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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
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Seite 13 von 35
Autor: Wintersperger, Anton / systematisch bearb. und mit Formularien erläutert von Anton Wintersperger
Ort: Wien
Verlag: Selbstverl.
Umfang: 29 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 108.565
Intern-ID: 205080
Welche Bestimmungen gelten in Folge dieses neuen Gesetzes für Tirol und Vorarlberg? Mit Rücksicht auf die speciellen Verhältnisse in Tirol und Vorarlberg, wurden diesen Ländern auch im neuen Gesetze folgende Begünstigungen eingeräumt: I. Bezüglich der Hauszinssteuer: ■ a) Daß, mit Ausnahme von Innsbruck und Wiltcn, in allen Städten und Orten in Tirol, welche in Zukunft ganz in die Hauszinssteuer einbezogen werden, weil wenigstens die Hälfte der Häuser und die Hälfte der Wohn- bestandtheile

gegen Zins vermiedet sind, und außerhalb dieser Orte, welche wegen Vermiethung der Zinssteuer unterliegen, statt 20 Percent, nur 15 Percent des nach Abzug der 30percentigen Erhältungs- und Amorti sationskosten übrig bleibenden reinen Zinses zu Zahlen ist, während in den übrigen Länden 20 Percent Zn zählen ist; b) Daß in Tirol und Vorarlberg durch zehn Jahre, vom l. Jänner 1882 angesangen, eine Uebergangspexiode bestimnit wurde, innerhalb welcher in diesen Ländern nicht die volle Hauszinssteuer eingehoben

, also jährlich um 5 Percent mehr, bis im Jahr 1892 die ganze Gebühr per 2l st. zu entrichten kommt. II. Bezüglich der Classensteuer: In Betreff der Hausclassensteuer gelten für Tirol und Vorarlberg folgende Ausnahmen: . a) In Tirol und Vorarlberg wird die Hausclassensteuer im Jahre 1882 gar nicht emgehoben, weil in diesem Jahre erst der neue/Kataster nach den für die übrigen Länder geltenden Normen angelegt werden muß, welches eine Besichtigung mb Beschreibung aller Häuser Tirols zur Voraussetzung hat;

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Bücher
Jahr:
1882
¬Die¬ neue Gebäude-Steuer (Hauszins- und Hausclassen-Steuer) sammt den noch giltigen älteren Normen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/205080/205080_14_object_5206493.png
Seite 14 von 35
Autor: Wintersperger, Anton / systematisch bearb. und mit Formularien erläutert von Anton Wintersperger
Ort: Wien
Verlag: Selbstverl.
Umfang: 29 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 108.565
Intern-ID: 205080
b) alle Gebäude, welche bereits vor dcm-l. Jänner 1882, die in Tirol und Vorarlberg bisher üblich gewesene zehnjährige zeitliche Steuerbefreiung wegen Neubaues erwirkt haben, bleiben auch für die Dauer dieser Steuerbefreiung von der Entrichtung der Zins- und Clasfensteuer befreit. ' e) Die am 1, Jänner 1882 bereits bestandenen Gebäude, welche keine Steuer- . befreiung mehr genießen, und welche nicht mehr als 14 und nicht weniger als 4 Wohnbestandttheile haben, haben nur den halben Betrag

Steuersatz nach dem Tarife zu entrichten, ohne Rücksicht auf die Zahl der Wohnbestandtheile; k) daß in Tirol und Vorarlberg wie bei der Zinssteuer, so auch bei der Clasfensteuer folgende Uebergaugs-Bestimmimgen normirt wurden: g) daß im Jahre 1883 nur 5 Percente 1884 „ 10 1885 „ 20 1886 „ 30 1887 „ 40 1888 „ 50 1889 „ 60 1890 „ 70 1891 „ 80 1892 „ 90 1893 „ 100 „ des Clasfentarifes, rücksichtlich aller Hausclasfensteuer - Pflichtigen Häuser eingehoben werden, so daß die . ganze gesetzliche Gebiihr erst

vom 1. Jänner 1893 angefangcn berichtigt werden muß. Diese Ucbergangs-Bestimmungen finden, wie schon oben bemerkt, auf die Häuser mit 4 bis 14 Wohnbestandtheilen (Zimmern und Kammern) keine Anwendung, weil diese Häuser ohnedies nur die Hälfte des Tarifes zu bezahlen haben, daher nur auf die Clasfen I. bis VII., und XIV., XV., XVI. Seite 11. Z. B. Ein Haus in Tirol oder Vorarlberg mit 2 Wohnzimmern hätte zu zahlen I fl. 50 kr.; hat im Jahre 1883 zu zahlen 7Va kr., 1884 10 kr., 1885 30 kr., 1886 45 kr, 1887

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