Bestimmungen finden, wie schon oben bemerkt, auf die Häuser mit 4 bis 14 Wohnbestandtheilen (Zimmern und Kammern) keine Anwendung, weil diese Häuser ohnedies nur die Hälfte des Tarifes zu bezahlen haben, daher nur auf die Clasfen I. bis VII., und XIV., XV., XVI. Seite 11. Z. B. Ein Haus in Tirol oder Vorarlberg mit 2 Wohnzimmern hätte zu zahlen I fl. 50 kr.; hat im Jahre 1883 zu zahlen 7Va kr., 1884 10 kr., 1885 30 kr., 1886 45 kr, 1887