¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
ihnen, wahrscheinlich durch Klagen derer von Sterzing, zu Gehör gekommen, dass ettliche Bauleute zu Auterwang (Haiterwang ? [ ), Gossensass, Mauls und Kalch l 2 ) und an vielen andern Stätten zwischen den beiden Mittewalden 3 ) in ihren Häusern Kauf leuten, Wagnern, Pilgern und Anderen, die da die Strasse und Wege ziehen durch das Wippthal und über den Taufen alle Nothdurft des Essens und Trinkens zu grossem Schaden unserer Bürger in dem Städt- lein zu Sterzingen reichen. Nun schaffen und wollen wir, bei Verlust
unserer Gunst und Gnade, dass Niemand ausser unseren Wirthsleuten zu Sterzing, er sei wer er wolle, oder wem er angehöre, fernerhin keinerlei Gäste aufnehmen und sie weder kurz noch lange beherbergen, oder ihnen etwas verkaufen dürfe innerhalb der vorbezeicbnoten Gränzen zwischen den beiden Mittewalden und bis zu dem am Taufen gelegenen Hause, auf welchem jetzt Wernher sitzt, den wir von ge genwärtigen Gesetze ausgenommen wissen wollen. “ Hierauf folgt die Androhung der strengsten Strafe
auf die Uebertretung dieses Gesetzes, „ sie wollen einen dagegen Frevelnden so bessern und peinigen, dass er Andern, die dasselbe zu thun gelüsten dürfte, zu einem Wahr zeichen und Beispiel sei.“ Der Richter im Wippthal wurde beauf tragt, mit aller Strenge über die Befolgung des Gesetzes zu wachen, und Frevler »vor ihre Gegenwart“ d. i. vor ihr Gericht zu bringen 4 ). In der vorstehenden Urkunde liegt zugleich die Andeutung, dass Sterzing im Jahre 1304 schon zum Range einer Stadt erhoben war. Wann diese Erhebung
geschah, lässt sich mehr vermuthen als nach- l ) Ein im Wipptlial verschwundener Ortsname. *) Kalch, Kalchach oder St. Antoni, ein Weiler am Wege von Gasteig zu dem Jaufen-Uebergange. 3 ) Auch zwei Mitte walde existiren im Wippthale nicht mehr. Die Post station Mittewald zwischen Brixen und Sterzing ist bekannt; wo das zweite Mittewald lag, davon ist die Notiz verschwunden; nach der Urkunde bildete es die nördlichste Gräuze des mit dem Verbote des Wirthshausgewerbes belegten Bezirkes, und muss daher
nördlich von Gossensass existirt haben. 4 ) Urkunde dd. St. Zeno (Zenoberg bei Meran) 8. December 1804, erste Beilage zum Stadtrechte von Sterzing. Abschrift im Museum zu Innsbruck; ein nichtcorrecter Abdruck in dem »Geschieh tsfreund* nr. 11—12 von 1866.