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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Seite 48 von 69
Autor: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VI, 60 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Signatur: II 75.243
Intern-ID: 232169
mit dem Fallbeile und Fallblocke ist eben auch im Jahre \7b6 in motum gekommen, welcherwegen sogar eigene Modelle, eines von Mailand, bei welchem das schneidende Beil dem Delinquenten an den Kals gesetzt wird und das andere von B r i x e n, wo das Beil an dem Fallblocke festgemacht ist, anher beschrieben worden, und sind diese Mo delle noch in der Registratur der obersten ^)ustizstelle vorhanden. Es ist aber deren Gebrauch hier nicht zu Stande gekommen, weil über die von der niederösterr. Regierung

werden. ') Heber die Einführung der iiöpfmaschine nach aus Mai l a nd und Briren eingelangten, verschieden construirtcn Modellen — deren auch Wad lb erg 1. cT II, 5. 269 erwähnt, — erstattete die niederösterr. Regierung (757 einen umfassenden Bericht, der aber über A. h. Befehl aä acta, gelegt wurde, weil man die Verwendung jener Maschinen, wie dies gleichfalls oben hervorgehoben wird, für bedenklicker als die übliche binrichtungsari mit dem Schwerte hielt. Im Jahre t«7<t kam diese' Ange legenheit in Folge

eines dem n.-ö Statthalter mündlich ertheilten Auftrages der Kaiserin nochmals bei der n .-ö. Regierung nnd der obersten Zustizstelle in Verhandlung.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Seite 19 von 69
Autor: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VI, 60 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Signatur: II 75.243
Intern-ID: 232169
darüber aus. Dem fürfterzbischöflichen Consistorium, welches sich übrigens wie später hervorkam nicht in der behaupteten Weise eingemengt hatte, mußte sofort zur künftigen Richtschnur bedeutet werden , daß seitens der Geistlichkeit in Fällen wie der vorliegende, nie- mals etwas ohne sich vorher mit der politischen Behörde in das Ein- Nämlich ein ßercumcistcr. 25 ) Die Länderstellen. 2S ) <Es erging dieses Rescript (dat. 6., erpcd. ^6. August \75G) an die n.-ö. Regierung in Iustizsachen

, an die èandeshanptniannschaft des Eriherzogthuins Gester- reich ob der Eims, an das mährische Tribunal, das könig!. Amt in Schlesien, sowie die inner-, ober- und rwrderösterr, Regierung und lautete dcchiit, daß die ex. capite sortilegi!, ^uperstitionis aut magiae Angeklagten wohl inqjiirirt, aber wider dieselben „weder mit der Tortur noch sonsten mit einein Crinvinal-Urtheil fürgegangen, sondern von dem iuqnirirenden Halßgericht die Acta inquisitional!« allemahl dein vorgesetzten Gbcrgericht zugeschicket, von diesem aber solche jedesmahl

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Seite 59 von 69
Autor: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VI, 60 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Signatur: II 75.243
Intern-ID: 232169
. §. 7. Wir haben gleich bey Anfang Unserer Regierung auf Bemerkung, daß bey diesem sogenannten Zauber- oder Hexen- Gratia e ji ls - Process aus ungegründeten Vorurtheilen viel unordentliches sich ^Li mit einmenge, in Unseren Erblanden ' allgemein verordnet, daß solch-vorkommende Process vor Aundmachung eines Urtheils ' Aiperior^ni' zu Unser höchsten Einsicht- und Entschlüssung eingeschickt werden sollen; welch Unsere höchste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, daß derley Inquisitionen mit sorgfältigster

Be hutsamkeit abgesühret, und in Unsrer Regierung bishero kein wahrer Zauberer, Heren-Meister, oder Hexe entdecket worden, sondern derley Process allemal auf eine boshafte Betrügerey, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiteli, oder auf ein anderes Laster Hinausgelofen feyen, und sich mit empfind- licher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben. ^n eben dieser gerechtesten Absicht und damit in dieser so haicklichen 5-ach

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